Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Osnabrück

Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen und Weisungen der Polizei Osnabrück an betreffende Abteilungen (z.B. Verkehrsstaffeln) betreffend die Zulässigkeit oder Strafbarkeit der Nutzung von LoF-Fahrzeugen bei Demonstrationen.

Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob LoF-Fahrzeuge und deren Nutzung (die durch den Gesetzgeber mit vielen Vorzügen bedacht wurden) bei Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht der Polizei Osnabrück teilnehmen dürfen.
LoF-Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit (grüne Kennzeichen), sind zum Teil von der Zulassungspflicht und Pflichtversicherungspflicht befreit (z.B. Anhänger) und zum Fahren genügt die Führerscheinklasse T bzw L (schon ab 16 Jahren möglich).
Diese Vorzüge gelten nur im durch den Gesetzgeber strengen Rahmen der Nutzung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke. Erfüllt der Zweck der Fahrt dieses nicht, werden etliche Vergehen bzw. Straftaten begangen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, Einschätzungen bzw. Grun…
An Polizeidirektion Osnabrück Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Osnabrück [#296722]
Datum
9. Januar 2024 17:32
An
Polizeidirektion Osnabrück
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen und Weisungen der Polizei Osnabrück an betreffende Abteilungen (z.B. Verkehrsstaffeln) betreffend die Zulässigkeit oder Strafbarkeit der Nutzung von LoF-Fahrzeugen bei Demonstrationen. Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob LoF-Fahrzeuge und deren Nutzung (die durch den Gesetzgeber mit vielen Vorzügen bedacht wurden) bei Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht der Polizei Osnabrück teilnehmen dürfen. LoF-Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit (grüne Kennzeichen), sind zum Teil von der Zulassungspflicht und Pflichtversicherungspflicht befreit (z.B. Anhänger) und zum Fahren genügt die Führerscheinklasse T bzw L (schon ab 16 Jahren möglich). Diese Vorzüge gelten nur im durch den Gesetzgeber strengen Rahmen der Nutzung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke. Erfüllt der Zweck der Fahrt dieses nicht, werden etliche Vergehen bzw. Straftaten begangen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296722/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeidirektion Osnabrück
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir derzeit im Hause bearbeiten. Wir m…
Von
Polizeidirektion Osnabrück
Betreff
AW: Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Osnabrück [#296722]
Datum
10. Januar 2024 16:31
Status
Warte auf Antwort
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir derzeit im Hause bearbeiten. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeidirektion Osnabrück
Hallo << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Nach unserer Einschätzung kann ei…
Von
Polizeidirektion Osnabrück
Betreff
AW: Einschätzung zu Vergehen/Straftaten bei „Treckerdemos“ in Osnabrück [#296722]
Datum
18. Januar 2024 13:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Nach unserer Einschätzung kann eine Versammlung unter den landwirtschaftlichen Zweck gemäß § 6 Abs. 5 FeV subsumiert werden, soweit das Thema der Versammlung einen landwirtschaftlichen Bezug aufweist. Unter dieser Prämisse dürfen bei Versammlungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen diese auch von Fahrzeugführern gefahren werden, die lediglich im Besitz der Führerscheinklassen L oder T sind. Mit freundlichen Grüßen