Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Medienberichten (https://berateraffaere.de/podcast/falsche-abrechnungen-zwinker-mail-ein-mutiger-mitarbeiter-und-compliance/) aus dem Untersuchungsausschuss waren Berater der Firma Accenture in Ihrem Haus in dem 'Personenverzeichnis' geführt und nicht von internen Mitarbeitern unterscheidbar. Bitte teilen Sie mir dazu mit:

1) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture waren in dem 'Personenverzeichnis' eingetragen ohne von internen Mitarbeitern unterscheidbar zu sein?
2) Für welchen Zeitraum war das der Fall?

Bitte teilen Sie mir weiterhin mit:

3) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture hatten eigene Büros in Gebäuden des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundeswehr oder nachgeordneten Behörden / Ämtern / ... ohne eine sichtliche Unterscheidung von internen Mitarbeitern?
4) Für welchen Zeitraum war das der Fall?

5) Gibt oder gab es Organigramme von Projektorganisationen oder der normalen Verwaltung in denen Berater der Firma Accenture verzeichnet waren ohne sie als externe Mitarbeiter zu kennzeichnen?

Falls eine exakte Antwort auf die Fragen 1 - 4 nur mit hohem Aufwand zu ermitteln ist, reicht mit auch eine 'ungefähre' Antwort, z.B.: "ca. 300 Mitarbeiter der Firma Accenture waren zwischen 2013 und 2015 nichtunterscheidbar im Personenverzeichnis eingetragen".

