Einsicht ABE und Typenblätter des KBA

Zugangslogin Datenbankabfrage für Typenblätter beim KBA.

Aufgrund einer fehlerhaften Datenbankabfrage eines TÜV-Mitarbeiters ist für ein KFZ ein kostenpflichtiger Nachweis ausgefertigt und somit beurkundigt worden (Kosten 80 €). Es geht hierbei um das Gutachten 366-0115-00-MURD/N27 vom 02.03.2009.

Es existiert allerdings ein neueres Gutachten, RA-000527-A0-104 aus dem Jahr 2010 für Ronal-Felgen. Dieses Gutachtens und der Nachtrages 28 sagt jedoch aus, das überhaupt kein kostenpflichtiger Nachweis erforderlich ist. Es ist lediglich ein Abdruck der ABE mitzuführen.

Diese Auskunft erhielt ich am 23.02.2017 um 12:14:21 von Herrn Klaus Pietsch, ein Mitarbeiter des KBA. Inhalt der Mail:

Der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) Nr. 44620, Nachtrag 27 lag das Gutachten 366-0115-00-MURD/N27 vom 02.03.2009 des TÜV SÜD zugrunde. Danach war für den Fahrzeugtyp 1J von Volkswagen bei der Bereifung 205/55 R16 eine Anbauabnahme erforderlich. Der Nachtrag 28 erfolge auf Basis des Gutachtens RA-000527-A0-104 vom 16.06.2010 des TÜV NORD. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Anbauabnahme ist der TÜV NORD zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für denselben Anbaufall nicht erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des ABE-Standes mit Nachtrag 28 ergibt sich, dass der Fahrzeugführer den Abdruck der ABE mitzuführen hat, eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere/Mitführen einer Anbaubestätigung ist nicht erforderlich. Verfügt er lediglich über den Abdruck der ABE mit dem Nachtragsstand 27 ist die Anbaubestätigung mitzuführen.

Amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Durchführung der Hauptuntersuchung) erhalten vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Unterstützung ihrer Aufgabe bei der Hauptuntersuchung und der Beurteilung von Sachverhalten nach § 19 StVZO (Nachträglicher Ein- oder Anbau von Teilen an Fahrzeugen) Informationen über die vom KBA erteilten Genehmigungen (sogenannte Typblätter).

-------Mail Ende!--------

Von der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurde hierzu unter dem Aktenzeichen NZS 910 Js 296/17 Anzeige bezüglich Falschbeurkundung im Amt und ungesetzlicher Aneignung bereits folgende Stellungnahme abgegeben:

Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen. Denn es wird letztlich nicht mit Gewissheit zu belegen sein, dass der Beschuldigte die Anbauabnahme in dem Bewusstsein ausgeführt hat, dass es einer solchen aufgrund der Genehmigungsfreiheit nicht bedarf.

Es verbleiben insoweit Zweifel, als dass es sich ebenso um einen Irrtum gehandelt haben kann. Daher ist eine Verurteilung äußerst unwahrscheinlich.

---------Stellungnahme Ende!-----------

Da irrt sich Herr Sternitzke von der Staatsanwaltschaft Osnabrück aber gewaltig. Ein Nachweis, was Herr Schute genau zu sehen bekam, ist ohne großen Aufwand mittels einer Datenbankabfrage möglich. Siehe Mail vom KBA.

Um in Zukunft auszuschließen, dass ein TÜV-Mitarbeiter "irrtümlich" eine nicht mehr relevante ABE (sogenannte Typblätter) verwendet und TÜV-Kunden dadurch unnötige Kosten entstehen, ist es für mich wichtig zu sehen, welche Dokumente Herr Schute vom TÜV- Papenburg bei seiner Datenbankabfrage zu Gesicht bekam.

Ich würde gerne Anregungen geben, damit eine "irrtümliche" Verwendung von nicht mehr gültigen Typenblättern in Zukunft verhindert werden kann.

Diese Mail darf von jedermann zur weiteren Veröffentlichung verwendet werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. März 2017
  • Frist
    11. April 2017
  • 0 Follower:innen
Dietmar Lüdemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zugangslogin Dat…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Dietmar Lüdemann
Betreff
Einsicht ABE und Typenblätter des KBA [#20617]
Datum
8. März 2017 07:18
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zugangslogin Datenbankabfrage für Typenblätter beim KBA. Aufgrund einer fehlerhaften Datenbankabfrage eines TÜV-Mitarbeiters ist für ein KFZ ein kostenpflichtiger Nachweis ausgefertigt und somit beurkundigt worden (Kosten 80 €). Es geht hierbei um das Gutachten 366-0115-00-MURD/N27 vom 02.03.2009. Es existiert allerdings ein neueres Gutachten, RA-000527-A0-104 aus dem Jahr 2010 für Ronal-Felgen. Dieses Gutachtens und der Nachtrages 28 sagt jedoch aus, das überhaupt kein kostenpflichtiger Nachweis erforderlich ist. Es ist lediglich ein Abdruck der ABE mitzuführen. Diese Auskunft erhielt ich am 23.02.2017 um 12:14:21 von Herrn Klaus Pietsch, ein Mitarbeiter des KBA. Inhalt der Mail: Der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) Nr. 44620, Nachtrag 27 lag das Gutachten 366-0115-00-MURD/N27 vom 02.03.2009 des TÜV SÜD zugrunde. Danach war für den Fahrzeugtyp 1J von Volkswagen bei der Bereifung 205/55 R16 eine Anbauabnahme erforderlich. Der Nachtrag 28 erfolge auf Basis des Gutachtens RA-000527-A0-104 vom 16.06.2010 des TÜV NORD. Hinsichtlich des Erfordernisses einer Anbauabnahme ist der TÜV NORD zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für denselben Anbaufall nicht erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des ABE-Standes mit Nachtrag 28 ergibt sich, dass der Fahrzeugführer den Abdruck der ABE mitzuführen hat, eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere/Mitführen einer Anbaubestätigung ist nicht erforderlich. Verfügt er lediglich über den Abdruck der ABE mit dem Nachtragsstand 27 ist die Anbaubestätigung mitzuführen. Amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Durchführung der Hauptuntersuchung) erhalten vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Unterstützung ihrer Aufgabe bei der Hauptuntersuchung und der Beurteilung von Sachverhalten nach § 19 StVZO (Nachträglicher Ein- oder Anbau von Teilen an Fahrzeugen) Informationen über die vom KBA erteilten Genehmigungen (sogenannte Typblätter). -------Mail Ende!-------- Von der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurde hierzu unter dem Aktenzeichen NZS 910 Js 296/17 Anzeige bezüglich Falschbeurkundung im Amt und ungesetzlicher Aneignung bereits folgende Stellungnahme abgegeben: Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen. Denn es wird letztlich nicht mit Gewissheit zu belegen sein, dass der Beschuldigte die Anbauabnahme in dem Bewusstsein ausgeführt hat, dass es einer solchen aufgrund der Genehmigungsfreiheit nicht bedarf. Es verbleiben insoweit Zweifel, als dass es sich ebenso um einen Irrtum gehandelt haben kann. Daher ist eine Verurteilung äußerst unwahrscheinlich. ---------Stellungnahme Ende!----------- Da irrt sich Herr Sternitzke von der Staatsanwaltschaft Osnabrück aber gewaltig. Ein Nachweis, was Herr Schute genau zu sehen bekam, ist ohne großen Aufwand mittels einer Datenbankabfrage möglich. Siehe Mail vom KBA. Um in Zukunft auszuschließen, dass ein TÜV-Mitarbeiter "irrtümlich" eine nicht mehr relevante ABE (sogenannte Typblätter) verwendet und TÜV-Kunden dadurch unnötige Kosten entstehen, ist es für mich wichtig zu sehen, welche Dokumente Herr Schute vom TÜV- Papenburg bei seiner Datenbankabfrage zu Gesicht bekam. Ich würde gerne Anregungen geben, damit eine "irrtümliche" Verwendung von nicht mehr gültigen Typenblättern in Zukunft verhindert werden kann. Diese Mail darf von jedermann zur weiteren Veröffentlichung verwendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Dietmar Lüdemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dietmar Lüdemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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