Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Evangelische Zusatzversorgungskasse Details
Von
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Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190242]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Evangelische Zusatzversorgungskasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190242/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Evangelische Zusatzversorgungskasse
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre unten stehende Anfrage und möchten diese nachfolgend beant…
Von
Evangelische Zusatzversorgungskasse
Betreff
WG: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190242]
Datum
14. Juli 2020 14:16
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre unten stehende Anfrage und möchten diese nachfolgend beantworten. Bitte erlauben Sie uns, Ihnen zunächst die EZVK vorzustellen. Es handelt sich um eine kirchliche Zusatzversorgungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von der Evangelischen Kirche gegründet und getragen wird. Zweck der Einrichtung ist die betriebliche Altersversorgung von Mitarbeitern der Kirchen und kirchlicher sowie diakonischer Einrichtungen. In unserer Satzung heißt es: "§ 1 Zweck und Sitz der Kasse (1) 1Die Evangelische Zusatzversorgungskasse wurde von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche der Pfalz in Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber ihren Beschäftigten und mit der Ermächtigung zum Anschluss weiterer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland kirchengesetzlich errichtet. 2Sie hat den Zweck, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern (in dieser Satzung „Mitarbeiter“ genannt) der an die Kasse angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber nach Maßgabe dieser Satzung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 3Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beteiligten (§ 11), den Mitarbeitern sowie darüber hinaus den Kirchenbeamten und Pfarrern auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 4Ihre Aufgaben erfüllt die Kasse im Auftrag der angeschlossenen Kirchen und ihrer Diakonie unter ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung und Förderung kirchlicher Zwecke. 5Sie ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung. (2) 1Die Kasse kann im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Mitarbeiter, Kirchenbeamten und Pfarrer weitere Leistungen erbringen. 2So kann die Kasse eine Rückdeckungsversicherung zu den Leistungen einer Unterstützungskasse durchführen, die Mitarbeitern, Kirchenbeamten und Pfarrern aufgrund von Versorgungszusagen der Beteiligten gewährt werden. 3Inhalt und Durchführung von Leistungen nach Satz 1 und 2 werden in Durchführungsvorschriften oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. 4Im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit kann die Kasse Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. (3) 1Das Vermögen der Kasse darf ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Kasse darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kasse fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (4) Die Kasse hat ihren Sitz in Darmstadt. § 2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) Die Kasse ist eine kirchliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt des öffentlichen Rechts). " Die EZVK erfüllt somit keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wie die in den § 1 Abs. 1 IFG, § 2 Abs. 2 VIG und § 2 Abs. 1 UIG genannten auskunftspflichtigen Stellen. Aufgrund der beschriebenen organisatorischen Verfassung unserer Einrichtung unterliegen wir nach unserem Dafürhalten darum nicht der Auskunftspflicht, versuchen aber Ihnen gegenüber eine Einschätzung zu Ihren offenen Fragen geben zu können: Wir gehen davon aus, dass es - wenn überhaupt - nur minimale Einsparungen aufgrund der Covid 19 Krise bei uns gegeben hat, da wir glücklicher Weise den Präsenzbetrieb mit allen daran hängenden Dienstleistungen (wie z.B. Wach- und Schutzleistungen) während des gesamten Zeitraums aufrechterhalten konnten. Das Haus war nur für den Publikumsverkehr gesperrt. Zudem ist es uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, etwaige Einsparungen aus der Zeit von März bis Mai 2020 zu ermitteln, da (insbesondere hinsichtlich eventuell eingesparter Betriebskosten) erst im Folgejahr nachträglich abgerechnet werden kann und zum momentanen Zeitpunkt daher keine belastbaren Zahlen vorliegen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen