Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft".

Ziffer I:

Vollständiger Text der nach Entscheidung des Gesetzgebers 2023 geforderten Einzelfallprüfung, welche gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG Baden-Württemberg bei Windkraftplanungen in der Landschaft Heidelbergs mit Sichtbeziehung von/zu "Schloss Heidelberg" (siehe Rhein-Neckar-Zeitung 12.10.2023: "Grünes Licht für Bürgerwindpark Heidelberg-Lammerskopf") vorzuliegen hat im Zusammenhang des denkmalrechtlichen Bewertungsrasters - insbesondere zu dem in der zugehörigen Liste verzeichneten Schutzsache von besonders herausragender Bedeutung "Heidelberger Schloss" - mit hier gesetzlichen Ausschluss von Windrädern aus Gründen

1.
"eines im höchstem Maße raumwirksames Kulturdenkmals mit herausragend exponierter topografischer Lage als in der Landschaft als unverzichtbar prägender Bestandteil der Kulturlandschaft von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung („Landmarkencharakter“) mit in höchstem Maße bestehender Fernwirksamkeit, landschaftlicher Dominanz und Sonderstellung im Landschaftsraum" mit darüberhinaus gehend

2.
nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie

3.
universaler Bedeutung wie festgestellt im Gutachten der Stadt Heidelberg "UNESCO-Welterbeantrag".

Ziffer II:

Amtliches Akten- oder Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag in der gesetzlich Frist bis spätestens 26. Oktober 2023 gemäß aller Rechtskommentare bei juristischer "Unverzüglichkeit".

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    15. November 2023
  • Ein:e Follower:in
Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ziffer I: Vollständiger Text der …
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
12. Oktober 2023 23:16
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ziffer I: Vollständiger Text der nach Entscheidung des Gesetzgebers 2023 geforderten Einzelfallprüfung, welche gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG Baden-Württemberg bei Windkraftplanungen in der Landschaft Heidelbergs mit Sichtbeziehung von/zu "Schloss Heidelberg" (siehe Rhein-Neckar-Zeitung 12.10.2023: "Grünes Licht für Bürgerwindpark Heidelberg-Lammerskopf") vorzuliegen hat im Zusammenhang des denkmalrechtlichen Bewertungsrasters - insbesondere zu dem in der zugehörigen Liste verzeichneten Schutzsache von besonders herausragender Bedeutung "Heidelberger Schloss" - mit hier gesetzlichen Ausschluss von Windrädern aus Gründen 1. "eines im höchstem Maße raumwirksames Kulturdenkmals mit herausragend exponierter topografischer Lage als in der Landschaft als unverzichtbar prägender Bestandteil der Kulturlandschaft von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung („Landmarkencharakter“) mit in höchstem Maße bestehender Fernwirksamkeit, landschaftlicher Dominanz und Sonderstellung im Landschaftsraum" mit darüberhinaus gehend 2. nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie 3. universaler Bedeutung wie festgestellt im Gutachten der Stadt Heidelberg "UNESCO-Welterbeantrag". Ziffer II: Amtliches Akten- oder Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag in der gesetzlich Frist bis spätestens 26. Oktober 2023 gemäß aller Rechtskommentare bei juristischer "Unverzüglichkeit".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Guten Morgen Herr Zoeltner, Ihr untenstehender Antrag ist bei uns am 12.10.2023 eingegangen und wird unter dem A…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
16. Oktober 2023 08:36
Status
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Guten Morgen Herr Zoeltner, Ihr untenstehender Antrag ist bei uns am 12.10.2023 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen: 81_2550ßLIFG2310_Zoeltner_JS geführt. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Guten Tag, vielen Dank. Der LIFG- Antrag ist aus diesen Gründen eingereicht: 1. Die Heidelberger "Rhein-…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
16. Oktober 2023 21:56
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank. Der LIFG- Antrag ist aus diesen Gründen eingereicht: 1. Die Heidelberger "Rhein-Neckar-Zeitung" nimmt in 7 Versuchen seit Monaten keinen Leserbeitrag von mir an, in dem ich auf diese denkmalrechtliche Bestimmung verweise. 2. Entsprechend nimmt die Lokalpresse zur gesetzlichen Forderung keine Visualisierungen aus verschiedenen Perspektiven an (nebst Vergleich mit Ansichten aus Zeit der Heidelberger Romantik). 3. Die Stadt Heidelberg errechnet für Informationszugang zum rein öffentlichen Interesse "UNESCO-Welterbegutachten", welches die gesetzliche Forderung wissenschaftlich untermauert, einen "Arbeitsaufwand für Schwärzungen" mit Kosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages (in 67 Seiten) - ohne Einblick in die Nachvollziehbarkeit dieses Aufwandes zu geben. 4. Der Gemeinderat Heidelberg trifft Entscheidungen zum Bau Windkraftanlagen in der historischen Kulturlandschaft Heidelbergs mit möglicherweise Sichtbeziehungen zum Heidelberger Schloss, ohne dass ihm die in § 15 Abs. 4 Satz 1 DSch geforderte Einzelfallprüfung zu "Schloss Heidelberg" vorgelegt wurde, und ohne daß ihm überhaupt auch nur der gesetzliche Schutz im 2023 novellierten Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg bekannt gegeben wurde. 5. Meine Petition beim Auschuss des Landtages Baden-Württemberg dahingehend wird augenscheinlich nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Zoeltner, mit untenstehenden Antrag beantragen Sie Informationszugang. Ich verstehe nicht, we…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
25. Oktober 2023 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zoeltner, mit untenstehenden Antrag beantragen Sie Informationszugang. Ich verstehe nicht, welche Informationen gemeint sind. Sie möchten den Text einer geforderten Einzelfallprüfung und beziehen sich dabei auf § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG. Diese Normen lautet: "Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen." Eventuell werden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg fündig unter: https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/denkmalschutz/umgebungsschutz . Hier sind die in höchstem Maße raumwirksamen Kulturdenkmale aufgelistet. Das Heidelberger Schloss findet sich ebenfalls darunter. Wenn dies die Information ist, die Sie begehrten, rege ich an, dass Sie Ihren Antrag zurückziehen, da er ansonsten nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden wird, da diese Informationen dann im Internet, als einer allgemein zugänglichen Quelle, vorhanden sind. Sollte das nicht die Information sein, die Sie begehrten, bitte ich Sie um Präzisierung gemäß § 7 Abs. 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> gerne präzisiere ich meinen berechtigten Anspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 LIFG: Di…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
25. Oktober 2023 20:48
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne präzisiere ich meinen berechtigten Anspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 LIFG: Die gesetzliche Informationsfreiheit Baden-Württembergs, die Freiheit Deutschlands in bereits Art. 1 Abs 2 GG, und die Europas in der EU-Resolution Nr. 205 (2009) unter Beteiligung Deutschlands sowie dem dahingehend verbindlich anzuerkennenden Völkerrecht aller Mitgliedsstaaten Europas gemäß Konvention des Europarates mit Beschluss vom 01. Dezember 2020 für freien und unbehinderten Zugang zu amtlichen Akten und Informationen aller Art als grundlegende Garantie freiheitlich-demokratischer Rechtsstaatlichkeit auch Deutschlands gemäß Art. 20 GG (fdGO) nach universalen Normen der von Deutschland ratifizierten EMRK (als das Land, das zur Anerkennung individueller Menschenrechte gegenüber Machtansprüchen über Menschen per Kriegserklärung 1941 von außen - dem deutschen Rechtsstaat seiner hergebrachten Grundsätze entgegentretend - gewaltsam gezwungen werden musste mit letztendlich von deutscher Seite erklärter Bereitschaft der Anerkennung universaler Rechtsnormen des Jahres 1948 in einem Grundgesetz von 1949 für Befriedung von Rechtsstaatlichkeit i.S. dieser Normen) besteht in "The Länd BW" seit dem Jahre 2015 nun im Sinne von "Anspruchsberechtigung" in der Informationsfreiheit Deutschlands (Auskunft Bundesräsidaljustiziariat Abt. Verfassungsrecht an mich nach Anfrage beim Bundespräsidenten Deutschlands Herrn Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts) und erfüllt damit "ihren Zweck" (Information der Bundesregierung auf Anfrage). Auf dieser von höchster Stelle Deutschlands anerkannten gesetzlichen, grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Grundlage war mit Antrag vom 12. Oktober 2023 beim Land Baden-Württemberg gerade nicht Informationszugang zu dem bereits veröffentlichten Text des novellierten Denkmalschutzgesetzes und dessen bereits veröffentlichter Normenbeschreibung gestellt (Ihre Anfrage an mich), sondern zu der nach Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 2023 geforderten Einzelfallprüfung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG Baden-Württemberg bei Windkraftplanungen insbesondere in der Landschaft Heidelbergs mit Sichtbeziehung zum Heidelberg Schloss als ein - wie Sie ihrer Bezugnahme vom 25. Oktober 2023 richtig bemerken - im höchstem Maße bedeutend eingetragenes Kulturdenkmal in diesem Ausnahmefall vorzuliegen hat unter Beteiligung des Fachamtes zum Denkmalschutz "Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg ... welches allerdings nach Informationszugang im Sommer diesen Jahres bis dahin noch immer nicht beteiligt war. Da das Stadtparlament Heidelberg nun Beschlüsse fasste zum Bau von Windkraftanlagen in einem Schutzbereich, in dem zunächst eine gutachterliche Prüfung vorzuliegen hat im hier gesetzlich rein öffentlichen Interesse von besonders herausragend hoher lokaler, nationaler, sowie - im nicht-öffentlichen UNESCO-Welterbegutachten der Stadt Heidelberg festgestellten - internationaler Bedeutung gemäß DSchG BW und BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften, bin ich berechtigt das Ergebnis dieser Prüfung einzusehen nebst nachvollziehbaren Herleitung der Begründung, aus der heraus die neuerlich gesetzliche Ausnahme in § 15 Abs. 4 Satz 4 DschG per "Ausnahme" des Befreiens von Recht und Gesetz i.S. des Grundgesetzes Deutschlands Art. 33 Abs. 5 GG (VwVfG) nicht zu berücksichtigen sei. Dem wissenschaftlichen Rechtsvertreter hergebrachter Grundsätze, wonach berechtigt souverän sei wer über die Ausnahme von Recht und Gesetz verfügt, blieb in Nürnberg der Strang erspart - nicht aber lebenslanges öffentliches Rede- und Schreiberverbot .... was jedoch die Juristenelite Deutschlands nach 1949 nicht davon abhielt vor seinem "San Casciano" bzw. "Casa Machiavelli" Schlange zu stehen für nicht-öffentliche Audienzen. Die "Deutsche Stiftung Denkmalschutz" beklagt den Umstand, wonach Fachämter zum Denkmalschutz regelmäßig von der höheren Verwaltung erst dann beteiligt werden wenn das Denkmalrecht verletzende Entscheidungen bereits getroffen sind, oder auch überhaupt nicht ... sofern auch hier in Heidelberg der Fall, die Entscheidung des Stadtparlamentes für den Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG sowie Bestimmung BNatSchG nicht rechtsverbindlich sein kann aufgrund Desinformierens der Verwaltung über diesen Umstand. Da die im vorliegenden Antrag begehrte Information weder "im Internet vorhanden ist", noch mir im hier vorliegenden Antragsverfahren zugänglich gemacht wurde, bleibt der Antrag auf Informationszugang bestehen. Für den Fall, Informationszugang wäre nicht möglich weil sich die begehrte Information nicht in den Akten der Landesregierung und deren Ämtern befindet, wäre beim Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg Antrag auf Prüfung der Umstände einzureichen. Das gesetzlich öffentliche Interesse vollzieht sich auch hier ohne jedes öffentliches Interesse da nicht veröffentlicht. Entsprechend veröffentlicht auch die Heidelberger Rhein-Neckar-Zeitung meine mehrfach eingereichten Beiträge hierzu jeweils nicht. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Zoeltner, auch nach untenstehenden Ausführungen war es uns nicht möglich, Ihr Verlangen nachz…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
30. Oktober 2023 11:47
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Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zoeltner, auch nach untenstehenden Ausführungen war es uns nicht möglich, Ihr Verlangen nachzuvollziehen. Für uns ergeben sich drei Auslegungsvarianten: 1. Sie möchten Informationszugang zu der Begründung für die Einordnung des Heidelberger Schlosses als ein im höchsten Maße raumwirksames Denkmal. 2. Sie möchten Informationszugang zu der Gesetzesbegründung des § 15 Abs. 4 DSchG-BW. 3. Sie möchten eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege zu geplanten Windkraftanlagen in der Umgebung des Heidelberger Schlosses. Zwar ist für uns die Ziff. 3 die wahrscheinlichste Variante. Hierbei ergeben sich aber folgende Probleme: Das Landesamt für Denkmalpflege steht gerade erst im Austausch mit den anderen Denkmalschutzbehörde und wird erst in Zukunft zur Stellungnahme aufgefordert werden. Dies scheinen Sie zu wissen, wenn Sie schreiben: „...unter Beteiligung des Fachamtes zum Denkmalschutz "Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg ... welches allerdings nach Informationszugang im Sommer diesen Jahres bis dahin noch immer nicht beteiligt war“ Das Landesamt für Denkmalpflege kann Ihnen nichts herausgeben, was wir nicht haben. Einzelfallentscheidungen, wie von Ihnen geschrieben, trifft die untere Denkmalschutz- und Baubehörde unter Berücksichtigung der Ansicht des Landesamts für Denkmalpflege. Von daher würde das LAD hier keine Entscheidung treffen, sondern nur seine Meinung kundtun. Wir bitten Sie nochmals, nun abschließend zu präzisieren. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> zu Ziffer 1 - 3 präzisiere ich: Ziffer 1: Hierzu ist NICHT Informationszugang bea…
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Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
30. Oktober 2023 20:49
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu Ziffer 1 - 3 präzisiere ich: Ziffer 1: Hierzu ist NICHT Informationszugang beantragt, da sich das Heidelberger Schloss unerheblich des Begründens von § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG BW (der Wille des Gesetzgebers hinreichend) in der dazugehörigen Liste der Baudenkmäler Baden-Württembergs befindet, bei denen im Falle von Windradplanungen den jeweiligen Entscheidungsträgern das denkmalrechtliche Fachgutachten einer Einzelfallprüfung mit Visualisierungen ausdrücklich vorzulegen ist zur Beantwortung der Frage des gesetzlichen Auftrages, ob Windkraftanlagen das Erscheinungsbild der raumwirksamen Schutzsache beeinträchtigen ... in diesem Fall aufgrund der Bedeutung des Heidelberger Schlosses im Zusammenhang der wissenschaftlich anerkannt bestehenden Sachgesamtheit Schloss, Stadtbild und Landschaft in Bezug auf dessen An- wie Aussichten wie eingegangen in die Kunstgeschichte als "Hochromantik" bzw. "Heidelberger Romantik" aus dem Betrachten der "Ideallandschaft Heidelbergs" (Goethe) als schönst denkbare bzw. "Ländlichschönste" (Hölderlin) durch Künstler des In- und Auslandes (William Turner England / Mark Twain USA - der Ort seines Wirkens in Heidelberg vor kurzem abgerissen) als eine Inspiritionsquelle für Hervorbringen von Kulturleistungen nationaler wie internationaler Bedeutung (siehe das öffentlich nicht zugängliche "UNESCO-Welterbegutachten" der Stadt Heidelberg unter fachlicher Beteiligung u.a. Prof. Dr. Riedl des Kunsthistorischen Instuituts Heidelberg) i.S. auch von BNatSchG als somit Schutzsache von wissenschaftlich anerkannt höchstmöglicher Bedeutung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG BW. Die erforderlichen Visualisierungen hatte ich der Heidelberger Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege, sowie der lokalen Rhein-Neckar-Zeitung mehrfach in Variationen einschließlich im Vergleich mit historischen Ansichten vorgelegt ohne irgendein Interesse von diesen Seiten oder auch nur Bezugnahme darauf. Die Heidelberger Lokalpresse veröffentlicht stattdessen eine Bildmontage von "Windrädern an der A6 bei Sinsheim", die hier möglicherweise stören könnten. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz beklagt den Umstand, wonach die Denkmalämter in Deutschland ständig mit Vorsatz dahingehend zu spät oder überhaupt nicht beteiligt werden - somit auch im hier vorliegenden. Entsprechend läßt der Oberbürgermeister Herr Hon. Prof. Dr. Würzner der Stadt Heidelberg das Stadtparlament Entscheidungen zu Windradplanungen treffen ohne möglicherweise Vorlage dieser gesetzlichen Voraussetzung in § 15. Abs. 4 Satz 4. DSchg, die seine Behörde zu erfüllen hat mit einer Einzelfallentscheidung dahingehend unter seinem Anweisen (oder des Unterlassens?). Ob die diese vorliegt oder nicht - oder auch nur die fachliche Stellungnahme als deren Voraussetzung - ist weder bei der Stadt Heidelberg auf dem Wege des Anwendens der nach aller Erfahrung unter Art. 1 GG und Art. 20 GG sowie EU-Ratsbeschluss 2009 (Nr. 205) gemäß europäischen Völkerrecht EMRK in Deutschland rechtsunwirksamen gesetzlichen Informationsfreiheit zu erfahren, noch durch Informationszugang beim Heidelberger Gemeinderat, der zur Bekanntgabe jeglicher Information von öffentlichen Interesse grundsätzlich wie grundgesetzlich Art. 33 Abs. 5 GG aus hergebrachten Grundsätzen von vor 1945 dem Strafgesetz des "Geheimnisverrates" § 353b StGB unterliegt, dessen Anwenden der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg in einem anderen Sachverhalt von rein öffentlichen Interesse androhte heranzuziehen. Die Lokalpresse wiederum als öffentlicher Vermittler öffentlicher Interessen verweigert meinen inzwischen 8-fachen Versuch seit Monaten, die hier vorgetragene Thematik in einem Leserbeitrag zu veröffentlichen aus entweder vorauseilenden Gehorsam heraus oder anderen Gründen gegenüber der grundgesetzlich korrekten Sichtweise des Rechtsamtes der Stadt Heidelberg, die lautet: "Wir, die öffentliche Verwaltung, vertreten das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht öffentlich" (Art. 33 Abs. 5 GG) in Entgegenkommen zum Verwaltungsführer der Stadt Heidelberg aus unbekannten Gründen. Den Sachverhalt von universal-rechtlichen Interesse der vor 75 Jahren geschaffenen Grundrechte der Vereinten Nationen wiederum nimmt weder das Verwaltungsgericht zur Verhandlung an (siehe die abgwiesene Klage Zoeltner gegen Land-Baden-Würrttemberg) wie es das Bundesverfassungsgericht Deutschland überhaupt auch nur zur Betrachtung nicht annimmt ohne dies zu begründen mit der Empfehlung: "Wenden Sie sich nach Berlin". Das dort höchste Justitiariat der Bürgergesellschaft Deutschlands erklärt dem Rechtslaien in der Meinungs- und Informationsfreiheit "Anspruchsberechtigung", bei deren Anwenden die amtliche Koordinierungsstelle für die gesetzliche Informationsfreiheit dann "Betreuung des Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen" koordiniert (nebst Gefährderansprache des "Störers" und damit "Gefährders" der nicht-öffentlichen "Öffentlichen Verwaltung", der "ab sofort ständiger und besonderer Beobachtung" unterliegt ... wobei die Beobachtungsakte mit Inanspruchnahme der gesetzlichen Informationsfreiheit dem hier direkt Betroffenen nicht zugänglich ist). Irgendeine Kontrolle i.S. Art. 20 GG besteht hier an keiner Stelle der Umstände der fdGO Deutschlands außer, so würde man naheliegend annehmen, bei der Staatsanwaltschaft, die allerdings in Deutschland an die Exekutive gebunden ist und bei rechtswidrigen Genehmigungen der öffentlichen Verwaltung - ob bei "Tagungshotel Königstuhl Heidelberg" oder möglicherweise noch zu beweisen bei Windräder - dann "erwiesenen Rechtsmittelmißbrauch" des Antragstellers als amtlich anerkannter Querulant feststellt. Ziffer 2: Zur Begründung des Gesetzes ist NICHT Informationszugang beantragt. Es ist vom Land-Baden Württemberg und den Kommunen anzuwenden gleich welcher Begründung dessen Bestehens. Ziffer 3: Es ist Informationszugang zum gesetzlichen Gutachten gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG BW in Bezug auf die sich derzeit vollziehenden Planungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Gemeinderates Heidelberg zu vorerst "15 - 20 Windräder in Höhe 250 Meter auf dem Höhenzug Lammerskopf" beantragt nebst zu den gesetzlich geforderten Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg. Dürfte ich bitten mir NICHT zu unterstellen, ich würde LIFG-Anträge zu Sachverhalten einreichen, deren Tatsachen der Antragsteller "bereits zu wissen scheint " für damit neuerlicher Möglichkeit des Begründens amtsgerichtlicher oder amtsärztlicher Betreuung des "Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen", dessen "Gefährlichkeit" das Rechtsamt der Stadt Heidelberg "i.A." seitens Unbekannt dem Betreuungsgericht Heidelberg anbietet "rein mündlich" zu vermitteln aus folgenden Grund: Wie Sie richtig schreiben, war das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg nach Auskunft an mich im Sommer diesen Jahres noch immer nicht beteiligt. Wir befinden uns am Ende des Jahres mit fortgeschrittenen Planungen und zwischenzeitlich Entscheidungen des Stadtparlamentes, bei denen unbekannt ist - weil dahingehend grund-, verwaltungs-, sowie strafrechtlich öffentlich geheim zu bleiben hat - ob die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung jetzt vorliegt, zu deren Zugang ich laut Rechtsberatung in Berlin "anspruchsberechtigt" bin. Da das Landesamt für Denkmalpflege - wie die Landesregierung BW erst unter Aufwand dieses auf der Seite "FragDenStaat" veröffentlichten Verfahrens bekannt gibt - auch zum jetzigen Zeitpunkt "nicht herausgeben kann" was es "nicht hat", nehme ich auf dem Wege des hier vorliegenden Informationsfreihtsverfahrens ersatzweise anspruchsberechtigten unbehinderten Zugang zu allen Stellungnnahmen des LAD im "Austausch" mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Heidelberg - sofern "rein mündlich" kommuniziert, dann mir in der Weise übermittelt ohne gesonderten LIFG-Antrag im gleichen Sachverhalt. Die dem Oberbürgermeisteramt unterstellte Schutzbehörde ohne jede Fachkenntnisse nach aller meiner Erfahrung - der Leiter ein ehem. Verfassungsschützer - könnte in der Natur der Sache liegend die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung überhaupt nicht vornehmen sofern sie es wollte oder sollte ohne Vorliegen der Fachmeinung des Landesamtes für Denkmalpflege - was nicht in Verschulden der kommunalen Behörde liegt, sondern möglicherweise in bewußten und vorsätzlichen Handeln der Landesregierung Baden-Württemberg, wie die Deutsche Stiftung Denkmalschutz es bundesweit feststellt und beklagt. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich der das Fachamt zum Denkmalschutz darin hintern sollte die gesetzlich geforderten Stellungnahmen abzugeben außer die Landesregierung Baden-Würrtemberg hindert es daran. Letztlich könnte es erneut um Machtmißbrauch der Politik gehen - hier konkret in der Verantwortung von Ministerin Frau Thekla Walker sowie Ministerin Frau Nicole Razavi unter Ministerpräsident Herrn Winfried Kretschmann im Verbund mit Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg Herrn Hon. Prof. Dr. Würzner, der ihr brfeits grundgesetzlich in Art. 33 Abs. 5 GG und dessen hier nicht öffentlich erscheinenden Unterbestimmungen im höchsten Maße leicht gemacht wird. Sofern das einzige Kontrollinstrument - der Heidelberger Gemeinderat hat nicht bekannt gegeben beteiligt zu sein und könnte wie im Falle des rechtswidrigen Genehmigens "Tagungshotel Heidelberg Königstuhl" oder "Schloss-Wolfsbrunnegweg 18" (u.a.) nur mit der Feststellung der Tatsache "reinen Verwaltens" antworten bei der man nicht beteiligt sei - das dazu untaugliche Informationsreiheitsgesetz Deutschlands und Baden-Württembergs wäre, bliebe nur erneut Antrag beim Petitionsauschuss des Landtags Baden-Württember zu stellen ... welchen ich allerdings im Zusammenhang "Windräder Heidelberg" bereits eingereicht hatte ohne Annahme auch nur des Betrachtens bei auch dieser Seite. Letztendlich ginge es um die Rechtswidrigkeitdes Ignorieren des Denkmalschutzgesetzes, das sich die benannten politischen Vertreter erlauben in der Weise Anspruch zu nehmen - in Heidelberg mit der Folge geradezu zahlloser Fälle des Verschwindens geschützter Sachen von unwiderbringlichen Wert, und zwar bewußt nicht dokumentiert seitens der Stadt Heidelberg entgegen Aufforderung des Fachamtes. Aufgrund der Ergebnisse "reinen Verwaltens" in Deutschland unter Rechtsgrundsätzen von Staat und Verwaltung vor 1945 mit dem millionenfachen Verschwinden von Sachen nicht nur gesetzlichen sondern moralischen und ideellen Schutzes unter rein "nicht-öffentlichen" Bedingungen wie geheimer sog. "Zumutbarkeitsberechnungen" für Liquidieren der Sachen zugunsten der Kriegswirtschaftsförderung unter Ausblenden von Verantwortlichkeiten anonymer "i.A." sowie anderen Verfahrensweisen und Elementen des in Deutschland "rechtsstaatlichen" Totalitarismus (statt des offenen unrechtsstaatlichen des Stalinismus beispielsweise), dürfte ich heute unter Inanspruchnahme von Art. 1 GG unter den Bedingungen Art. 20 GG gegenüber derer in Art. 33 Abs. 5 GG nun anspruchsberechtigt sein nach auch Dafürhalten Herrn Bundespräsident F.-W. Steinmeier nach Prüfen seines Bundespräsidialjustariats für Verfassungsgerchts in Nachricht an mich. Ich bitte um Beachten: Mit diesem Schriftsatz ist LIFG-Antrag auf Informationszugang zu allen Stellungnahmen des Landes Baden-Württembergs an die Stadt Heidelberg im Zusammenhang "Planungen von Windrädern bei Heidelberg" eingereicht - im Falle der seit Bestehen des Informationsfreiheit Baden-Württembergs festzustellenden "rein mündlichen Verwaltung" unter Ämtern und Behördern, dann in Bezug auf die gesetzliche geforderten Gesprächsprotokolle bei dieser als "Regel" angewandten "Ausnahme" der Amtsführung .... sofern somit "nicht in unseren Akten", dann mündlich mir gegenüber unter meinem Protokollieren zur Erfüllen des gesetzlichen wie völkerrechtlichen Rechtsanspruch, der nach Auskunft der Bundesregierung auch in der Meinungs- und Informationsfreiheit Deutschlands "seinen Zweck erfüllt". Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> dürfte ich anregen das hier vorliegende - im WWW unter "FragDenStaat" ö…
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Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
31. Oktober 2023 00:47
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Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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Sehr << Anrede >> dürfte ich anregen das hier vorliegende - im WWW unter "FragDenStaat" öffentlich einsehbare - LIFG Antragsverfahren an die in meiner vorherigen Einlassung namentlich benannten politischen Zuständigkeiten der Landesregierung zu übermitteln aus folgendem Gründen: Die Verwaltungsbürokratie Deutschlands und deren Vertreter/Innen - ein historisch selbsternanntes Amtsverwesertum einer "nach innen wie nach außen alleine dem Staat verpflichteten Clique" (Oberbefehlshaber der US- Besatzungszone Lucius D. Clay) im Zusammenhang mehrfacher Rückweisungen des Anspruchs des Parlamentarischen Rates auf Fortbestand der aus vor 1945 "hergebrachten Grundsätze" mit letztlich US-Militärbefehl auf deren Reform nach Grundsätzen, die US-Präsident Roosevelt im Jahre 1941 als Grund der Kriegserklärung gegen Deutschland verkündete mit nachfolgender Installierung dieser Rechte als die universalen im Jahre 1948 - betrachtet den Gebrauch des in Art. 1 GG vorgeblichen Grundrechtes auf individuelle "Anspruchsberechtigung" bei gesetzlich rein "öffentlichen Interessen" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) aus aller meiner Erfahrung heraus in weit mehr als 40 Jahren ("stern" 1988) bis heute als eine Art "feindlichen Angriff" gemäß Weltbild des in Nürnberg verurteilten Juristen Carl Schmitt mit Anwenden von "Gefahrenabwehr" unfairer Methoden wie False-flag Operationen gegen den anerkannten "Querulanten" wie "Ingewahrsamnahme" nach Einbrechen in meine Wohnung und nackten Vorführen in der Öffentlichkeit (was peinlicher noch für den anonymen Aufraggeber "i.A." sein dürfte als für mich) aufgrund einer Schuld von 25 Euro plus Kosten, deren Abarbeiten ich als Fotograf ("stern") angeboten hatte - beispielsweise in Form des Dokumentierens der ständigen Denkmalverluste in Heidelberg wie vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg LAD gegenüber der Heidelberger Denkmalschutzbehörde wiederholt gefordert (mit Ignorieren dieser Seite unter Oberbürgermeister Würzner). Da der deutsche Staat seinen Menschen nach hergebrachten Grundsätzen keinen Beauftragten für ihre Rechte zur Verfügung stellt im Gegensatz zu Ländern, denen gegenüber der ("nur für das Ausland zuständige") in Berlin seinen Finger erhebt mit öffentlich wirksamer Unterstützung der Außenministerin Deutschlands zur Einhaltung des Völkerrechts über gesamten Globus einschließlich Texas und Ungarn (Kontakt: László Székely, Commissioner for Fundamental Rights, E-mail: <<E-Mail-Adresse>>) als das Land, das das fundamentale Völkerrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit nach Beschluss der Europarates (2009) ratifiziert hatte hat im Gegensatz zu Deutschland als das mit einzige Land Europas bis heute nicht, darf ich Sie als Vertreter meiner Rechte betrachten dahingehend per Eid verpflichtet. Mir fehlt jegliche Rechtsberatung in diesem Verfahren zum Rechtsweg für Inanspruchnahme der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutschlands und es wird auch keine zur Verfügung gestellt: "Das Menschenrecht interessiert mich nicht. Das Gespräch ist beendet. Sie gehen!" (Rechtsberatung Amtsgericht Heidelberg). Namentlich handelt es sich um diese Zuständigkeiten: 1. Ministerin Frau Thekla Walker, 2. Ministerin Frau Nicole Razavi, sowie 3. Ministerpräsident Herr Winfried Kretschmann. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> ich präzisiere nochmals: Die kommunale Denkmalschutzbehörde Heidelberg kann ihre g…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
1. November 2023 00:47
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Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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Sehr << Anrede >> ich präzisiere nochmals: Die kommunale Denkmalschutzbehörde Heidelberg kann ihre gesetzlich geforderte Einzelfallentscheidung erst nach Vorliegen der fachlichen Einzelfallprüfung der Landesregierung Baden-Württemberg treffen (LAD). Zu Windrädern in der geschützten Landschaft Heidelbergs wurden inzwischen viele Entscheidungen getroffen einschließlich Zustimmung des Gemeinderates für deren Errichtung jeweils OHNE Vorliegen der gesetzlich geforderten Einzelfallprüfung des Fachamtes, welche wiederum umfassende Visualisierungen voraussetzt. Angesprochenen Ratsmitgliedern ist nicht mal bekannt dass diese Prüfung vorzuliegen oder zu existieren hat. Das Amt kann mich als Fotograf gerne beauftragen. Bei Abbruch "Heidelberg Zement" wurde dem Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg keine Dokumentation ermöglicht weil "kein Fotograf zur Verfügung". Die Denkmalschutzbehörde Heidelberg wiederum wünscht mein Beauftragen nicht, "da mit Personal hinreichend besetzt". Andererseits dokumentiert sie selbst auch dann nichts, wenn vom LAD dazu aufgefordert. Wer schützt das öffentliche Interesse vor derartigen Denkmalschutz? Die lokale Presse lehnt die Annahme meiner Visualisierungen zu "Windräder Heidelberg" ab, da sie selbst über Fotografen verfüge (die sie zu diesem Thema nicht beauftragt). Entsprechend nimmt sie auch keine Fotos im Zusammenhang von Leserbeiträgen von mir an (wie die rein textlich genauso nicht). Wann in etwa ist es dem Fachamt gestattet mit Erarbeiten des gesetzlichen Auftrag zu beginnen ... es war seit Frühjahr diesen Jahres Zeit. Inzwischen besteht Gefahr im Verzug für Verlust der Schutzsache. Nach Feststellung von rechtswidrigen Genehmigen "Tagungshotel Königstuhl" war die Änderung der Planung oder gar der Rückbau der Rechtswidrigkeit "nicht zumutbar" (gerichtlich bestätigt). Ist es der Landesregierung Baden-Württemberg zuzumuten es hinsichtlich § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG zu Rechtsverstößen erst gar nicht kommen zu lassen? Da das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg gesetzlich zu beteiligen war und ist, ist nicht erkennbar was oder wer es daran hindert die Einzelfallprüfung zu erarbeiten ungeachtet der Bereitschaft der Denkmalschutzbehörde Heidelberg, sie irgendgendwann vielleicht zu betrachten oder nicht. Ist das LAD gehindert sein Gutachten im gegenwärtigen Stand auf ihrer Seite oder im "Akteneinsichtsportal Landes Baden-Württemberg" zu veröffentlichen für Betrachten von jedem den es interessiert? Gehindert seitens wem? Der hier vorgelegte Antrag ist aus öffentlichen Interesse heraus bei FragDenStaat veröffentlicht. Die Akte des Amtsgerichts zu "Koordinierung von Betreuung des Querulanten mit Informationsfreiheitsanträgen" i.A. Stadt Heidelberg ist auf meinen Wunsch im Akteneinsichtsportal Land BW veröffentlicht. Die von mir benannten Verantwortlichkeiten der Landesregierung sind ungeachtet ihres politischen Willens dem Gesetz verpflichtet und hindern das Fachamt sicher auf keinen Fall daran seinem gesetzlichen Auftrag in § 15 Abs. 4 Satz 4 DschG in der Fassung Februar 2023 nachzukommnen. Natürlich ist nicht - so Ihre Frage - Informationszugang zu etwas beantragt das nicht vorliegt, sondern gesetzlich vorzuliegen hat - sofern 1. nicht abschließend, dann im gegenwärtigen Stand, sofern 2. mündlich, dann in Protokollen der mündlichen Erfüllung des Gesetzes, und sofern 3. keine schriftlichen Protokolle existieren, dann für Zugang zum "rein" mündlichen Vollzug des Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf die gesetzliche Einzefallprüfung "Windräder Heidelberg" im gegenwärtigen Stand mündlich mir gegenüber als Informationsberechtigten. Das dürfte sicher nicht übermäßig zu berechnen sein oder mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden. Dass die schriftlichen Protokolle der rein mündlichen Aktenführung im gesetzlichen Zeitrahmen "ordnunggemäß vernichtet wurden" wie im Fall der nicht-öffentlichen Zumutbarkeitsberechnung "Baudenkmal Villa Breuhaus de Groot Heidelberg" (ohne Digitalisieren) ist hier auszuschließen. Es ist LIFG-Zugang beantragt in ALLE Stellungnahmen des Landes Baden-Württemberg gegenüber der Stadt Heidelberg im Sachverhalt "Windräder Heidelberger Schloss Heidelberg § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG" - nicht nur der des LAD - ungeachtet des Aktenführungsformats, des vorliegenden eben. Wo liegt nun das Problem? Bis wann darf ich der Mitteilung eines Zugangs-Termins entgegensehen? Ich hoffe Sie juristisch nicht übermäßig zu beanspruchen. Für Rechtslaien erscheint das Anwenden der Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Informationsfreiheit ganz einfach. Mit freundlichen Grüßen, A. Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Zoeltner, das Landesamt für Denkmalpflege übersendet Ihnen im Anhang seine Entscheidung zu Ihr…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
15. November 2023 09:25
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
lifg-bescheidwka.pdf
403,0 KB
Sehr geehrter Herr Zoeltner, das Landesamt für Denkmalpflege übersendet Ihnen im Anhang seine Entscheidung zu Ihrem LIFG-Verfahren Az.: 81_2550ßLIFG2310_Zoeltner_JS. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
20. November 2023 00:52
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft".“ vom 12.10.2023 (#290087) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage aus folgendem Grund heraus: Die Kommunikation zwischen dem Fachamt Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg und der Stadt Heidelberg in Bezug auf der Errichtung von zunächst 15-20 Windkraftanlagen im gesetzlichen Zusammenhang § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG mit Drohen von Verlust der Schutzssache von nationaler (BNatSchG) und weltweit bekannt (UNESCO-Antrag Stadt Heidelberg) höchster ideeller Bedeutung "historisches Erscheinungsbild Heidelberg" erfolgte und erfolgt laut Informationszugang beim LAD BW im vorliegenden Antrag auch hier wieder mündlich, womit Sinn und Zweck sowohl der gesetzlichen Informationsfreiheit LIFG wie auch des Grundgesetzes in Art. 1 GG (Völkerrecht individuelle Menschenrechte i.S. AEM/EMRK) und Art. 20 GG (Kontrolle öffentlicher Interessen/Gewaltenteilung/"checks and Balance") unter Anwendung von dazu nachgeordneter hergebrachter Grundsätze aus vor 1945 wie "geheime Verwaltung" (Art. 33 Abs. 5 GG) somit noch hinzukommend mit "rein mündliche geheime Verwaltung" hintergangen wird auf Grundlage nicht veröffentlicher ministerieller oder parlamenarischer Anordnung oder Entscheidung. Diese Art des Vollziehens sog. "öffentlichen Verwaltung" - hier für Liquidieren von Schutzgütern oder "Sachen" zugunsten eines "höheren Ziels" als des bereits geschützten - wurde in der Wannsee-Konferenz Berlin immerhin noch protokolliert für Kontrolle und Nachvollziehbarkeit (dann erst nach 1945 - so nicht geplant für die kommenden 1000 Jahre). Im zeitlichen Zusammenhang des Bestehens der gesetzlichen Informationsfreiheit vollzieht sich die rein nicht-öffentliche "Öffentliche Verwaltung" Baden-Württembergs bei gesetzlich rein öffentlichen Interessen (§ 2 Abs 1 DSchG BW) rein mündlich - seitens dem Fachamt LAD beispielsweise mitgeteilt bei Heidelberger Baudenkmalen u.a. "Stadtheater Heidelberg", "Stadthalle Heidelberg", oder "Baudenkmal "Villa Speer Heidelberg". Entsprechend führt die Stadt Heidelberg sowohl als Denkmalschutz- wie auch als Umweltbehörde (dahingehend nicht nachprüfbar) ihre Verwaltung öffentlicher Interessen vorgeblich "rein mündlich" ohne Informationszugang zu schriftlichen Gesprächsprotokollen. Irgendeine Kontrollinstanz i.S. Art. 20 GG existiert somit nicht bzw.kann nicht existieren . Schutzgüter des öffentlichen Interesses verschwinden in Baden-Württemberg rein "nicht-öffentlich", rein "mündlich" sowie im unbekannten wie nicht nachvollziehbaren Umfang, da angeblich auch dahingehend nicht protokolliert. Die Höhere Bauaufsicht leistet nach aller Erfahrung "Amtshilfe" bzw. hat diese bereits grundgesetzlich zu leisten (Art. 33 Abs. 5 GG), das Stadtparlament ist jeweils nicht beteiligt und erkennt bzw. anerkennt "reine Verwaltung", und die einzig möglich Kontrollinstanz unter Anwenden von Strafantrag "Sachbeschädigung" nimmt Anträge dazu nicht an bzw. sieht bei dem Antragsteller "Rechtsmittelmißbrauch für erwiesen". Im vorliegenden Sachverhalt "Windräder" informiert der Oberbürgermeister der Stadt Heidelberg / der Baubürgermeister weder die Öffentlichkeit noch das Stadtparlament vor dessen Entscheidungen über die Umstände und Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes in § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG. Ensprechend informiert die die lokale Presse darüber nicht noch läßt sie Leserbeiträge zu die darauf hinweisen (in 12 Versuchen über das Jahr hinweg nicht). Genauso nimmt sie fotografische Visualisierungen des Gesetzesaufrages nicht an (mehere Versuche meinerseits). Es ist vornehmlich Sache des Amtes für Denkmalpflege unter dem Präsidenten Herrn Prof. Dr. Wolf und der Ministerin Frau Nicole Razavi den Gesetzesauftrag in the Länd Baden-Württemberg zu erfüllen - sofern "rein mündlich" dann mit LIFG nachprüfbar dahingehend in den mündlichen Akten oder deren Schriftprotokollen. Die erforderliche Visualiserung des Gesetzesauftrages ist mündlich nicht darstellbar und liegt seit 10 Monaten des Bestehen des Gesetzes in einzig möglichen Form nicht vor. Für rechtswirksame Anwendung der gesetzlichen Informationsfreiheit LIFG nehme ich mit im vorliegenden Antrag erhobenen Anspruch Zugang zu den Gesprächsprotokollen zwischen dem Land Baden-Württemberg als Fachamt zum Denkmalschutz und der Stadt Heidelberg als Schutzbehörde - wann und wo? Der Anspruch ist erhoben ungeachtet des Fortangangs des Planens und Genehmigens von 20 oder später hinzukomend weiteren Windkraftanlagen in möglicherweise Sichtbeziehung zum Heidelberger Schloss und der damit verbundenen Altstadt und Landschaft als gutachterlich anerkannte historische Gesamtsache des gesetzlichen Schutzes § 15 Abs. 4 Satz 4 DschG BW mit Erreichen einer Gesamthöhe der Anlage bis zu 600 Meter über dem Bodenniveau "Neckartal" (Heidelberg-Ziegelhausen). Der Anspruch ist auch erhoben ungeachtet des Umstandes der "Sinn- und Zwecklosigkeit " geheimer fachamtlicher Einwände in Vertretung des öffentlichen Interesses aus dem Grunde heraus, dass entweder ein im Ergebnis vorbestimmtes nicht-öffentliche "Zumutbarkeitsberechnung" dann sowieso den Verlust des Schutzgutes ergeben würde nach der Maßgabe des Entscheidens: "Das ideelle Interesse der Hochromantik Deutschlands bzw. Heidelberger Romantik ist nicht zu berücksichtigen" (Kommentar Sieche), sowie ungeachtet des Umstandes, das möglicherweise hier wie zuvor nachgewiesen bei "Heidelberg Königstuhl" (ideelles Interesse Mark Twain) mit Vorsatz rechtswidrig geplant und genehmigt wird und richterlicher Entscheidung bei Erkennen der Gesetzwidrigkeit: "Der Rückbau nicht zumutbar". Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Zoeltner, auf Ihre untenstehende E-Mail nimmt das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungsprä…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: AW: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
22. November 2023 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zoeltner, auf Ihre untenstehende E-Mail nimmt das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart wie folgt Stellung: Das Landesamt für Denkmalpflege hat zu Ihrem Antrag FragdenStaatNr.: 290087 bereits am 15.11.2023 eine Entscheidung getroffen und Ihnen die Entscheidung am selben Tag auf diese E-Mail-Adresse versandt. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Zoeltner
Guten Tag, zur Nachricht des Landes Baden-Württemberg vom 22.11.2023 nehme ich Stellung: Mit meiner Stellungnahm…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
22. November 2023 19:09
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