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    30. Juni 2019
  • Frist
    3. August 2019
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Rufus Buschart
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut Medienberichten (https://berateraffaere.de…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Rufus Buschart
Betreff
Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
30. Juni 2019 13:56
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut Medienberichten (https://berateraffaere.de/podcast/falsche-abrechnungen-zwinker-mail-ein-mutiger-mitarbeiter-und-compliance/) aus dem Untersuchungsausschuss waren Berater der Firma Accenture in Ihrem Haus in dem 'Personenverzeichnis' geführt und nicht von internen Mitarbeitern unterscheidbar. Bitte teilen Sie mir dazu mit: 1) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture waren in dem 'Personenverzeichnis' eingetragen ohne von internen Mitarbeitern unterscheidbar zu sein? 2) Für welchen Zeitraum war das der Fall? Bitte teilen Sie mir weiterhin mit: 3) Wie viele Mitarbeiter der Firma Accenture hatten eigene Büros in Gebäuden des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundeswehr oder nachgeordneten Behörden / Ämtern / ... ohne eine sichtliche Unterscheidung von internen Mitarbeitern? 4) Für welchen Zeitraum war das der Fall? 5) Gibt oder gab es Organigramme von Projektorganisationen oder der normalen Verwaltung in denen Berater der Firma Accenture verzeichnet waren ohne sie als externe Mitarbeiter zu kennzeichnen? Falls eine exakte Antwort auf die Fragen 1 - 4 nur mit hohem Aufwand zu ermitteln ist, reicht mit auch eine 'ungefähre' Antwort, z.B.: "ca. 300 Mitarbeiter der Firma Accenture waren zwischen 2013 und 2015 nichtunterscheidbar im Personenverzeichnis eingetragen". Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rufus Buschart <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 30.06.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
9. Juli 2019 10:20
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 30.06.2019 (s.u.) Sehr geehrter Herr Buschart, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 30. Juni 2019 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1059 bearbeitet. Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass ein etwaiger Informationszugang nach aktueller Einschätzung voraussichtlich nicht im Rahmen einer einfachen Auskunft im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG - und damit gebührenfrei - erfolgen kann. Die zur Beantwortung Ihrer Anfrage erforderliche Recherche erstreckt sich nicht nur über mehrere Abteilungen des Hauses, sondern ist insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Fragestellungen zu 3.) und 4.) mindestens auch auf die drei oberen Bundesbehörden des Geschäftsbereichs auszudehnen. Auf Grund des sich hieraus ergebenden erhöhten Verwaltungsaufwands ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Gebührenhöhe wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr von 30 bis 500 Euro vor. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte dies der Fall sein, rege ich an, etwaige Gründe, die aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, ebenfalls anzugeben. Um die nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderliche Bekanntgabe des Gebührenbescheids vornehmen zu können, bitte ich zudem um Benennung Ihrer zustellfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
Rufus Buschart
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für die freundliche Aufstellung der möglichen Kosten und den Ver…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Rufus Buschart
Betreff
AW: Antwort: IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
15. Juli 2019 17:50
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für die freundliche Aufstellung der möglichen Kosten und den Verweis auf § 2 IFGGebV. Ich könnte mir vorstellen, dass der sogenannte 'Untersuchungsausschuss zur Berater-Affäre' ein ausreichendes öffentliches Interesse an den von mir angefragten Unterlagen begründet, so dass die Gebühren auch entfallen können. Wie sehen Sie das? ... Mit freundlichen Grüßen Rufus Buschart Anfragenr: 153716 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rufus Buschart << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
17. Juli 2019 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 30.06.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 09.07.2019 3. Ihre Nachricht vom 15.07.2019 Sehr geehrter Herr Buschart, ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 15. Juli 2019 (Bezug). Dazu teile ich Ihnen mit, dass die Festsetzung der zu entrichtenden Gebühren zum Abschluss Bearbeitung erfolgt (vgl. Bezug 2.). Dies umfasst auch die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Ermäßigung der Gebühr bzw. eine Befreiung von der Gebühr zur Anwendung kommt. Eine verbindliche Aussage zur konkreten Anwendung des § 2 IFGGebV ist mir daher gegenwärtig nicht möglich. Als möglicher Anhaltspunkt für die Entscheidung über Ihr weiteres Vorgehen mag nachstehende - vorläufige - Einschätzung dienlich sein: die Ihrerseits angeführte Existenz eines Untersuchungsausschusses stellt allein keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines öffentlichen Interesses dar. Eine sich darauf stützende Gebührenermäßigung erscheint insoweit eher unwahrscheinlich. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
12. August 2019 09:18
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 30.06.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 09.07.2019 3. Ihre Nachricht vom 15.07.2019 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 17.07.2019 Sehr geehrter Herr Buschart, mit o.a. Bezug 2. hatte ich aus den dort dargelegten Gründen um Mitteilung gebeten, ob Sie an Ihrem Antrag (Bezug 1.) unverändert festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Ihre E-Mail vom 15. Juli 2019 (Bezug 3.) beantwortet diese Frage nicht. Soweit Ihr Informationsinteresse weiterhin besteht, bedarf es zur sachgerechten Fortsetzung der Bearbeitung Ihres Antrags noch Ihrer klarstellenden Rückäußerung. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie daher um Mitteilung, ob - Sie Ihren Antrag vollumfänglich aufrecht erhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind oder ob - Sie eine sich auf den Umfang einer einfachen (und damit gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 IFG gebührenfreien) Auskunft beschränkende (Teil-)Beantwortung wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]; hier: Korrektur
Datum
12. August 2019 10:24
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV); hier: Korrektur Bezug: 1. Ihr Antrag vom 30.06.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 09.07.2019 3. Ihre Nachricht vom 15.07.2019 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 17.07.2019 5. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 12.08.2019 Sehr geehrter Herr Buschart, meine E-Mail von heute (Bezug 5.) enthält im Klammerzusatz zum 2. Spiegelstrich den Hinweis auf § 10 Abs. 2 S. 2 IFG. Diese Angabe ist fehlerhaft. Richtig muss es dort heißen: § 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Ich bitte, mein Versehen zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG / Einträge von Beratern in Personenverzeichnissen des Verteidigungsministeriums [#153716]
Datum
27. September 2019 13:49
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1059 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 30.06.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 09.07.2019 3. Ihre Nachricht vom 15.07.2019 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 17.07.2019 5. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 12.08.2019 6. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1059 vom 12.08.2019 (Korrektur) Sehr geehrter Herr Buschart, mit den o.g. Bezügen 2. und 5. hatte ich aus den dort dargelegten Gründen um Mitteilung gebeten, ob Sie an Ihrem Antrag (Bezug 1.) unverändert festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Ihre E-Mail vom 15. Juli 2019 (Bezug 3.) enthielt hierzu keine Hinweise. Eine anderweitige Beantwortung ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass Ihr Informationsinteresse zwischenzeitlich erloschen ist und Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen möchten. Der Vorgang ist damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen