Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190474]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190474 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190474/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag kann ich gem. § 9 Abs. 1 IFG nicht entsprechen. Das Jobcenter (JC) Be…
Von
Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
Betreff
200710_Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190474]
Datum
10. Juli 2020 10:18
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag kann ich gem. § 9 Abs. 1 IFG nicht entsprechen. Das Jobcenter (JC) Berlin Steglitz-Zehlendorf verfügt nicht über die von Ihnen begehrten Informationen. Begründung: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGBII nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 des IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe bzw. Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Die amtliche Information muss vorhanden sein (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 36ff). Die um Auskunft ersuchte Behörde wird durch das IFG nicht verpflichtet, die Information zu beschaffen oder herzustellen, d.h. eine Verknüpfung von unzusammenhängenden Daten zu erzeugen, durch die eine Information erst entsteht. In diesem Fall, in welchem Sie Auskünfte zu den Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen erbitten, muss ich Ihnen mitteilen, dass das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf keine Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG besitzt, aus denen die erwünschten Informationen hervorgehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen. Sollten Sie den Widerspruch zur Niederschrift vornehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsleitung der Dienststelle in Verbindung. Berlin, 10.07.2020 Mit freundlichen Grüßen