Einschätzung: § 4 II SächsTranspG
Antrag nach § 13 SächsTranspG
Sehr << Antragsteller:in >>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die in Ihrem Haus vorhandenen Einschätzungen zum Anwendungsbereich des § 4 II SächsTranspG in Verbindung mit kommunalen Informationssatzungen
Erläuterung:
Diese Regelung schafft zwar eine Öffnungsklausel für Informationssatzungen (wie bereits u. a. die kreisfreien Städte erlassen haben) spricht im Wortlaut aber davon, dass diese Gemeinden zu transparenzpflichtigen Stellen i. S. d. § 4 I 1 SächsTranspG werden. Fraglich ist nun, in wie weit allein durch den Erlass einer eigenen Informationsfreiheitssatzung diese Gemeinden zu transparenzpflichten Stellen i. S. d. SächsTranspG werden und dieses somit angewandt werden kann, auch wenn die Informationssatzung anders lautet.
Ich bitte daher außerdem um Einschätzung von Frau Dr. Hundert bzw. dem SG SächsTranspG.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum8. Dezember 2023
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10. Januar 2024
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