Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Medienberichten (https://berateraffaere.de/podcast/falsche-abrechnungen-zwinker-mail-ein-mutiger-mitarbeiter-und-compliance/) aus dem Untersuchungsausschuss waren Berater der Firma Accenture in Ihrem Haus in dem 'Personenverzeichnis' geführt und nicht von internen Mitarbeitern unterscheidbar. Bitte teilen Sie mir dazu mit:
1) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture waren in dem 'Personenverzeichnis' eingetragen ohne von internen Mitarbeitern unterscheidbar zu sein?
2) Für welchen Zeitraum war das der Fall?
Bitte teilen Sie mir weiterhin mit:
3) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture hatten eigene Büros in Gebäuden des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundeswehr oder nachgeordneten Behörden / Ämtern / ... ohne eine sichtliche Unterscheidung von internen Mitarbeitern?
4) Für welchen Zeitraum war das der Fall?
5) Gibt oder gab es Organigramme von Projektorganisationen oder der normalen Verwaltung in denen Berater der Firma Accenture verzeichnet waren ohne sie als externe Mitarbeiter zu kennzeichnen?
Falls eine exakte Antwort auf die Fragen 1 - 4 nur mit hohem Aufwand zu ermitteln ist, reicht mit auch eine 'ungefähre' Antwort, z.B.: "ca. 300 Mitarbeiter der Firma Accenture waren zwischen 2013 und 2015 nichtunterscheidbar im Personenverzeichnis eingetragen".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum30. Juni 2019
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3. August 2019
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Kosten dieser Information:500,00 Euro
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