Einsatz von Wasserwerfern

Anfrage an: Polizei Berlin

bitte teilen Sie mir mit, welche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die den Gebrauch von Wasserwerfern rechtfertigen oder notwendig machen, insbesondere welche Gefahren müssen bekannt sein, um Wasserwerfer im Vorfeld einer Veranstaltung bereit zu halten. Welche milderen Mittel müssen ausgeschöpft sein, bevor diese eingesetzt werden, z.B. bei Demonstrationen und anderen Einsatzgründen. Ich bitte um alle entsprechenden Dokumente, Gesetze, Anweisungen usw.
Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. April 2023
  • Frist
    31. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte …
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von Wasserwerfern [#277377]
Datum
26. April 2023 17:22
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte teilen Sie mir mit, welche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die den Gebrauch von Wasserwerfern rechtfertigen oder notwendig machen, insbesondere welche Gefahren müssen bekannt sein, um Wasserwerfer im Vorfeld einer Veranstaltung bereit zu halten. Welche milderen Mittel müssen ausgeschöpft sein, bevor diese eingesetzt werden, z.B. bei Demonstrationen und anderen Einsatzgründen. Ich bitte um alle entsprechenden Dokumente, Gesetze, Anweisungen usw. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/277377/upload/25f04d114ec27a0c3712af3e1d41b5924d32fe0f/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 26. April 2023 berufen Sie sich auf d…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Einsatz von Wasserwerfern [#277377]
Datum
27. April 2023 06:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 26. April 2023 berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Anwendungsbereich des IFG ist jedoch vorliegend nicht eröffnet. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 IFG ermöglicht den Zugang zu allen Informationen einer öffentlichen Stelle in Form von vorliegenden, amtlichen Aufzeichnungen jeglicher Art. Eine Rechtsauskunft ist nicht von Ihrem Recht auf Zugang zu Informationen nach dem IFG-Berlin umfasst. Darüber hinaus sind Rechtsgrundlagen behördlichen Handelns sowie alle weiteren Rechtsnormen frei zugänglich (www.gesetze-im-internet.de<http://www.gesetze-im-internet.de>). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, << Antragsteller:in >> sie behaupten in Ihrem Antwortschreiben, dass ich eine Rechtsauskun…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] Einsatz von Wasserwerfern [#277377]
Datum
28. April 2023 18:50
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Antragsteller:in >> sie behaupten in Ihrem Antwortschreiben, dass ich eine Rechtsauskunft von der Polizei Berlin erbitte, (Rechtsauskunft laut Duden: Auskunft in Rechtsangelegenheiten). Dies ist jedoch nicht der Fall. Grundlage meiner Fragestellung ist das vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages im Jahre 2011 veröffentlichte Arbeit: Rechtliche Fragen zum Einsatz von Wasserwerfern bei Demonstrationen Verfasser/in: geschwärzt Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 256/11 Abschluss der Arbeit: 30.08.2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: geschwärzt Auszug aus der oben genannten Ausarbeitung für Berlin: Der Berliner Polizei stehen derzeit fünf Wasserwerfer des Typs 9000 zur Verfügung. Gesetzliche Grundlage für den Einsatz dieser Wasserwerfer ist das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG-Bln)16. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin hat der Einsatz der Wasserwerfer unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Durch intensive Ausbildung bzw. regelmäßiges Training an dem Gerät werde die Handhabungssicherheit der Wasserwerferbesatzungen vertieft. Um einen unverhältnismäßigen Zwangsmittelgebrauch zu verhindern, hätten sowohl der Wasserwerfer-Truppführer als auch die beiden Werfer die sofortige Möglichkeit, die Wasserabgabe zu unterbrechen. Nach Auskunft der Senatsverwaltung gilt grundsätzlich, dass bei einem möglichen Wasserwerfereinsatz mit maximalem Was-serdruck eine Mindestentfernung von 15 Metern zum polizeilichen Gegenüber eingehalten werden muss. Sollte diese Entfernung nicht eingehalten werden können, ist der Wasserdruck zu reduzieren. Als Reizgas darf dem Wasser im Einzelfall CN beigemischt werden. (Rest ist geschwärzt). Diese Ausarbeitung ist ca. 12 Jahre alt und sicher nicht mehr auf den aktuellen Stand, und außerdem nur sehr allgemein gehalten. Ich werde meine Fragestellung daher hier konkretisieren: Bitte um Zusendung der zum Thema Einsatz von Wasserwerfern zugehörigen Polizeidienstvorschriften oder sonstige Unterlagen, Dokumente usw. (z.B. Ausarbeitungen zu speziellen Fragestellungen wie: Was ist Verhältnismäßig für die Anwendung, Ausbildung der Beamten, Einsatz von Reizstoffen, usw.), aus denen hervorgeht, 1. welche Einsatzgründe mit welchen Zielen es für einen Wasserwerfer gibt, 2. auf welcher hierarchischen Ebene entschieden wird, ob Wasserwerfer eingesetzt werden, 3. mit welchen Prozess geprüft wird, ob es nicht mildere Mittel gibt und welche milderen Mittel es geben könnte, 4. wie lange Wasserwerfer eingesetzt werden und welche Voraussetzungen für einen Abbruch notwendig sind (Ziel (welches Ziel soll erreicht werden) kann nicht erreicht werden) 5. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass Reizgas eingesetzt werden soll 6. welche Ausbildung und Trainings die Besatzung durchlaufen haben muss 7. weitere Aspekte für den Einsatz für Wasserwerfer usw. 8. zu welchen Zwecken werden Wasserwerfer eingesetzt (Demonstrationen, Fußballspiele u.a.) Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/277377/upload/25f04d114ec27a0c3712af3e1d41b5924d32fe0f/