Einstufung Istrien als Hochrisikogebiet

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Tag,
Bis zum 11.04.2021 bezieht das RKI (zusammen mit AA, BMG und BMI) die Gespannschaft Istrien nicht mit in das (Hoch)Risikogebiet Kroatien ein. Die Inzidenz in Istrien war ab dem 01.4. über 50 gestiegen; somit wurde Istrien mit einbezogen. Inzwischen liegt die Inzidenz seit dem 25.4. wieder unter 50, aktuell bei 31. Warum wird die Gespannschaft Kroatien nicht wieder aus dem (Hoch)risikogebiet Kroatien herausgelöst? Es ist eine Halbinsel, die gut vom sonstigen Kroatien abgetrennt ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2021
  • Frist
    16. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, Bis zum 11.04.2…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einstufung Istrien als Hochrisikogebiet [#220344]
Datum
13. Mai 2021 14:45
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, Bis zum 11.04.2021 bezieht das RKI (zusammen mit AA, BMG und BMI) die Gespannschaft Istrien nicht mit in das (Hoch)Risikogebiet Kroatien ein. Die Inzidenz in Istrien war ab dem 01.4. über 50 gestiegen; somit wurde Istrien mit einbezogen. Inzwischen liegt die Inzidenz seit dem 25.4. wieder unter 50, aktuell bei 31. Warum wird die Gespannschaft Kroatien nicht wieder aus dem (Hoch)risikogebiet Kroatien herausgelöst? Es ist eine Halbinsel, die gut vom sonstigen Kroatien abgetrennt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220344 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220344/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.05.2021
Datum
17. Mai 2021 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0216. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.05.2021 [Az. 2021-216] Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.05…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.05.2021 [Az. 2021-216]
Datum
19. Mai 2021 14:57
Status
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Frage handelt es sich nicht um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen, sondern um eine einzelfallbezogene Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem RKI hinsichtlich der Einstufung von Istrien (Kroatien) als Risikogebiet vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten, Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Nach dem Stand vom 19.05.2021 ist Kroatien als Ganzes als Hochinzidenzgebiet eingestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Über die Gründe für diese Einstufung liegen uns keine amtlichen Informationen vor. Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet erfolgt nicht durch das RKI, dieses veröffentlicht die Risikogebiete nur auf seiner Homepage. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung Kroatiens, bzw. Istriens, als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor. Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen: Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden. Beachten Sie ferner zu der Einstufung als Risikoregebit auch die Informationen * der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-d... * des Auswärtigen Amtes unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re... * des Bundesministeriums für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsminister... Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen