Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Hauptzollamt Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190363]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Hauptzollamt Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190363/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hauptzollamt Bielefeld
Hauptzollamt Bielefeld GZ: O 1004 B - A 2002 **************************************** Betreff: Auskunft nach dem …
Von
Hauptzollamt Bielefeld
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); hier: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19
Datum
7. Juli 2020 08:00
Status
Hauptzollamt Bielefeld GZ: O 1004 B - A 2002 **************************************** Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); hier: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 Bezug: Ihre Anfrage vom 26.06.2020, Anfragen-Nr.: 190363 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Bezugsmail haben Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um Auskunft zu Einsparungen durch die Covid19-Krise von März bis Mai 2020 gebeten. Die Einsparungen haben Sie dabei in „Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb“, „Einsparungen durch die Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen“, „Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen“ sowie „sonstige Einsparungen“ untergliedert. Diese Auskunft nach dem IFG ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und muss auch nicht begründet werden. Grundsätzlich hat jedermann Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden (§ 1 Abs. 1 IFG). Für eine möglichst effiziente Auskunftserteilung bitte ich allerdings, Ihren Antrag im Hinblick auf die „sonstigen Einsparungen“ bis zum 14.07.2020 zu konkretisieren. Sofern Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten, bitte ich ebenfalls um kurze Rückmeldung.   Mit freundlichen Grüßen

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Hauptzollamt Bielefeld
Hauptzollamt Bielefeld GZ: O 1004 B - A 2002 **************************************** Betreff: Auskunft nach dem …
Von
Hauptzollamt Bielefeld
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); hier: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19
Datum
24. Juli 2020 14:58
Status
Hauptzollamt Bielefeld GZ: O 1004 B - A 2002 **************************************** Betreff: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); hier: Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 Bezug: Ihre Anfrage vom 26.06.2020, Anfragen-Nr.: 190363 Meine E-Mail vom 07.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Bezugsmail haben Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um Auskunft zu Einsparungen durch die Covid19-Krise von März bis Mai 2020 gebeten. Die Einsparungen haben Sie dabei in „Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb“, „Einsparungen durch die Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen“, „Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen“ sowie „sonstige Einsparungen“ untergliedert. Für eine möglichst effiziente Auskunftserteilung wurden Sie gebeten, die „sonstigen Einsparungen“ zu konkretisieren. Bislang ist jedoch eine Konkretisierung des Begriffs nicht erfolgt. Um Ihrem Anliegen entsprechen zu können, werden im vorliegenden Fall umfangreichere Recherchen erforderlich sein. Der genaue personelle Zeitaufwand ist momentan noch nicht absehbar, wird aber voraussichtlich mehr als eine halbe Stunde betragen. Eine einfache und damit für Sie kostenlose Auskunftserteilung wird im vorliegenden Fall daher leider nicht möglich sein. Ich bitte demzufolge um Mitteilung bis zum 31.07.2020, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und die anfallenden Kosten übernehmen. Eine detaillierte Kostenfestsetzung erfolgt in dem Fall mit dem Auskunftsbescheid. Für den Fall, dass ich bis zum 31.07.2020 keine Rückmeldung erhalten habe, sehe ich den Vorgang für mich als erledigt an.   Mit freundlichen Grüßen