Einschätzung: § 4 II SächsTranspG

Antrag nach § 13 SächsTranspG

Sehr << Antragsteller:in >>

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die in Ihrem Haus vorhandenen Einschätzungen zum Anwendungsbereich des § 4 II SächsTranspG in Verbindung mit kommunalen Informationssatzungen

Erläuterung:
Diese Regelung schafft zwar eine Öffnungsklausel für Informationssatzungen (wie bereits u. a. die kreisfreien Städte erlassen haben) spricht im Wortlaut aber davon, dass diese Gemeinden zu transparenzpflichtigen Stellen i. S. d. § 4 I 1 SächsTranspG werden. Fraglich ist nun, in wie weit allein durch den Erlass einer eigenen Informationsfreiheitssatzung diese Gemeinden zu transparenzpflichten Stellen i. S. d. SächsTranspG werden und dieses somit angewandt werden kann, auch wenn die Informationssatzung anders lautet.

Ich bitte daher außerdem um Einschätzung von Frau Dr. Hundert bzw. dem SG SächsTranspG.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2023
  • Frist
    10. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach § 13 SächsTranspG Sehr << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die …
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einschätzung: § 4 II SächsTranspG [#294439]
Datum
8. Dezember 2023 12:02
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach § 13 SächsTranspG Sehr << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die in Ihrem Haus vorhandenen Einschätzungen zum Anwendungsbereich des § 4 II SächsTranspG in Verbindung mit kommunalen Informationssatzungen Erläuterung: Diese Regelung schafft zwar eine Öffnungsklausel für Informationssatzungen (wie bereits u. a. die kreisfreien Städte erlassen haben) spricht im Wortlaut aber davon, dass diese Gemeinden zu transparenzpflichtigen Stellen i. S. d. § 4 I 1 SächsTranspG werden. Fraglich ist nun, in wie weit allein durch den Erlass einer eigenen Informationsfreiheitssatzung diese Gemeinden zu transparenzpflichten Stellen i. S. d. SächsTranspG werden und dieses somit angewandt werden kann, auch wenn die Informationssatzung anders lautet. Ich bitte daher außerdem um Einschätzung von Frau Dr. Hundert bzw. dem SG SächsTranspG. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294439 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294439/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Vorab per Mail: hier: Ihr Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG vom 8. Dezember 2023 Sehr << Antragsteller…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
<< Antragsteller:in >>: Einschätzung: § 4 II SächsTranspG [#294439], Az:T-6014/1/14
Datum
3. Januar 2024 09:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Vorab per Mail: hier: Ihr Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG vom 8. Dezember 2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit o.g. Schreiben stellten Sie hier einen Antrag nach § 10 Abs. 1 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) zur Übersendung der hier im Haus vorhandenen Einschätzungen zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 SächsTranspG in Verbindung mit kommunalen Informationssatzungen. Daneben baten Sie um meine Einschätzung, bzw. die Einschätzung des Sachgebietes SächsTranspG. 1. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SächsTranspG ist die Sächsische Daten-schutz- und Transparenzbeauftragte im Bereich der Aufgabenerfüllung nach dem SächsTranspG transparenzpflichtige Stelle. Zu den von Ihnen beantragten Informationen kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Eine oder ggf. sogar weitere in meiner Behörde ausgearbeitete und vorhandene " Einschätzungen zum Anwendungsbereich des § 4 II SächsTranspG in Verbindung mit kommunalen Informationsfreiheitssatzungen" gibt es nicht. Soweit Sie mit Ihrem Antrag Auskunft darüber begehren, "in wie weit allein durch den Erlass einer eigenen Informationsfreiheitssatzung Gemeinden zu transparenzpflichten Stellen i. S. d. SächsTranspG werden und dieses somit angewandt werden kann, auch wenn die Informationssatzung anders lautet" kann ich Ihnen mitteilen, dass dies stets nur am jeweiligen Einzelfall zu prüfen wäre. Der Gesetzestext spricht davon, dass Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände transparenzpflichtige Stellen sind, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichte. Eine Prüfung ob und ggf. in welchem Umfang die jeweilige Körperschaft durch ihre Satzung eine transparenzpflichtige Stelle sei, kann stets nur anhand des Wortlautes der jeweiligen Satzung erfolgen. Darüber hinaus kann ich Ihnen mitteilen, dass es eine dezidierte Übersicht über sächsische Städte/Gemeinden/Kommunen, die eine Transparenz- oder Informationsfreiheitssatzung erlassen haben, in meinem Haus nicht gibt, da für die Kommunen keine Rechtspflicht zur Meldung besteht. Ich kann Sie allerdings auf die Internetpräsenz meiner Dienststelle hinweisen, auf der die Informationsfreiheitssatzungen der drei kreisfreien Städte Sachsens, Dresden, Leipzig und Chemnitz verlinkt sind. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Daten-schutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Mit freundlichen Grüßen