Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago

Das Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago. Falls Sie der Meinung sein sollten, dass die Herausgabe nur unter Schwärzung bestimmter Daten (personenbezogene) möglich wäre, bitte ich Sie, mir dies darzulegen.

Ich bitte Sie ferner um eine Auflistung jeglicher sonstiger Dokumente, die die "Letzte Generation" in Konstanz berühren bzw. mit ihr in einem Zusammenhang stehen und danke Ihnen vorab für Ihre Mühen!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Februar 2023
  • Frist
    18. März 2023
  • Kosten dieser Information:
    75,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Einsatzprotokoll zur Aktion de…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#270558]
Datum
16. Februar 2023 17:15
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago. Falls Sie der Meinung sein sollten, dass die Herausgabe nur unter Schwärzung bestimmter Daten (personenbezogene) möglich wäre, bitte ich Sie, mir dies darzulegen. Ich bitte Sie ferner um eine Auflistung jeglicher sonstiger Dokumente, die die "Letzte Generation" in Konstanz berühren bzw. mit ihr in einem Zusammenhang stehen und danke Ihnen vorab für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270558/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Konstanz
Ablehnender Bescheid Einsatzprotokoll Letzte Generation Konstanz Ablehnung, weil (1) die Polizei als Strafverfolgu…
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid Einsatzprotokoll Letzte Generation Konstanz
Datum
8. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung, weil (1) die Polizei als Strafverfolgungsbehörde gehandelt habe und (2) bei Veröffentlichung die innere Sicherheit beeinträchtigt würde
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnender Bescheid Einsatzprotokoll Letzte Generation Konstanz [#270558]
Per Fax und per E-Mail Fax: +49 753…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnender Bescheid Einsatzprotokoll Letzte Generation Konstanz [#270558]
Datum
17. März 2023 11:09
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Per Fax und per E-Mail Fax: +49 7531 9953390 Ihr Az.: R5.055/0070/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 8.3.2023 (Az. R5.055/0070/23) und lege hiermit W I D E R S P R U C H gegen selbigen ein. Sie führen aus, die Polizei wurde im vorliegenden Fall – den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Versammlung der Letzten Generation vom 14.2.2023 vor dem Einkaufszentrum Lago in Konstanz – als Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG tätig und sei deshalb nicht auskunftspflichtig nach dem LIFG. Ferner drohten bei einer Auskunftserteilung nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG, weil dadurch polizeiliche Arbeitsweisen und Taktiken bekannt würden. Ihr Bescheid vom 8.3.2023 ist rechtswidrig und verletzt mich in meinem Recht auf Informationszugang gem. § 1 Abs. 2 LIFG BW. I. Polizei als Strafverfolgungsbehörde iSd § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG Sie schreiben, der Begriff der Strafverfolgungsbehörden sei in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasse auch die Polizei, sofern sie repressiv tätig werde. Allerdings stellen sie anstelle einer Subsumtion schlicht fest („im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit“), dass der Einsatz am 14.2.2023 repressiver Natur gewesen sei. Ausgehend von dem auch von Ihnen erwähnten Urteil des OVG NRW vom 7.10.2020, Az. 8 A 875/09, ist Maßstab für das repressive Handeln der Polizei § 163 Abs. 1 StPO, der wie folgt lautet: „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“ Treffend schreibt auch Beyerbach in Gersdorf/Paal § 2 Rn. 9: „Eine Verwaltungsaufgabe liegt wiederum nicht vor, wenn die Tätigkeit vollständig einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren dient.“ Weder ist von Ihnen dargelegt, noch aus Medienberichten oder anderweitig ersichtlich, dass der betreffende Einsatz der Polizei (ausschließlich) zur Erforschung von Straftaten diente oder die Verdunkelung der Sache verhüten sollte. Vielmehr wird es sich bei der Aktion der Aktivist:innen um eine Versammlung gem. Art. 8 GG gehandelt haben, sodass zuvörderst das Versammlungsgesetz sowie nach Auflösung der Versammlung das Polizeigesetz maßgeblich gewesen sein mag, nicht jedoch die StPO. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich das Handeln der vor Ort anwesenden Beamt:innen ganz überwiegend auf Tätigkeiten wie das Wegtragen der Personen, die Regelung und Umleitung des Verkehrs sowie ggf. Identitätsfeststellungen beschränkt haben, die Teil des Polizei- und Ordnungsrechts sind. Somit lag zumindest teilweise Verwaltungshandeln vor und die Polizei wurde jedenfalls teilweise nicht als Strafverfolgungsbehörde iSd § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG tätig, das LIFG ist demzufolge auf den gegenständlichen Einsatzbericht dem Grunde nach anwendbar. Soweit der Einsatzbericht wider Erwarten tatsächlich Elemente der Strafverfolgung enthalten sollte stimme ich einer Schwärzung derselben zu und bitte gleichzeitig um eine konkretere Darlegung dieser Tätigkeiten, um die Schwärzungen überprüfen zu können. II. Belange der öffentlichen Sicherheit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG Weiter führen Sie an, dass ein Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben könnte, da Erkenntnisse über die polizeiliche Arbeitsweise gewonnen werden könnten. Es ist von Ihnen allerdings weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, inwiefern welche Art der im Einsatzprotokoll enthaltenen Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Polizei zuließen. Allen voran die Schilderung der auch nach außen wahrnehmbaren Tatsachen, wie der Ablauf der Geschehnisse vor Ort, vermag keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit begründen. Andernfalls wäre jeder Polizeieinsatz, der für andere Personen wahrnehmbar ist, bereits eine solche Beeinträchtigung. Eine derart weite Auslegung lässt die Norm nicht zu (zur entsprechenden Norm im Bundes-IFG, Schoch IFG, § 3 Rn. 156; nichts anderes kann insoweit für das LIFG gelten, so auch Beyerbach in Gersdorf/Paal LIFG § 4 Rn. 12). Sollte das Einsatzprotokoll auch Informationen über z.B. interne und für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbare Vorbereitungen auf den Einsatz enthalten, die unter den Ausschlusstatbestand fallen, so stimme ich einer Schwärzung dieser wohl überschaubaren Passagen zu und bitte zugleich um eine Begründung derselben. Jedenfalls ein Informationszugang zu allen öffentlich wahrnehmbaren Handlungen der Polizei vor Ort kann mir nicht verwehrt werden. Sollten Sie mir weiterhin den Informationszugang versagen wollen wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir ein Blanko-Muster eines Einsatzprotokolls zuschicken könnten, sodass ich leichter überprüfen kann, welche Angaben dort gemacht werden und inwieweit diese schützenswert sein könnten. Ich bitte Sie außerdem um die Fortführung der Kommunikation an meine in dieser E-Mail genannte Adresse. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270558/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Konstanz
Ankündigung der Ablehnung des Widerspruchs
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Via
Briefpost
Betreff
Ankündigung der Ablehnung des Widerspruchs
Datum
9. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
EILT! Frist läuft! Ihr Az.: R5-055/0070/23 Sehr << Anrede >> Ihr postalisches Schreiben vom 9.5.20…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EILT! R5-055/0070/23 Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#270558]
Datum
16. Mai 2023 23:23
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
EILT! Frist läuft! Ihr Az.: R5-055/0070/23 Sehr << Anrede >> Ihr postalisches Schreiben vom 9.5.2023 hat mich leider aufgrund einer Abwesenheit erst heute erreicht (weswegen ich vorsorglich mit Nachricht vom 17.3.2023 bereits um eine elektronische Kommunikation gebeten hatte). Ich bitte Sie daher, die mir eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis zum 26.5.2023 zu verlängern und danke Ihnen für eine kurze Bestätigung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Konstanz
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für Ihre Rückmeldung. Die eingeräumte Frist zur Rüc…
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
WG: EXTERN: EILT! R5-055/0070/23 Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#270558]
Datum
17. Mai 2023 14:06
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für Ihre Rückmeldung. Die eingeräumte Frist zur Rücknahme des Widerspruchs verlängern wir wie beantragt bis 26.05.2023. Wenn bis dahin keine Nachricht bei uns eingeht, werden wir das Widerspruchsverfahren fortführen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az. R5.055/0070/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen vor Erlass eines Bescheides für die Gelege…
An Polizeipräsidium Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: EXTERN: EILT! R5-055/0070/23 Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#270558]
Datum
26. Mai 2023 19:45
An
Polizeipräsidium Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az. R5.055/0070/23 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen vor Erlass eines Bescheides für die Gelegenheit zur Stellungnahme und die gewährte Fristverlängerung. I. Stellungnahme zur geplanten Ablehnung meines Antrags nach dem LIFG Das von Ihnen in Ihrer Nachricht vom 9.5.2023 erwähnte Urteil des VGH Baden-Württemberg 10 S 303/19 hilft in der Sache nicht weiter. Sie schreiben, der VGH hätte entschieden, dass „unter den gegebenen Voraussetzungen das LIFG BW nicht anwendbar ist“. Allerdings hat sich der VGH (offensichtlich) nicht zu der Frage geäußert, wie die Arbeit der Polizeibehörden bei potentiell gemischten Einsätzen wie dem hier fraglichen vom 14.2.2023 vor dem Konstanzer LAGO in Strafverfolgungs- und Verwaltungstätigkeit zu unterscheiden ist – dabei ist genau dies hier die Streitfrage. Wie schon in ihrem Bescheid vom 8.3.2023 wiederholen Sie lediglich, dass die Polizei in dem Einsatz gegen die Aktivist:innen der Letzten Generation als Strafverfolgungsbehörde (repressiv) tätig geworden sei. Das von Ihnen zitierte Urteil des VGH BW, ebenso wie das im Schreiben vom 8.3.2023 erwähnte Urteil des OVG NRW 8 A 875/09, stellt die Maßstäbe für die abstrakte Unterscheidung zwischen Strafverfolgungs- und Verwaltungstätigkeit auf. Weder in Ihrem Bescheid noch in Ihrem Schreiben vom 9.5.2023 haben Sie unter die dort aufgestellten Maßstäbe substantiiert subsumiert, stattdessen stellen Sie lediglich fest, dass die Polizei hier repressiv gehandelt habe. Eben dies habe ich in meinem Widerspruch vom 17.3.2023 in Zweifel gestellt und dargelegt, dass jedenfalls weite Teile des Einsatzes in den Bereich des Versammlungs- und Polizeirechts fallen und damit der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen sind. Dem sind Sie nicht entgegengetreten. Dennoch will ich versuchen, noch deutlicher zu werden. Der Berichterstattung des Südkuriers (Ausgabe vom 15.2.2023) zufolge hat die Polizei vor Ort verschiedene Maßnahmen getroffen, dazu zählte: - „Nach nur wenigen Minuten ist es der Polizei gelungen, die Klimaaktivisten von der Straße auf den Gehweg zu tragen.“ - „ihr Mitstreiter, der sich erfolgreich festgeklebt hatte, [wird] von den Polizeibeamten und einigen Rettungskräften unter Sichtschutz vom Kleber befreit“ Ebenso mussten mutmaßlich Maßnahmen wie die Sperrung und Umleitung des Verkehrs vor dem LAGO vor Ort getroffen werden. Ich möchte Sie bitten darzulegen, wie diese Maßnahmen unter den Begriff der Strafverfolgung zu fassen sein könnten – es handelt sich dabei nämlich eben um klassische Maßnahmen aus der präventiven Polizeiarbeit (andernfalls würde sich schon die Frage stellen, welche Norm der StPO oder des OWiG die Polizei dazu ermächtigt haben könnte, den Verkehr umzuleiten, Menschen auf den Bürgersteig zu tragen oder Kleber mit Speiseöl zu lösen). Das PolG sieht dagegen genau solche Ermächtigungsnormen vor. Zudem hat es sich bei der Aktion der Aktivist:innen vorliegend unzweifelhaft und von Ihnen unbestritten um eine Versammlung gehandelt, sodass zuvörderst das VersammlG Anwendung finden musste, das ebenfalls in materieller Hinsicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei erfasst. Der Unterschied zu der von Ihnen erwähnten Entscheidung des VG Neustadt/Weinstraße – 4 K 108/11.NW liegt darin, dass die Beamt:innen in Neustadt einen mutmaßlichen Straftäter dem Haftrichter zuführen sollten und ihn an seiner Flucht hindern sollten, mithin die Verdunkelung der Sache verhüten sollten (vgl. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO). Davon kann vorliegend keine Rede sein, konnten doch die von mir oben genannten Handlungen der Polizei von vorneherein nicht der Erforschung von Straftaten oder der Verhütung der Verdunkelung der Sache im Sinne der Norm dienen – erstere standen mutmaßlich erst gar nicht im Raum, handelten doch die Aktivist:innen ersichtlich nicht heimlich. Hinzu kommt, dass der womöglich einschlägige Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB ganz regelmäßig nicht vorliegen kann, sofern die vorliegende Versammlung nicht aufgelöst worden ist, da andernfalls das Tatbestandsmerkmal der Verwerflichkeit der Nötigung entfällt. Eine anderslautende Darlegung sind Sie bislang schuldig geblieben und kann auch nicht durch Ihre Verweise auf abstrakte Maßstäbe der Rechtsprechung ersetzt werden, unter die Sie nicht subsumieren. Es ist somit offensichtlich, dass die Polizei im fraglichen Einsatz jedenfalls nicht ausschließlich zur Strafverfolgung gehandelt hat. Insofern steht mir jedenfalls ein Teilzugang durch Schwärzungen zu dem beantragten Einsatzprotokoll zu (vgl. § 7 Abs. 4 LIFG). Hinsichtlich etwaiger Schwärzungen aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG verweise ich auf mein Widerspruchsschreiben. Die vollständige Ablehnung meines Antrags nach dem LIFG würde voraussetzen, dass jede einzelne Information, jeder Satz und jede Zahl (also auch das Datum, die Seitenzahl, die Überschrift, die beteiligten Beamt:innen etc.), unter Ausschlusstatbestände des LIFG fallen würde – das kann nicht (offensichtlich) nicht sein. II. Hilfsweise: Gebühren bei Zurückweisung meines Widerspruchs Für den Fall einer Zurückweisung meines Widerspruchs trage ich hilfsweise vor: Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen angekündigte Gebühr in Höhe von „mindestens 90 Euro“ ihre Rechtsgrundlage in der GebVO des Innenministeriums als Ihnen vorgesetzte Behörde findet. Andernfalls bitte ich um einen kurzen Hinweis. Dort ist in Ziffer 7.1 des GebVerz IM die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs geregelt, als Rahmen ist dort eine Gebühr von 20 – 5000 Euro angegeben. Insofern kann ich Ihren Hinweis, dass die Gebühr „mindestens 90 Euro“ betragen wird, nicht nachvollziehen und bitte um Darlegung, wie Sie zu dieser Höhe kommen. Gem. § 7 Abs. 2 LGebG ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für mich als potentiellen Gebührenschuldner zu berücksichtigen. