Einwohner Bremens aufgeschlüsselt nach Religions- bzw. Kofessionszugehörigkeit

1) Eine Aufschlüsselung der Einwohner der Hansestadt Bremen nach Religionszugehörigkeit, wie Ihnen diese Informationen aus den Standesämtern bzw. Einwohnermeldeämtern vorliegen.
2) Sowie, wie viele Einwohner keine Angaben bezüglich der Religionszugehörigkeit gemacht haben bzw. konfessionslos sind.

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  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Eine Aufschlüsselung d…
An Der Senator für Inneres Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einwohner Bremens aufgeschlüsselt nach Religions- bzw. Kofessionszugehörigkeit [#300197]
Datum
15. Februar 2024 12:47
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Eine Aufschlüsselung der Einwohner der Hansestadt Bremen nach Religionszugehörigkeit, wie Ihnen diese Informationen aus den Standesämtern bzw. Einwohnermeldeämtern vorliegen. 2) Sowie, wie viele Einwohner keine Angaben bezüglich der Religionszugehörigkeit gemacht haben bzw. konfessionslos sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300197/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Senator für Inneres
Sehr << Antragsteller:in >> im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#300197] auf …
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN] Einwohner Bremens aufgeschlüsselt nach Religions- bzw. Kofessionszugehörigkeit [#300197]
Datum
28. März 2024 10:20
Status
Sehr << Antragsteller:in >> im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#300197] auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) vom 15. Februar 2024. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 Bundemeldegesetz (BMG) speichern die Meldebehörden die „rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“. Blatt 1101 Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) führt unter Bezugnahme auf das BMG hierzu aus, dass im Melderegister lediglich „die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Steuer erhebenden Religionsgesellschaft anzugeben, die die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzverwaltung übertragen hat“, gespeichert wird. Weiterhin führt Anlage 2 DSMeld - Bundeseinheitliche Religionsschlüssel diesbezüglich aus: „Die Darstellung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG) erfolgt in verschlüsselter Form in zwei getrennten Listen. Tabelle 1 enthält die Schlüssel der Religionsgesellschaften mit Verwaltung der Kirchenlohnsteuer durch die Finanzverwaltung. Die Kirchenlohnsteuer wird nicht in allen Bundesländern für alle aufgeführten Religionsgesellschaften durch das Finanzamt erhoben. Die Entscheidung, ob im jeweiligen Bundesland die Kirchenlohnsteuer zu erheben ist, erfolgt nach Datenübermittlung des Religionsschlüssels durch die Finanzverwaltung. Ein Schlüssel nach Tabelle 1 (Datenblatt 1101) ist immer einzutragen. Tabelle 2 enthält Schlüssel von Religionsgesellschaften, für die im gesamten Bundesgebiet keine Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird. Ein Schlüssel nach Tabelle 2 (Datenblatt 1104) ist nur zu speichern, soweit landesrechtliche Regelungen dies vorsehen. Wird ein Schlüssel nach Tabelle 2 eingetragen, ist zwingend ein Eintrag des Schlüssels „--“ nach der Tabelle 1 (Datenblatt 1101) vorzunehmen.“ In Bremen gibt es keine ergänzenden landesrechtlichen Regelungen. Nach aktuellem Stand des Melderegisters der Stadt Bremen kann dementsprechenden folgende Statistik zur Verfügung gestellt werden: öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Anzahl der Personen evangelisch 146.582 römisch-katholisch 47.237 keiner in Bremen steuererhebenden Religionsgesellschaft angehörend 382.062 In den Registern des Standesamtes wird seit dem 01.11.2022 in Folge des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I, 1744) keine Eintragung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mehr aufgenommen. Mit freundlichen Grüßen