Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern

alle verfügbaren Erkenntnisse zu Einschulungsuntersuchungen und der möglichen Datenerfassung sowie der Relevanz der Datenerfassung für die Einschulungsuntersuchungen. Gleichfalls die rechtlichen Erkenntnisse zur Zulässigkeit der Datenerfassung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
6. November 2022 12:46
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle verfügbaren Erkenntnisse zu Einschulungsuntersuchungen und der möglichen Datenerfassung sowie der Relevanz der Datenerfassung für die Einschulungsuntersuchungen. Gleichfalls die rechtlichen Erkenntnisse zur Zulässigkeit der Datenerfassung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/262566/upload/722e3f144f47839e4993fef90818ceb5ce0952cd/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine Eingangsbestätigung meiner Anfrage Mit freundlichen Grüßen <…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
11. November 2022 06:47
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine Eingangsbestätigung meiner Anfrage Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262566/
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang gemäß IFG M-V vom 06.…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Re: Fwd: Fwd: Fwd: Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
8. Dezember 2022 16:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang gemäß IFG M-V vom 06.11.2022. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Bearbeitung bislang noch nicht möglich war. Wir prüfen derzeit noch eingehend, welche Daten uns zu Ihrem angefragten Thema vorliegen und welche wir Ihnen zugänglich machen dürfen. Ich bitte Sie, diese Verzögerung zu entschuldigen. Ich werde mich voraussichtlich nächste Woche erneut bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie Ihr Antwortschreiben zur Anfrage mit o. g. Aktenzeiche…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Re: Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
27. Dezember 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
605,2 KB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie Ihr Antwortschreiben zur Anfrage mit o. g. Aktenzeichen. Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins Jahr 2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ihre Antwort auf meine IFG Anfrage erscheint nach vorliegenden Informationen als möglicherweise Unvoll…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
4. Januar 2023 08:26
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre Antwort auf meine IFG Anfrage erscheint nach vorliegenden Informationen als möglicherweise Unvollständig. Gerüchtehalber kenne ich tatsächliche Vorgänge, die Anlass zu erheblichen Datenverarbeitungen der Gesundheitsämter und nach weiterer Kenntnis auch der Meldeämter von nicht absolut erforderlichen Informationen über den Gesundheitszustand verarbeiteten. So werden unter anderem möglicherweise bei den Meldeämtern zu Erstellung von Geburtsurkunden auch Geburtsgewichte und Kopfumfang von Neugeborenen verarbeitet. Eine Erforderlichkeit dieser Datenverarbeitung ist dabei nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 IFG M-V haben Sie nur ein Recht auf die bei einer Behörde vorha…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Re: Einschulungsuntersuchungen und Datenerfassung im Land Mecklenburg Vorpommern [#262566]
Datum
13. Januar 2023 12:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 IFG M-V haben Sie nur ein Recht auf die bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Wie ich Ihnen bereits mitteilte, liegen uns zu Ihrer konkret gestellten Anfrage keine Vorgänge vor. Zu erläutern wäre hier, dass beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit M-V nur Vorgänge erfasst werden, wenn uns zu den genannten Themen, datenschutzrechtliche Beschwerden oder sonstige Meldungen erreichen, die ein Bewerten und Handeln unsererseits notwendig machen. Wenn Sie also Fragen zu Datenverarbeitungen in kommunalen Gesundheits- und Meldeämtern haben, wenden Sie sich bitte mit einem Antrag auf Informationszugang nach IFG M-V direkt an die eben angesprochenen Ämter. Diese sind dann, unter Berücksichtigung der Vorgaben und Ausnahmen des IFG M-V verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen. Des Weiteren weise ich Sie gerne daraufhin, dass ein solcher Antrag gemäß § 10 Absatz 1 IFG-MV immer schriftlich oder zur Niederschrift an die jeweilige Behörde zu richten ist. Das Schriftformerfordernis ist mit einer Mail nicht erfüllt. Sollte Ihre Anfrage dann zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet werden, haben Sie nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 IFG M-V das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommerns. Wir können dann den Sachverhalt prüfen und vermittelnd für Sie tätig werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen