Einstufungsgründe Spitch

Ihre Bewertungsmaßstäbe/Gutachten, aus denen sich ergibt, weshalb die von SPITCH Ltd. (https://www.spitch.live/de/impressum/) betriebene Plattform nicht als dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegend eingestuft wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Bewertungsmaßstäbe/Gutachten…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einstufungsgründe Spitch [#267102]
Datum
5. Januar 2023 21:05
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Bewertungsmaßstäbe/Gutachten, aus denen sich ergibt, weshalb die von SPITCH Ltd. (https://www.spitch.live/de/impressum/) betriebene Plattform nicht als dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegend eingestuft wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267102/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Darmstadt
Sehr << Antragsteller:in >> vorab teile ich mit, dass nachfolgende glücksspielrechtliche Einschätzung…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
Einstufungsgründe Spitch [#267102]
Datum
24. Januar 2023 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,0 KB
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3,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vorab teile ich mit, dass nachfolgende glücksspielrechtliche Einschätzung lediglich für das Bundesland Hessen vorgenommen wurde. Sollten Sie an einer Einschätzung darüber hinaus interessiert sein, müssten Sie sich an die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Sachsen-Anhalt wenden. Aus hessischer Sicht handelt es sich bei dem Angebot der SPITCH Ltd. nicht um eine Sportwette und auch nicht um ein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GlüStV 2021. Dazu wäre ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance notwendig, der bei dem Angebot der SPITCH ltd. nicht vorliegt. Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, ist der für Satz 1 erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance nicht vorhanden. Nach Urteil des BVerwG vom 16.10.2013 - 8 C 21/12 - muss "die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen