Einstufung der einzelnen Haltestellen im eTarif
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Bekanntmachung 4, "Einführung eTarif Pilotversuch" wurde der MVV Gemeinschaftstarif mit Wirkung zum 29.07.2020 um die Tarifstelle 5.4 "eTarif Pilotversuch" ergänzt.
§3 definiert hierbei zwei Preiskategorien in welche "Haltestellen mit weniger Abfahrten" und "Haltestellen mit vielen Abfahrten" eingeordnet werden.
Leider vernachlässigt das Tarifwerk eine Veröffentlichung der Zuordnung der einzelnen Haltestellen in die beiden Kategorien - auch eine anderweitige Publikation ist bisher nicht erfolgt.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aufstellung zum aktuellen Zeitpunkt mit der Zuordnung aller Haltestellen im MVV-Tarifgebiet und deren Zuordnung zur Kategorie "Haltestellen mit weniger Abfahrten" oder "Haltestellen mit vielen Abfahrten".
- Die rechnerische/kalkulatorische Grundlage, nach welcher die Einteilung in diese Kategorien vorgenommen wurde.
Mir ist bewusst, dass es Teil Ihres Pilotversuches ist, dass die genaue Zuordnung der Haltestellen nicht zu transparent für die Teilnehmenden ist um auf diese Art und Weise ein vorurteilsfreies (und damit auch unter Umständen tariflich/preislich schlechter gestelltes) lösen einer Fahrkarte des eTarif zu erzwingen. Auch ist mir bewusst, dass Sie die Anwendung des eTarifs analog der Nutzung eines Carsharing-Tarifs sehen, bei dem vorab auch nicht der endgültige Preis bekannt ist.
Ich möchte jedoch zu bedenken geben, dass gemeinhin davon ausgegangen werden muss, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei Parteien (und dabei handelt es sich beim Kauf und Nutzung einer Fahrkarte letztendlich auch) nur zustande kommen kann, wenn beide die genauen Konditionen des Vertrags bekannt sind. In der aktuellen Ausgestaltung ist dies für den Nutzer des eTarifs nicht möglich. Auch besteht keine Möglichkeit die Korrektheit der Abrechnung zu prüfen, da das zugrundeliegende Regelwerk nicht veröffentlicht wurde. Damit ist der Kunde auf die Aussagen des Rechnungslegenden Partners angewiesen und hat keine unabhängige Kontrollmöglichkeit.
Auch ist der oft zu lesende Hinweis, dass die Zuordnung der Haltestellen nicht veröffentlicht werden kann, da sich diese während des Pilotversuchs noch ändern kann, nicht adäquat. §8 der Tarifstelle 5.4 hat hierfür explizite Vorkehrungen getroffen, dass der Tarif jederzeit geändert werden kann und die Änderungen nur den Kunden mitgeteilt werden müssten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum28. Oktober 2020
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1. Dezember 2020
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