Einsatz von Zoom für die Lehre
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie mir folgende Fragen und senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wurden neben Zoom noch alternative Anbieter diskutiert, wenn ja,
welche und warum wurden diese verworfen?
2. Wie wird sichergestellt, dass Zoom die Daten im Geltungsbereich der
DSGVO verarbeitet? Gab es eine Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz
von Zoom für den Lehrbetrieb und ggf Vorkehrungen, die getroffen werden
müssen/sollen, damit ein datenschutzfreundlicher Betrieb gewährleistet ist.
3. Wo kann die Lizenzvereinbarung der Universität Bielefeld mit Zoom
eingesehen werden? Falls es noch keine gibt, wie lautet der Vertragstext
oder Entwurf oder Vorvertrag oder das Angebot, welches Sie mit Zoom
vereinbart oder geschlossen haben?
4. Wie hoch fallen die Linzenzgebühren aus?
5. Wie hoch fallen die sonstigen Kosten für Personal etc. aus, z.B.
Schulungen, IT etc.
6. Wie schützt die Universität Bielefeld ihre Zoom-Nutzer vor einer
Datenweitergabe durch Zoom, bzw. sonstigen Missbrauch (auch innerhalb der DSGVO)?
7. Gibt es spezielle Nutzungsvereinbarungen mit den Nutzer/Lehrenden?
Erfolgt insb. ein Hinweis bzgl der Daten, die erhoben werden.
8. Entsteht Studierenden, die Zoom nicht nutzen möchten, ein Nachteil? Ist eine verpflichtende Nutzung vorgesehen.
9. Werden Studierende und Mitarbeitende über die erheblichen Bedenken bzg. des Einsatzes von Zoom informiert? Gibt es Informationen zu Widerspruchslösungen?
10. Wie stellt die Universität sicher, dass alle Studierenden auch die Möglichkeit haben, von Zoom Gebrauch zu machen, falls z.B. eine App für Mobile Endgeräte aufgrund von Inkompatibilität nicht verfügbar ist oder der Browser, aufgrund von erhöhten Sicherheitsmaßnahmen (Deaktivertes Java-Sript etc.) nicht benutzbar ist - vor allem vor dem Hintergrund, dass das Sommersemester 2020 kein Präsenzsemester ist?
Sollten Sie mir Unterlagen per Post zusenden wollen, so bitte ich Sie um eine kurze Benachrichtigung, damit ich Ihnen eine entsprechende Adresse oder ein Postfach zukommen lassen kann.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum6. April 2020
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8. Mai 2020
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Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. - gibt soweit ich das erkennen kann keine Einschränkung wenn die Information nicht vorhanden ist.
Franßen, IFG NRW 2007, S. 132, Rn. 396:
https://openjur.de/u/853279.html
hier liegt auch kein Bankgeheimnis vor und Öffentliches Interesse ist gegeben.