Einsatzbericht zu Kontrollen in der Stuttgarter Innenstadt am 19.03.2023

Den Einsatzbericht zu den Kontrollen in der Stuttgarter Innenstadt am 19.03.2023:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110977/5466906

Das LIFG ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 anwendbar da es sich laut Ihrer eigenen Aussage nicht um eine strafverfolgende Tätigkeit handelte:
"Es handelte sich dabei um eine rein präventive Maßnahme "

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2023
  • Frist
    13. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzbericht zu Kontrollen in der Stuttgarter Innenstadt am 19.03.2023 [#275348]
Datum
10. April 2023 00:00
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Einsatzbericht zu den Kontrollen in der Stuttgarter Innenstadt am 19.03.2023:<< Antragsteller:in >> https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110977/5466906<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Das LIFG ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 anwendbar da es sich laut Ihrer eigenen Aussage nicht um eine strafverfolgende Tätigkeit handelte:<< Antragsteller:in >> "Es handelte sich dabei um eine rein präventive Maßnahme " Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275348/

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 10…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Einsatzbericht zu Kontrollen in der Stuttgarter Innenstadt am 19.03.2023 [#275348]
Datum
2. Mai 2023 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 10. April 2023, ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Im vorliegenden Fall wurden Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten tätig. Die Maßnahme war als eine reine präventive Maßnahme geplant. Feststellungen im Verlauf der Kontrollen führten zu strafrechtlichen Ermittlungen, die noch andauern. Zudem besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Strafverfahren haben kann; beides ist hier gegeben. Die Informationen dienen der Gefahrenabwehr und auch zu repressiven Zwecken. Ein Bekanntwerden würde Aufschluss über die Arbeitsweise der Polizei im Hinblick auf die Erstellung von Gefährdungsbewertungen und über Erkenntnisse zu noch laufenden Ermittlungsverfahren geben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben." Mit freundlichen Grüßen