eJustice Baden-Württemberg

- Auskunft, ob von der Möglichkeit zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 gemäß Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG gebraucht gemacht wurde oder machen werden wird.
- Auskunft, ob in Vorbereitung der elektronischen Aktenführung Scanner anschaffen werden und falls bereits bekannt, wie viele.

Ich bitte der Umwelt zu Liebe um Auskunft per E-Mail oder Fax.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Dezember 2019
  • Frist
    24. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Auskunft, ob vo…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
eJustice Baden-Württemberg [#172711]
Datum
25. Dezember 2019 19:32
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auskunft, ob von der Möglichkeit zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 gemäß Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG gebraucht gemacht wurde oder machen werden wird. - Auskunft, ob in Vorbereitung der elektronischen Aktenführung Scanner anschaffen werden und falls bereits bekannt, wie viele. Ich bitte der Umwelt zu Liebe um Auskunft per E-Mail oder Fax.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172711 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ihre Zuschrift vom 25. Dezember 2019 // Unser Az. E-1540.2019/12 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Zuschrift vom 25. Dezember 2019 // Unser Az. E-1540.2019/12
Datum
21. Januar 2020 17:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Landesregierung hat im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG für ihren Bereich durch Rechtsverordnung nicht bestimmt, dass die in Art. 26 Abs. 7 genannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Ob von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise zum 1. Januar 2021 Gebrauch gemacht wird, ist noch nicht entschieden. In Vorbereitung der elektronischen Aktenführung werden alle Gerichte und Behörden mit einer Scaninfrastruktur ausgestattet. Der Zeitpunkt sowie die Größe der Scanausstattung orientieren sich am tatsächlichen Bedarf. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen