Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburgischer Hochschulen bei der Frequenznutzung

Meine Online Recherche zeigt, das zwei Hochschulen in Brandenburg (BTU Cottbus, TH Wildau) ihre Mitglieder in der freien Nutzung von Frequenzen im Rahmen der Zuteilung der Bundesnetzagentur organisatorisch einschränken. Begründungen oder Rechtsgrundlagen, werden in den entsprechenden Ordnungen (siehe Ende dieses Textes) nicht genannt.
Die Einschränkung der Frequenznutzung bezieht sich dabei alleinig auf das WLAN Funkprotokoll. Andere Funkprotokolle wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Autotüröffner uv.m. werden nicht eingeschränkt.
Bitte gehen Sie bei meinen folgenden Fragen grundsätzlich davon aus, dass die Systeme, welche das WLAN Funkprotokoll nutzen und die durch die Ordnungen eingeschränkt werden, NICHT mit dem Hochschulnetz verbunden werden, sondern autark/unabhängig bleiben und auch keine Verbindung in das Internet oder DFN haben. Also ganz genau so, wie auch Bluetooth oder Autotüröffner nicht mit einem Hochschulnetzwerk verbunden sind.
Einschränkung/Hinderung im Rahmen meiner Anfrage sind jegliche Maßnahmen, die Genehmigungsinstanzen an den Hochschulen etablieren (entweder technisch oder organisatorisch), die eine Genehmigung zur Nutzung der Frequenz erfordern, die eigentlich laut Allgemeinzuteilung jedem, entsprechend den Regeln der Allgemeinzuteilung, frei zur Verfügung steht.
Leider sind nicht alle Informationen der Hochschulen öffentlich verfügbar. Besonders auch interne Dienstanweisungen oder Verfahren. Daher bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:

1.
Welche Hochschulen in Brandenburg haben organisatorische (oder auch technische z.B. aktive Störungen anderer fremder Signale) Maßnahmen, die die ungehinderte Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur einschränken? Bitte aufschlüsseln jede Hochschule, welches Frequenzband und welche organisatorische oder/und technische Maßnahme.

2.
Gibt es im MWFK ein Rechtsgutachten, welches klärt, ob es zulässig ist (z.B. wegen Verletzung der Wissenschaftsfreiheit oder Persönlichkeitsrechte), dass Hochschulen des Landes Brandenburg, die durch die Bundesnetzagentur jedem zur Verfügung gestellten Frequenzen, durch organisatorische oder technische Maßnahmen einschränken? Falls ja, bitte ich um Übersendung, falls nein, ist ein solches Gutachten in Planung oder wird es gerade ausgearbeitet?

3.
Nimmt das MWFK eine rechtliche und fachliche Prüfung (wie bei Rahmen- oder Prüfungsordnungen) vor, wenn Änderungen an den (teilweise über 10 Jahre alten) Nutzungsordnungen der IT Dienstleister der Hochschulen vorgenommen werden?

4.
Prüft das MWFK, ob die Ordnungen der IT Dienstleister von Hochschulen den aktuellen Veränderungen in Gesetzeslage und technischem Fortschritt angepasst werden (z.B. gestärkter Arbeitnehmerschutz oder DSVGO)?

Quellen:
BTU Cottbus:
https://www-docs.b-tu.de/it-services/public/Richtlinien/Netzwerkordnung_150909.pdf von 08/2009
TH Wildau:
https://www.th-wildau.de/hochschule/zentrale-einrichtungen/hochschulrechenzentrum/satzungen-nutzungsordnungen/ aus dem Jahr 2004

Ergebnis der Anfrage

Die Hochschulen unterliegen der Rechtsaufsicht und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) der Fachaufsicht des MWFK. Im Rahmen dieser Aufsicht werden Satzungen der Hochschulen dem MWFK in den im BbgHG geregelten Fällen angezeigt oder zur Genehmigung vorgelegt. Die IT-Nutzungsordnungen der Hochschulen fallen nicht darunter.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Oktober 2019
  • Frist
    23. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburgischer Hochschulen bei der Frequenznutzung [#168856]
Datum
18. Oktober 2019 22:11
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Online Recherche zeigt, das zwei Hochschulen in Brandenburg (BTU Cottbus, TH Wildau) ihre Mitglieder in der freien Nutzung von Frequenzen im Rahmen der Zuteilung der Bundesnetzagentur organisatorisch einschränken. Begründungen oder Rechtsgrundlagen, werden in den entsprechenden Ordnungen (siehe Ende dieses Textes) nicht genannt. Die Einschränkung der Frequenznutzung bezieht sich dabei alleinig auf das WLAN Funkprotokoll. Andere Funkprotokolle wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Autotüröffner uv.m. werden nicht eingeschränkt. Bitte gehen Sie bei meinen folgenden Fragen grundsätzlich davon aus, dass die Systeme, welche das WLAN Funkprotokoll nutzen und die durch die Ordnungen eingeschränkt werden, NICHT mit dem Hochschulnetz verbunden werden, sondern autark/unabhängig bleiben und auch keine Verbindung in das Internet oder DFN haben. Also ganz genau so, wie auch Bluetooth oder Autotüröffner nicht mit einem Hochschulnetzwerk verbunden sind. Einschränkung/Hinderung im Rahmen meiner Anfrage sind jegliche Maßnahmen, die Genehmigungsinstanzen an den Hochschulen etablieren (entweder technisch oder organisatorisch), die eine Genehmigung zur Nutzung der Frequenz erfordern, die eigentlich laut Allgemeinzuteilung jedem, entsprechend den Regeln der Allgemeinzuteilung, frei zur Verfügung steht. Leider sind nicht alle Informationen der Hochschulen öffentlich verfügbar. Besonders auch interne Dienstanweisungen oder Verfahren. Daher bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Welche Hochschulen in Brandenburg haben organisatorische (oder auch technische z.B. aktive Störungen anderer fremder Signale) Maßnahmen, die die ungehinderte Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur einschränken? Bitte aufschlüsseln jede Hochschule, welches Frequenzband und welche organisatorische oder/und technische Maßnahme. 2. Gibt es im MWFK ein Rechtsgutachten, welches klärt, ob es zulässig ist (z.B. wegen Verletzung der Wissenschaftsfreiheit oder Persönlichkeitsrechte), dass Hochschulen des Landes Brandenburg, die durch die Bundesnetzagentur jedem zur Verfügung gestellten Frequenzen, durch organisatorische oder technische Maßnahmen einschränken? Falls ja, bitte ich um Übersendung, falls nein, ist ein solches Gutachten in Planung oder wird es gerade ausgearbeitet? 3. Nimmt das MWFK eine rechtliche und fachliche Prüfung (wie bei Rahmen- oder Prüfungsordnungen) vor, wenn Änderungen an den (teilweise über 10 Jahre alten) Nutzungsordnungen der IT Dienstleister der Hochschulen vorgenommen werden? 4. Prüft das MWFK, ob die Ordnungen der IT Dienstleister von Hochschulen den aktuellen Veränderungen in Gesetzeslage und technischem Fortschritt angepasst werden (z.B. gestärkter Arbeitnehmerschutz oder DSVGO)? Quellen: BTU Cottbus: https://www-docs.b-tu.de/it-services/public/Richtlinien/Netzwerkordnung_150909.pdf von 08/2009 TH Wildau: https://www.th-wildau.de/hochschule/zentrale-einrichtungen/hochschulrechenzentrum/satzungen-nutzungsordnungen/ aus dem Jahr 2004
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrter Herr Langner, vielen Dank für Ihre Anfrage zu „Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburg…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
AW: Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburgischer Hochschulen bei der Frequenznutzung [#168856]
Datum
4. November 2019 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, vielen Dank für Ihre Anfrage zu „Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburgischer Hochschulen bei der Frequenznutzung“. Auf Ihre Fragen kann ich Ihnen wie folgt antworten: Zu Frage 1: Dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) liegen keine Erkenntnisse vor zu organisatorischen oder technischen Maßnahmen der Hochschulen, die die ungehinderte Frequenznutzung einschränken würden. Zu Frage 2: Ein Rechtsgutachten zu der von Ihnen angesprochenen Frage gibt es im MWFK nicht. Ein solches Gutachten wird derzeit auch weder ausgearbeitet, noch ist eine solche Ausarbeitung geplant. Zu Frage 3: Die Hochschulen unterliegen der Rechtsaufsicht und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) der Fachaufsicht des MWFK. Im Rahmen dieser Aufsicht werden Satzungen der Hochschulen dem MWFK in den im BbgHG geregelten Fällen angezeigt oder zur Genehmigung vorgelegt. Die IT-Nutzungsordnungen der Hochschulen fallen nicht darunter. Zu Frage 4: Die Hochschulen werden durch das MWFK über wesentliche rechtliche Änderungen beispielsweise im Arbeitsrecht oder zur DSGVO informiert. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung und regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch eigene Satzungen. Eine regelmäßige Überprüfung, ob die Hochschulen ihre IT-Nutzungsordnungen anpassen, findet nicht statt. Mit freundlichen Grüßen