Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Frage handelt es sich nicht um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen, sondern um eine einzelfallbezogene Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem RKI hinsichtlich der Einstufung von Istrien (Kroatien) als Risikogebiet vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten, Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Nach dem Stand vom 19.05.2021 ist Kroatien als Ganzes als Hochinzidenzgebiet eingestuft (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Über die Gründe für diese Einstufung liegen uns keine amtlichen Informationen vor. Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet erfolgt nicht durch das RKI, dieses veröffentlicht die Risikogebiete nur auf seiner Homepage. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung Kroatiens, bzw. Istriens, als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor.
Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen:
Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden.
Beachten Sie ferner zu der Einstufung als Risikoregebit auch die Informationen
* der Bundesregierung unter
https://www.bundesregierung.de/breg-d...
* des Auswärtigen Amtes unter
https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re...
* des Bundesministeriums für Gesundheit
https://www.bundesgesundheitsminister...
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen