Einzelhandel Abstand Kundenanzahl

Hallo << Antragsteller:in >>

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einzelhandel Abstand Kundenanzahl [#183595]
Datum
29. März 2020 13:29
An
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo Antragsteller/in Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183595

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Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen angesprochene Problematik ist in der am 22.03.2020 erlassenen Verordnu…
Von
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Betreff
Antwort: Einzelhandel Abstand Kundenanzahl [#183595]
Datum
30. März 2020 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
MailSignatur.jpg
21,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen angesprochene Problematik ist in der am 22.03.2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO) geregelt. Diese Verordnung kann unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354 abgerufen werden. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung darf die Anzahl der gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro 10 Quadratmeter der zugänglichen Lokalfläche (somit z.B. 50 Personen bei 500 Quadratmetern) nicht übersteigen. Der Betreiber der Einrichtung hat nach § 5 Abs. 6 CoronaSchVO die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen zu treffen. Konkrete Regelungen zum Schutz des Kassenpersonals sind nicht getroffen. Kontrollen werden durch den Kommunalen Ordnungsdienst vorgenommen. Diese erfolgen aufgrund von Beschwerden und im Rahmen des turnusmäßigen Präsenzdienstes sowie bei Stichprobenprüfungen. . Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt auf der Grundlage des § 4 IFG NRW. Verwaltungsgebühren nach § 11 IFG NRW werden für diese Auskunft nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen