Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190177]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190177 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190177/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-12/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszu…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190177]
Datum
26. Juni 2020 11:20
Status
Warte auf Antwort
Unser Az. 3070-333-007-12/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang vom 26.06.2020 ist im Datenschutzreferat der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages nach § 7 IFG und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten. Sollte sich eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie die Möglichkeit Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-12/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingan…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190177]
Datum
30. Juni 2020 13:30
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Unser Az. 3070-333-007-12/2020 (Bitte stets angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigung vom 26.06.2020 teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Begehren auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht nachkommen können, da bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die von Ihnen gewünschten Informationen nicht vorhanden sind. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen