Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig

Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen und Weisungen der Polizei Braunschweig an betreffende Abteilungen (z.B. Verkehrsstaffeln) betreffend die Zulässigkeit oder Strafbarkeit der Nutzung von LoF-Fahrzeugen bei Demonstrationen.

Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob LoF-Fahrzeuge und deren Nutzung (die durch den Gesetzgeber mit vielen Vorzügen bedacht wurden) bei Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht der Polizei Braunschweig teilnehmen dürfen.
LoF-Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit (grüne Kennzeichen), sind zum Teil von der Zulassungspflicht und Pflichtversicherungspflicht befreit (z.B. Anhänger) und zum Fahren genügt die Führerscheinklasse T bzw L (schon ab 16 Jahren möglich).
Diese Vorzüge gelten nur im durch den Gesetzgeber strengen Rahmen der Nutzung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke. Erfüllt der Zweck der Fahrt dieses nicht, werden etliche Vergehen bzw. Straftaten begangen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
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Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, Einschätzungen bzw. Grun…
An Polizeidirektion Braunschweig Details
Von
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Betreff
Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig [#296554]
Datum
8. Januar 2024 09:36
An
Polizeidirektion Braunschweig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen und Weisungen der Polizei Braunschweig an betreffende Abteilungen (z.B. Verkehrsstaffeln) betreffend die Zulässigkeit oder Strafbarkeit der Nutzung von LoF-Fahrzeugen bei Demonstrationen. Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob LoF-Fahrzeuge und deren Nutzung (die durch den Gesetzgeber mit vielen Vorzügen bedacht wurden) bei Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht der Polizei Braunschweig teilnehmen dürfen. LoF-Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit (grüne Kennzeichen), sind zum Teil von der Zulassungspflicht und Pflichtversicherungspflicht befreit (z.B. Anhänger) und zum Fahren genügt die Führerscheinklasse T bzw L (schon ab 16 Jahren möglich). Diese Vorzüge gelten nur im durch den Gesetzgeber strengen Rahmen der Nutzung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke. Erfüllt der Zweck der Fahrt dieses nicht, werden etliche Vergehen bzw. Straftaten begangen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296554/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunsch…
An Polizeidirektion Braunschweig Details
Von
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Betreff
AW: Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig [#296554]
Datum
10. Februar 2024 09:29
An
Polizeidirektion Braunschweig
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig“ vom 08.01.2024 (#296554) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunsch…
An Polizeidirektion Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig [#296554]
Datum
1. März 2024 07:38
An
Polizeidirektion Braunschweig
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig“ vom 08.01.2024 (#296554) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Polizeidirektion Braunschweig
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen genannte Rechtsgrundlage als Auskun…
Von
Polizeidirektion Braunschweig
Betreff
AW: Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Braunschweig [#296554]
Datum
1. März 2024 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen genannte Rechtsgrundlage als Auskunftsanspruch ist in Niedersachsen gegenüber der Polizei gegenstandslos. Dem Inhalt ihrer Anfrage steht keine Umweltinformation zugrunde. Der Begriff der Umweltinformation ist im UIG des Bundes geregelt. Einen allgemeinen Informationsanspruch, wie in anderen Bundesländern, gibt es in Niedersachsen nicht. Mit freundlichen Grüßen