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren für Streitigkeiten im Informationsfreiheitsrecht stets der Auffangstreitwert von 5000 Euro veranschlagt – das liegt darin begründet, dass ein Informationsinteresses regelmäßig so niedrig anzusetzen wäre, dass die Gerichts- und Prozessgebühren nicht der Rede wert wären. So liegt der Fall auch hier. Insbesondere habe ich (offensichtlich) kein wirtschaftliches Interesse an der betreffenden Information. Zu berücksichtigen bei der Gebührenbemessung ist auch, dass das LIFG nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte ein Verbot prohibitiver Wirkung enthält. Das soll gewährleisten, dass Antragsteller:innen nicht durch hohe Gebühren davon abgehalten werden, ihre Rechte nach dem LIFG und anderen Informationsfreiheitsrechten wahrzunehmen. Würde bei Erhebung und Zurückweisung eines Widerspruchs eine derart hohe Gebühr auf Sie zukommen, würde dies in gleicher Weise davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Zuletzt möchte ich vorbringen, dass ich ein Student und aufgrund meiner finanziellen Situation dem Grunde nach BAföG-berechtigt bin und nebenher in einem Minijob arbeite, um mir etwas dazuzuverdienen. Insofern rege ich einen Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit gem. § 11 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 LGebG, hilfsweise eine Gebührenermäßigung, an. Gerne erbringe ich bei Bedarf die notwendigen Nachweise. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an den Protesten der Letzten Generation und aufgrund zahlreicher Berichte über den Umgang verschiedener Polizeibehörden nach wie vor ungebrochen ist. In besonderer Weise gilt dies auch für die gegenständliche Aktion vom Februar in Konstanz, über die der Südkurier in extenso berichtete. Auch das öffentliche Interesse ist im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Zurückweisung von Widersprüchen durch andere Behörden (auf Bundes- und Landesebene) ganz regelmäßig Gebühren in Höhe von 15 oder 20 Euro auslöst. Das kann ich aus meiner eigenen Erfahrung mit zahlreichen Anfragen und Widersprüchen bestätigen und das zeigt sich auch bei einer nur überblicksartigen Recherche auf der Website FragDenStaat.de. Auch deswegen sehe ich die von Ihnen angekündigte Gebührenhöhe unter einem nochmals erhöhtem Begründungsaufwand. Ich bitte Sie, all die genannten Aspekte in Ihrer Ermessensentscheidung (vgl. den Rahmen von Ziffer 7.1 GebVerz IM) zu berücksichtigen und weise darauf hin, dass neben der Ablehnungsentscheidung an sich auch die Entscheidung über die Gebührenhöhe gerichtlich überprüfbar ist. Sollten Sie nach all dem meinen Antrag nach dem LIFG immer noch vollumfänglich ablehnen wollen schlage ich vor, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung anzurufen. Sollten Sie dazu nicht bereit sein bitte ich um einen Widerspruchsbescheid, der auf die oben gemachten Ausführungen eingeht, sodass wir selbige nicht vor dem VG wiederholen müssen und dadurch das Gerichtsverfahren beschleunigen können. Ich bitte abermals um Antwort in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Konstanz
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Nachricht, die während meiner Abwesenheit eingeht. Ihre Nachricht …
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: AW: WG: EXTERN: EILT! R5-055/0070/23 Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 14.2.2023 vor dem Lago [#270558]
Datum
26. Mai 2023 19:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Nachricht, die während meiner Abwesenheit eingeht. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet und nicht gelesen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an <<E-Mail-Adresse>>. Freundliche Grüße

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Polizeipräsidium Konstanz
Ablehnung des Widerspruchs keine neuen Gründe, dafür Gebühren für ersten Bescheid und Widerspruchsbescheid
Von
Polizeipräsidium Konstanz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Widerspruchs
Datum
23. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
keine neuen Gründe, dafür Gebühren für ersten Bescheid und Widerspruchsbescheid