Einspurig befahrbare Straßen in Eckernförde

Anfrage an: Stadt Eckernförde

Einige Straßen und Straßenabschnitte in Eckernförde,
z.B. von Domstag, Cäcilienstraße, usw. sind zwar zweispurig errichtet, wegen durchgehender und einseitiger Beparkung aber nur noch einspurig befahrbar. Diese Straßen sind nicht als Einbahnstraßen und nicht mit Warnschildern gekennzeichnet. Eine sichere Fahrt ist dort nur mit vorheriger Kenntnis der Straßenlage möglich.

-Gibt es eine Planung in diesen Straßen Einbahnstraßen oder Warnschilder zu errichten?
-Gibt es eine Erhebung über zweispurige Straßen, welche aber durch Beparkung dauerhaft nur einspurig befahrbar sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einige Straßen un…
An Stadt Eckernförde Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einspurig befahrbare Straßen in Eckernförde [#242270]
Datum
2. März 2022 09:21
An
Stadt Eckernförde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einige Straßen und Straßenabschnitte in Eckernförde, z.B. von Domstag, Cäcilienstraße, usw. sind zwar zweispurig errichtet, wegen durchgehender und einseitiger Beparkung aber nur noch einspurig befahrbar. Diese Straßen sind nicht als Einbahnstraßen und nicht mit Warnschildern gekennzeichnet. Eine sichere Fahrt ist dort nur mit vorheriger Kenntnis der Straßenlage möglich. -Gibt es eine Planung in diesen Straßen Einbahnstraßen oder Warnschilder zu errichten? -Gibt es eine Erhebung über zweispurige Straßen, welche aber durch Beparkung dauerhaft nur einspurig befahrbar sind?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242270/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Eckernförde
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Empfang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichem Gruß
Von
Stadt Eckernförde
Betreff
AW: Einspurig befahrbare Straßen in Eckernförde [#242270]
Datum
14. März 2022 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Empfang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichem Gruß

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Stadt Eckernförde
Sehr Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mail. Ihre zwei Fragen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eine Planun…
Von
Stadt Eckernförde
Betreff
AW: Einspurig befahrbare Straßen in Eckernförde [#242270]
Datum
14. März 2022 10:57
Status
Sehr Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mail. Ihre zwei Fragen beantworte ich wie folgt: Frage 1: Eine Planung in den von Ihnen genannten Straßen Einbahnstraßen oder Warnschilder zu errichten gibt es seitens der Stadt Eckernförde nicht, da es genügend Ausweichmöglichkeiten gibt. Frage 2: Eine Erhebung über zweispurige Straßen, welche aber durch Beparkung dauerhaft nur einspurig befahrbar sind, gibt es nicht. Für die Auskunft wird keine Gebühr erhoben (§13 (1) Nr. 1 IZG-SH). Mit freundlichem Gruß