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Guten Tag, zur Nachricht des Landes Baden-Württemberg vom 22.11.2023 nehme ich Stellung: Mit meiner Stellungnahme vom 20.11.2023 war zu der vom Land BW als Amt für Denkmalpflege am 15.11.2023 getroffenen Entscheidung weiter spezifizierter Informationszugang zu den Schriftprotokollen der mündlichen Verwaltung bei hier gesetzlich rein "öffentlichen Interessen" beansprucht ohne dass mit Nachricht des Landesamtes vom 22.11.2023 abgeholfen wurde - hiermit nochmals genauer spezifiziert im Hinblick auf u.a. § 2 Abs. 1 DSchG BW / Art. 1 GG Abs. 2 individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit bei öffentlichen Interessen / Art. 20 GG Öffentlichkeitsprinzip und Kontrolle der Exekutive i.S.v. "checks and balance" / Art. 19 AEMR 1948 unbehinderter Informationszugang / Art. 10 EMRK 1950 unbehinderter Informationszugang / EU und Völkerrecht Resolution Europarat (Nr. 205) 2009 unbehinderter Informationszugang / IFG Bundesrepublik Deutschland 2005 unbehinderter Informationszugang / LIFG Land Baden-Württemberg 2015 unbehinderter Informationszugang / Trömsö-Konvention 2020 als alle Länder Europas verpflichtend anzuerkennende unbehinderte Informationsfreiheit i. S. EMRK und AEMR - insgesamt hier entgegenstehenend dazu nachgeordnet Art. 33 Abs. 5 GG mit Unterbestimmungen wie VwVfG u.a. - aus dem Grunde heraus, wonach seit Bestehen der Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands und deren Länder wie Baden-Württemberg nach aller praktischen Erfahrung immer dann "mündliche Verwaltung" ohne Schriftakten offenbart wird, wenn das Gesetz in Anspruch genommen werden möchte ... dies jeweils ohne Kontrollmöglichkeit der Aussagen. Unter diesen Umständen - seit Bestehen der Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands und Baden-Württembergs neuerlich erkennbar mündlichen Vollzug des deutschen Rechtsstaates gemäß hergebrachter Grundsätze in Art. 33 Abs. 5 GG - wäre auch dann keine Inspruchnahme der oben genannten Grundrechte möglich für den Fall, dass in Deutschland und Baden-Württemberg Meinungs- und Informationsfreiheit i.S. rechtsverbindlichen EU-Völkerrechts wirksam anwendbar bestünde "weil sich nichts in unseren Akten befindet über das Sie sich informieren könnten" ... unerheblich des Existierens irgendwelchen nationalen Rechtes oder Völkerrechtes. Voraussetzung anwendbaren Rechts für Empfang vorhandener Informationen ist deren Zugänglichkeit. Im hier vorgetragenen Anspruch sind die erbetenen Informationen einerseits vorhanden laut Erklärung des Landesamtes Baden-Württemberg und haben andererseits rechtlich und gesetzlich zugänglich zu sein. Es besteht somit auch weiterhin Anspruch auf unbehinderten Empfang der gewünschten Informationen in den Verfahrensweisen sich rein mündlich vollziehender amtlicher Denkmalpflege im gesetzlichen Schutzgut § 15 Abs. 4 Satz 4 DSchG von hier höchstmöglicher universaler Bedeutung laut gutacherlich festgestellten UNESCO-Gutachten, welches die Stadt Heidelberg als Denkmalschutzbehörde als ein "rein nicht-öffentliches" Geheimwissen verwaltet in entsprechend höchster Stufe dahingehend: Laut Erklärung des amtlichen Verwalters des von der Allgemeinheit finanzierten Gutachtens zur denkmalgesetzlich geschützten "historischen Kulturlandschaft" Heidelbergs gemäß u.a. BNatSchG hätte noch "nie jemand" Zugang zu dieser Akte von rein öffentlichen Interesse genommen oder erhalten - außer "wieder nur Sie" als amtlich anerkannter "Querulant mit Informationsfreiheitsanträgen" und dem behaupteten Anspruch gesetzlich vorgeblich bestehender "Berechtigung" (Rechtsauskunft Bundespräsidialamt Berlin Abt. Verfassungsrecht auf Anfrage), welcher mit der Informationsfreiheit Deutschlands und Baden-Württembergs alledings immer dann nicht erfüllt wird wenn Behörden keinen Zugang geben wollen - ohne es 1. jeweils zu begründen und mit 2. Behaupten des Bestehens eines Rechtsmittels das zu finden dem Rechtsbetroffenen "selbst zuzumuten ist" (LIFG BW). Hinter der vorletzten Türe der verzweigten Gänge und Nebengänge in Kafkas Schloss der "Öffentlichen Verwaltung" (der rein nicht-öffentlichen) stellt sich das Rechtsmittel als nicht existierend heraus, und in der fest verschlossen letzten möglicherweise - hier "rein mündlich" vorliegend - das Recht als nicht existierend. Das schriftlich vorliegende Gutachten zum gesetzlichen Schutz des Heidelberger Stadt- und Landschaftsbildes ist allerdings schon deshalb nicht einsehbar - sofern ein Rechtsanspruch bestünde - weil "Schwärzungskosten" in Höhe eines 5-stelligen Betrages bei Monatseinkommen von 550.- Euro es dem Anspruchsberechtigten gar nicht ermöglichen können (wobei der vorgebliche Kostenaufwandes genauso nicht kontrollierbar ist wie die "rein mündliche Verwaltungsführung"). Da die vorhanden Informationen im denkmalgesetzlichen Pflegeverfahren des Landes Baden-Württemberg und behördlichen Schutzverfahren der Stadt Heidelberg gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 DschG BW zum hier vorliegenden Schutzgut "Historische Kulturlandschaft mit UNESCO-Anspruch" mündlich vorliegen - "sich nichts in unseren Akten befindet wozu Sie sich informieren könnten" (in den Hauptakten zunächst unbeachtlich der Neben- und Zweitakten) - nehme ich hiermit auch weiterhin Informationszugang entweder zu den Schriftprotokollen der mündlichen Aktenführung oder, sofern sich die Protokolle der mündlichen Vertretung öffentlicher Interessen in keinen Akten befinden, dann mittels - in der Natur der Sache liegend - rein mündlichen Empfangens in LIFG-gesetzlichen Frist "unverzüglich" i.S.v. von sofort. Hiermit ist um Information über einen Termin gebeten / beantragt bis dahin. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 290087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290087/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher…
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Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: EXTERN: AW: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
2. Dezember 2023 18:24
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft".“ vom 12.10.2023 (#290087) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Sehr geehrter Herr Zoeltner, das Land hat in Ihrem LIFG-Verfahren mit der FragdenStaatNr. 290087 am 15.11.2023 ei…
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Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: AW: Einzelfallprüfung Windräder Heidelberg in Bezug auf: Gesetzlicher Schutz § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW "Schloss und Landschaft". [#290087]
Datum
5. Dezember 2023 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Zoeltner, das Land hat in Ihrem LIFG-Verfahren mit der FragdenStaatNr. 290087 am 15.11.2023 eine Entscheidung getroffen und hat Ihnen diese Entscheidung am selben Tag übersandt. Diese Information haben wir Ihnen ebenfalls schon am 22.11.2023 mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen