Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 20. Mai 2022 die Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020 (Az: 610 01 04 /2019_001) zurückgenommen. Am 2. Juni 2022 hat die Hausheld AG Einspruch gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung eingelegt.

Ich bitte Sie hierzu um die Beantwortung der folgenden drei Fragen:
(1) Wie wirkt sich der Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 auf die Gültigkeit der Rücknahme der oben genannten Allgemeinverfügung aus?
(2) Ist die oben genannte Allgemeinverfügung derzeit (Stand 3.11.2022) gültig?
(3) besteht derzeit (Stand 3.11.2022) eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen gemäß § 29 bis 31 MsbG?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundesamt für…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020 [#262413]
Datum
3. November 2022 13:44
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 20. Mai 2022 die Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020 (Az: 610 01 04 /2019_001) zurückgenommen. Am 2. Juni 2022 hat die Hausheld AG Einspruch gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung eingelegt. Ich bitte Sie hierzu um die Beantwortung der folgenden drei Fragen: (1) Wie wirkt sich der Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 auf die Gültigkeit der Rücknahme der oben genannten Allgemeinverfügung aus? (2) Ist die oben genannte Allgemeinverfügung derzeit (Stand 3.11.2022) gültig? (3) besteht derzeit (Stand 3.11.2022) eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen gemäß § 29 bis 31 MsbG?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262413/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um …
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020 [#262413]
Datum
7. November 2022 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um eine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), sondern um ein allgemeines Auskunftsersuchen. Wir haben Ihre Anfrage daher an das Service-Center des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Beantwortung Ihrer Fragen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail an das BSI. Zu laufenden Verfahren erteilt d…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Einspruch der Hausheld AG vom 2. Juni 2022 gegen die Rücknahme der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 7. Februar 2020 [#262413]
Datum
17. November 2022 17:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail an das BSI. Zu laufenden Verfahren erteilt das BSI keine Auskünfte. Soweit sich ihre Frage auf Pflichten bezieht, die sich unmittelbar aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ergeben, liegt die Bewertung dieser Fragen in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als aufsichtsführende Behörde. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass ich Sie bei Fragestellungen zur Ausstattungspflicht, Fristen oder Kosten zuständigkeitshalber an die Bundesnetzagentur verweisen muss. Mit freundlichen Grüßen