Einwohnerzahl ihrer Kommune und Anzahl der Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung

- letzte bekannte Einwohnerzahl der Stadt/Kommune mit Stichtag sowie die Zahlen vor (ungefähr) 10, 15 und 20 Jahren.
- Anzahl der Mitarbeiter (Planstellen Vollzeit) in der Kommunalverwaltung zum gleichen Zeitpunkt wie in Frage 1

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juni 2023
  • Frist
    2. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einwohnerzahl ihrer Kommune und Anzahl der Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung [#282792]
Datum
30. Juni 2023 08:47
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- letzte bekannte Einwohnerzahl der Stadt/Kommune mit Stichtag sowie die Zahlen vor (ungefähr) 10, 15 und 20 Jahren. - Anzahl der Mitarbeiter (Planstellen Vollzeit) in der Kommunalverwaltung zum gleichen Zeitpunkt wie in Frage 1
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282792/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom heutigen Tag, die mir zuständigkeitshal…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Einwohnerzahl ihrer Kommune und Anzahl der Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung [#282792]
Datum
30. Juni 2023 16:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom heutigen Tag, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie die Bevölkerungszahl der Bundesstadt Bonn zum letzten bekannten Stichtag sowie vor etwa 10, 15 und 20 Jahren erfahren wollen sowie die Zahl der Mitarbeitenden in der Kommunalverwaltung (Vollzeitäquivalente) zu den gleichen Zeitpunkten. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30.06.2023, die mir zuständigkeitshalbe…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Einwohnerzahl ihrer Kommune und Anzahl der Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung [#282792], hier: 30-1 819/23
Datum
6. Juli 2023 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30.06.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang am 30.06.2023 ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie um Auskunft bitten, wie viele Einwohner die Bundesstadt Bonn zum letzten Erhebungszeitpunkt sowie (ungefähr) vor 10, 15 und 20 Jahren hatte und jeweils die Anzahl der Mitarbeitenden (Planstellen Vollzeit) zu den gleichen Zeitpunkten erfahren möchten. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Vers…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Einwohnerzahl ihrer Kommune und Anzahl der Mitarbeiter in der Kommunalverwaltung [#282792]
Datum
19. Juli 2023 11:16
Status
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Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Mein Zeichen 30-1 819/23 Datum 19.07.2023 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 30.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen bezüglich der Einwohnerzahlen zu bestimmten Stichtagen sowie der Anzahl der Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalente) zu denselben Stichtagen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 30.06.2023 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der letzten bekannten Einwohnerzahl der Bundesstadt Bonn sowie die Zahlen vor (ungefähr) 10, 15, 20 Jahren sowie zu den jeweils gleichen Zeitpunkten die Anzahl der Mitarbeitenden, ausgedrückt in Vollzeit-Planstellen (Vollzeitäquivalente). Ich habe Ihre Formulierung „(ungefähr)“ so ausgelegt, dass es Ihnen nicht um einen bestimmten Zeitpunkt geht, sondern jedenfalls ein Zeitpunkt ungefähr innerhalb der angegebenen Zeiträume, für den eine Angabe vorhanden ist. Ich habe daher die Stichtage 01.01.2012, 01.01.2013 und als aktuelles Datum 01.01.2023 ausgewählt. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Eine bereichsspezifische Zugangsregelung, die der Anwendbarkeit des IFG NRW vorginge, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Es handelt sich bei den erbetenen Informationen und Unterlagen um amtliche Informationen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Hinsichtlich der Einwohnerzahlen verweise ich einerseits auf: http://www2.bonn.de/statistik/ . Hieraus können Sie in der Bevölkerungsstatistik „Bevölkerung der Bundesstadt Bonn am 31.12.2021“ auf Seite 20 die Bevölkerungsentwicklung seit 1970, ab dem Jahr 2010 im jährlichen Vergleich ersehen. Unter dem Link https://www.bonn.de/service-bieten/aktuelles-zahlen-fakten/bonn-in-zahlen.php#:~:text=Bev%C3%B6lkerungsstruktur,Erde%2C%20davon%20sind%2064.887%20Ausl%C3%A4nder finden Sie unter „Bevölkerungsstruktur“ die Zahl von 338.396 Einwohnerinnen und Einwohnern am 01.01.2023. Dazu korrespondierend kann ich Ihnen folgende Mitarbeitendenzahlen nennen: 01.01.2012: 4.863,66 Vollzeitäquivalente 01.01.2013: 4.611,64 Vollzeitäquivalente 01.01.2023: 5.675,31 Vollzeitäquivalente Hinsichtlich der Mitarbeitenden liegen Zahlen für die Zeit vor dem 01.01.2012 nicht vor. Dies liegt an einer Umstellung des Programms zur Personalverwaltung, bei der Altdaten nicht übernommen wurden. Aufgrund der Aufbewahrungsfristen sind auch Personalakten aus der Zeit vor 2012 nicht mehr vollständig vorhanden. Die versehentliche zweifache Bestätigung des Eingangs Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen