Einschränkung einiger Grundrechte für Ungeimpfte

bei derzeit geführter Diskussion über Einschränkungen von Grundrechten
für Ungeimpfte stellt sich folgende Frage:
Wie sind die Einschränkungen der Grundrechte im Hinblick auf Artikel 19 GG (Satz 2 - In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden) zu verstehen und zu rechtfertigen?
Ein völlig gesunder Mensch stellt keinerlei Gefahr für die Gesellschaft dar, weder für geimpfte noch für genesene Personen.
Viele Dank für ihre ausführliche Information unter Nennung der für solche
Einschränkungen getroffene gesetzliche Basis.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Juli 2021
  • Frist
    28. August 2021
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Udo Irschik
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bei derzeit gefüh…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Udo Irschik
Betreff
Einschränkung einiger Grundrechte für Ungeimpfte [#225560]
Datum
26. Juli 2021 11:26
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bei derzeit geführter Diskussion über Einschränkungen von Grundrechten für Ungeimpfte stellt sich folgende Frage: Wie sind die Einschränkungen der Grundrechte im Hinblick auf Artikel 19 GG (Satz 2 - In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden) zu verstehen und zu rechtfertigen? Ein völlig gesunder Mensch stellt keinerlei Gefahr für die Gesellschaft dar, weder für geimpfte noch für genesene Personen. Viele Dank für ihre ausführliche Information unter Nennung der für solche Einschränkungen getroffene gesetzliche Basis.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Udo Irschik Anfragenr: 225560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225560/ Postanschrift Udo Irschik << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Udo Irschik

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Irschik, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchers…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Einschränkung einiger Grundrechte für Ungeimpfte [#225560]
Datum
29. Juli 2021 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Irschik, vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ihre E-Mail fasse ich nicht als IFG-Antrag, sondern als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um eine grundrechtliche Bewertung. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch allein auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Der von Ihnen benannte Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes verbietet alle staatlichen Eingriffe in Grundrechte, die ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt antasten. Dieser Wesensgehalt beschreibt damit einen in jedem Fall eingriffsfesten Kern jedes Grundrechts, wobei dieser verbreitet mit dem Menschenwürdegehalt (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) des jeweiligen Grundrechts gleichgesetzt wird. Jenseits dieser Vorgabe bleiben Eingriffe in Grundrechte insbesondere zur Verfolgung konkurrierender Belange des Allgemeinwohls in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Die von Ihnen angesprochenen Grundrechtseingriffe, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen, stützen sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen in den §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Hiernach werden insbesondere die Länder zum Erlass von Verordnungen ermächtigt, die die mittlerweile bekannten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 regeln. Da eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vielen Fällen gänzlich asymptomatisch oder mit untypischen Symptomen verläuft, solche Personen aber zugleich infektiös für andere sein können, sind auch äußerlich scheinbar "völlig gesunde Menschen" - wie Sie es nennen - nicht von vornherein von jedweden Eingriffen ausgenommen. Es besteht aber die Möglichkeit, nicht nur für geimpfte, sondern auch für negativ getestete Personen Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen vorzusehen. Für das Infektionsschutzgesetz ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Gesundheit federführend zuständig. Wenn Sie weitere Fragen zu den Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 haben, möchte ich Sie daher bitten, sich dorthin zu wenden (<<E-Mail-Adresse>>). Mit freundlichen Grüßen