Einschränkung der Rechte von Mitgliedern brandenburgischer Hochschulen bei der Frequenznutzung
Meine Online Recherche zeigt, das zwei Hochschulen in Brandenburg (BTU Cottbus, TH Wildau) ihre Mitglieder in der freien Nutzung von Frequenzen im Rahmen der Zuteilung der Bundesnetzagentur organisatorisch einschränken. Begründungen oder Rechtsgrundlagen, werden in den entsprechenden Ordnungen (siehe Ende dieses Textes) nicht genannt.
Die Einschränkung der Frequenznutzung bezieht sich dabei alleinig auf das WLAN Funkprotokoll. Andere Funkprotokolle wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Autotüröffner uv.m. werden nicht eingeschränkt.
Bitte gehen Sie bei meinen folgenden Fragen grundsätzlich davon aus, dass die Systeme, welche das WLAN Funkprotokoll nutzen und die durch die Ordnungen eingeschränkt werden, NICHT mit dem Hochschulnetz verbunden werden, sondern autark/unabhängig bleiben und auch keine Verbindung in das Internet oder DFN haben. Also ganz genau so, wie auch Bluetooth oder Autotüröffner nicht mit einem Hochschulnetzwerk verbunden sind.
Einschränkung/Hinderung im Rahmen meiner Anfrage sind jegliche Maßnahmen, die Genehmigungsinstanzen an den Hochschulen etablieren (entweder technisch oder organisatorisch), die eine Genehmigung zur Nutzung der Frequenz erfordern, die eigentlich laut Allgemeinzuteilung jedem, entsprechend den Regeln der Allgemeinzuteilung, frei zur Verfügung steht.
Leider sind nicht alle Informationen der Hochschulen öffentlich verfügbar. Besonders auch interne Dienstanweisungen oder Verfahren. Daher bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:
1.
Welche Hochschulen in Brandenburg haben organisatorische (oder auch technische z.B. aktive Störungen anderer fremder Signale) Maßnahmen, die die ungehinderte Frequenznutzung auf Basis einer Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur einschränken? Bitte aufschlüsseln jede Hochschule, welches Frequenzband und welche organisatorische oder/und technische Maßnahme.
2.
Gibt es im MWFK ein Rechtsgutachten, welches klärt, ob es zulässig ist (z.B. wegen Verletzung der Wissenschaftsfreiheit oder Persönlichkeitsrechte), dass Hochschulen des Landes Brandenburg, die durch die Bundesnetzagentur jedem zur Verfügung gestellten Frequenzen, durch organisatorische oder technische Maßnahmen einschränken? Falls ja, bitte ich um Übersendung, falls nein, ist ein solches Gutachten in Planung oder wird es gerade ausgearbeitet?
3.
Nimmt das MWFK eine rechtliche und fachliche Prüfung (wie bei Rahmen- oder Prüfungsordnungen) vor, wenn Änderungen an den (teilweise über 10 Jahre alten) Nutzungsordnungen der IT Dienstleister der Hochschulen vorgenommen werden?
4.
Prüft das MWFK, ob die Ordnungen der IT Dienstleister von Hochschulen den aktuellen Veränderungen in Gesetzeslage und technischem Fortschritt angepasst werden (z.B. gestärkter Arbeitnehmerschutz oder DSVGO)?
Quellen:
BTU Cottbus:
https://www-docs.b-tu.de/it-services/public/Richtlinien/Netzwerkordnung_150909.pdf von 08/2009
TH Wildau:
https://www.th-wildau.de/hochschule/zentrale-einrichtungen/hochschulrechenzentrum/satzungen-nutzungsordnungen/ aus dem Jahr 2004
Ergebnis der Anfrage
Die Hochschulen unterliegen der Rechtsaufsicht und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) der Fachaufsicht des MWFK. Im Rahmen dieser Aufsicht werden Satzungen der Hochschulen dem MWFK in den im BbgHG geregelten Fällen angezeigt oder zur Genehmigung vorgelegt. Die IT-Nutzungsordnungen der Hochschulen fallen nicht darunter.
Information nicht vorhanden
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Datum18. Oktober 2019
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23. November 2019
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