Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190889]
Datum
25. Juni 2020 23:58
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190889/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 391: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190889]
Datum
26. Juni 2020 07:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26. Juni 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30391 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 26. Juni 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30391) eine …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 (Az.: A-IR/1010001001-IF30391)
Datum
24. Juli 2020 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 26. Juni 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30391) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen Ihnen ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit: Zur Erläuterung der nachfolgenden Informationen zunächst eine Vorbemerkung: Der Geschäftsbetrieb im Statistischen Bundesamt wurde im genannten Zeitraum weitgehend uneingeschränkt aufrechterhalten. Lediglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits über einen Telearbeitsplatz verfügt haben (und normalerweise ein oder zwei Präsenztage die Woche im Statistischen Bundesamt haben), haben während dieser Zeit ausschließlich von zuhause gearbeitet. Zudem haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus gesundheitlichen Gründen zur Risikogruppe zu zählen sind, auf Antrag im Homeoffice gearbeitet. Die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Statistischen Bundesamts hat jedoch weiterhin ihren Dienst vor Ort im Statistischen Bundesamt verrichtet. Zu den einzelnen Fragen: Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen: Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb sind jetzt noch nicht bezifferbar. Wie auch bei Privathaushalten werden für Strom, Wasser etc. Abschlagszahlungen geleistet. Eine verbrauchsgenaue Abrechnung erfolgt im kommenden Jahr. Wegen der unterschiedlichen Abrechnungszeiträume des Energieversorgers und unserer Vermieterin stehen uns die Ergebnisse der Verbrauchsabrechnung vertragskonform frühestens im Herbst 2022 zur Verfügung. Ein Minderverbrauch bei Papier o.Ä. ist ebenfalls nicht zu beziffern. Grundsätzlich wird Verbrauchsmaterial in einem gewissen Umfang auf Lager gehalten. Minderverbrauche zeigen sich somit nur durch eine möglicherweise spätere als übliche Folgebestellung. - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen: Für Dienstreisen sind beim Statistischen Bundesamt im genannten Zeitraum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum geringere Auszahlungen von schätzungsweise 180.000 Euro entstanden. Inwiefern es sich hier um tatsächliche Einsparungen handelt oder lediglich um eine Verschiebung der Ausgaben auf einen späteren Zeitpunkt, weil Dienstreisen nachgeholt werden, kann nicht eingeschätzt werden. Einsparungen durch abgesagte Veranstaltungen, die im Statistischen Bundesamt hätten stattfinden sollen, sind ebenfalls nicht entstanden, da die Veranstaltungen entweder nachgeholt werden oder online abgehalten wurden, wofür Kosten für Onlinekonferenz- und Kommunikationstechnik angefallen sind. - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen: Da der Dienstbetrieb im Statistischen Bundesamt uneingeschränkt aufrechterhalten wurde, sind keine Einsparungen durch Verringerung von Wach- und Schutzleistungen entstanden. - sonstige Einsparungen: Da der Dienstbetrieb im Statistischen Bundesamt uneingeschränkt aufrechterhalten wurde, sind keine sonstigen Einsparungen entstanden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen