Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 16.3.2024 am Ebertplatz

Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 16.3.2024 am Ebertplatz.

Antwort verspätet

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  • Datum
    16. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 5 Follower:innen
Denis Witt
Denis Witt (FragDenStaat)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ei…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Denis Witt (FragDenStaat)
Betreff
Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 16.3.2024 am Ebertplatz [#303303]
Datum
16. März 2024 16:40
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 16.3.2024 am Ebertplatz.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Denis Witt Anfragenr: 303303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303303/ Postanschrift Denis Witt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Denis Witt (FragDenStaat)
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln K…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
18. März 2024 09:48
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
informationsblattifg.pdf
372,8 KB
Polizeipräsidium Köln Köln, 18.03.2024 ZA 11 - Datenschutz (IFG NRW) Az.: ZA 11 - 22.57.04.20 - 7/24 Herrn Denis Witt - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 16.03.2024 Sehr geehrter Herr Witt, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 18.03.2024 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
18. März 2024 12:04
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 18.03.2024 ZA 11 - Datenschutz (IFG NRW) Az.: ZA 11 - 22.57.04.20 - 7/24 Herrn Denis Witt - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 16.03.2024 Sehr geehrter Herr Witt, mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie Informationen zum Einsatzprotokoll zur Aktion der "Letzten Generation" vom 16.03.2024 am Ebertplatz. Nach Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen Folgendes mit: Es wird darauf hingewiesen, dass polizeiliche Einsatzprotokolle grundsätzlich nicht an externe Stellen herausgegeben werden. Einsatzprotokolle enthalten u.a. polizeiinterne Kommunikation, geben Rückschluss auf polizeitaktisches Vorgehen und enthalten regelmäßig personenbezogene Daten Dritter. Aufgrund dieser Umstände kann eine Weitergabe nicht erfolgen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
Denis Witt
Denis Witt (FragDenStaat)
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#303303] Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne können Sie entsp…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Denis Witt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#303303]
Datum
18. März 2024 13:11
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne können Sie entsprechende Passagen - soweit gemäß §6 IFG NRW erforderlich und nachvollziehbar - und insbesondere natürlich personenbezogene Daten - gemäß §9 IFG NRW - in den Protokollen schwärzen. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass z.B. die Polizeipräsidien Bonn und Aachen durchaus entsprechende Protokolle (siehe z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlung-am-22-01-2022/#nachricht-727799), sowie Auszüge aus Einsatzhandbüchern (z.B. Lützerath) herausgegeben haben (siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/auszuege-aus-einsatz-luetzerath-einsatzhandbuch-der-polizei-aachen/#nachricht-882665). Ihre pauschale Ablehnung kann ich somit nicht nachvollziehen und halte daher an meinem Auskunftsersuchen fest. Mit freundlichen Grüßen Denis Witt Anfragenr: 303303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303303/
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln K…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
22. März 2024 11:12
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 22.03.2024 ZA 11 - Datenschutz (IFG NRW) Az.: ZA 11 - 22.57.04.20 - 7/24 Herrn Denis Witt - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 16.03.2024, Ihr Bezugsschreiben vom 18.03.2024 Sehr geehrter Herr Witt, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit erneut durch meine zuständige Fachdienststelle geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 26.03.2024 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
26. März 2024 14:38
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 26.03.2024 ZA 11 - Datenschutz (IFG NRW) Az.: ZA 11 - 22.57.04.20 - 7/24 Herrn Denis Witt - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 16.03.2024 Sehr geehrter Herr Witt, eine erste Prüfung Ihres Antrags hat ergeben, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Zur Beantwortung Ihres Antrags müssen 48 Seiten des Einsatzprotokolls gesichtet, geprüft und gegebenenfalls geschwärzt werden. Gemäß § 6 Bst. a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, "soweit und solange das Bekanntwerden der Information [...] die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigen würde [...]". Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei ist gegeben, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben der Gefahrenabwehr aus § 1 Abs. 1 PolG NRW erschwert würde. Zudem kann eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl dann vorliegen, wenn ein Schaden zu befürchten ist, als auch schon dann, wenn irgendein Nachteil droht. Die von Ihnen angeforderten Anordnungen beinhalten strategische Informationen über Einsatzreaktionszeiten und Kriminalitätsbrennpunkte, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen im Falle eines Bekanntwerdens von Straftätern in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten missbräuchlich genutzt werden. Dies würde sich nachteilig auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auswirken. Aus diesem Grund müssen Anordnungen über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel zumindest teilweise geschwärzt werden. Daher möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage Gebühren in Höhe von 500 Euro bis zu 1.000 Euro anfallen würden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühr ist § 9 Abs. 1 GebG NRW maßgeblich. Danach sind bei der Festsetzung einer Gebühr, für die Rahmensätze vorgesehen sind, einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, andererseits der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Für die Berechnung des zeitlichen Aufwands kann auf die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands in dem entsprechenden Runderlass des Innenministeriums zurückgegriffen werden (RdErl. d. IM v. 17.04.2018 - 14-36.08.06), z.B. pro Stunde für den höheren Dienst: 84 Euro, für den gehobenen Dienst: 70 Euro, für den mittleren Dienst: 61 Euro. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=80620180611151354786 Bitte geben Sie mir eine kurze Rückmeldung, wenn Ihr Antrag trotz der anfallenden Kosten weiter bearbeitet werden soll. Mit freundlichen Grüßen

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Denis Witt
Denis Witt (FragDenStaat)
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#303303] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort und die damit verbundene Neubewer…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Denis Witt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen [#303303]
Datum
27. März 2024 13:28
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort und die damit verbundene Neubewertung der Auskunft. Leider kann ich die Kosten nicht ansatzweise nachvollziehen. Selbst bei 48 Seiten erscheinen mir 500-1000€ sehr hoch, da man ja von recht strukturierten Informationen ausgehen kann. Mehr als durchschnittlich eine Minute pro Seite sollte die Durchsicht und Schwärzung kaum dauern und selbst wenn man von einem Vier-Augen-Prinzip ausgeht, dürfte sich die Bearbeitungszeit in engen Grenzen halten, Auslagen dürften ebenfalls keine entstehen. Da hier sogar die Höchstgrenze von 1000€ für die Bearbeitung genannt wird, drängt sich mir der Eindruck auf, dass hier eine reine Abschreckungsabsicht vorliegen könnte. Jedenfalls kann ich keine plausible Darlegung der Kosten erkennen. Nicht einmal wenn ich davon ausgehe, dass sich Beamte des gehobenen Dienst mit der Anfrage befassen und hier der "Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" empfohlene Stundensatz angelegt wird. Außerdem gehe ich von einem gesteigerten öffentlichen Interesse der Anfrage aus. Der Umgang der Polizei mit der Letzten Generation (und umgekehrt) war und ist häufig Thema in den Medien und der öffentlichen Debatte. Ich denke, es ist nicht zuletzt im Interesse der Polizei diesen Umgang möglichst offen und transparent darzustellen. Ich bitte Sie daher, von einer Gebühr für die Auskunft abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Denis Witt Anfragenr: 303303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303303/