Elektronisch verarbeitbare Ergebnisse der Europawahl 2019 nach Wahlkreisen aufgeschlüsselt

Anfrage an: Bundeswahlleiter

die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament vom 26.05.2019 in digitaler Form unter Zuhilfenahme eines frei verfügbaren Formats, das eine elektronische, automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z.B. JSON, CSV oder XML).

Die Ergebnisse sollen für alle angetretenen Wahlvorschläge sowie für ungültige Stimmen die Stimmzahlen enthalten und nach Wahlkreis unterteilbar sein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Ergebnisse der …
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektronisch verarbeitbare Ergebnisse der Europawahl 2019 nach Wahlkreisen aufgeschlüsselt [#148336]
Datum
3. Juni 2019 20:27
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament vom 26.05.2019 in digitaler Form unter Zuhilfenahme eines frei verfügbaren Formats, das eine elektronische, automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z.B. JSON, CSV oder XML). Die Ergebnisse sollen für alle angetretenen Wahlvorschläge sowie für ungültige Stimmen die Stimmzahlen enthalten und nach Wahlkreis unterteilbar sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeswahlleiter
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 282: Elektronisch verarbeitbare Ergebnisse der Europawahl 2019 nach Wahlkreisen aufgeschlüsselt [#148336]
Datum
5. Juni 2019 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 03. Juni 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30282 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 03. Juni 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30282) eine Anfra…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Elektronisch verarbeitbare Ergebnisse der Europawahl 2019 nach Wahlkreisen aufgeschlüsselt (Az.: A-IR/11100100-IF30282)
Datum
26. Juni 2019 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 03. Juni 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30282) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie uns, Ihnen die folgenden Informationen zuzusenden: Die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament vom 26.05.2019 in digitaler Form unter Zuhilfenahme eines frei verfügbaren Formats, das eine elektronische, automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z.B. JSON, CSV oder XML). Die Ergebnisse sollen für alle angetretenen Wahlvorschläge sowie für ungültige Stimmen die Stimmzahlen enthalten und nach Wahlkreis unterteilbar sein. Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter, wie die übrigen Wahlorgane, sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt. Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber dem Bundeswahlleiter. Unabhängig davon können wir Ihnen – um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen – Folgendes mitteilen: Auf der Internet-Seite des Bundeswahlleiters https://www.bundeswahlleiter.de/europaw… finden Sie zwei Dateien im csv-Format mit Ergebnissen nach kreisfreien Städten und Landkreisen der Europawahl 2019. Beide Dateien enthalten die Anzahl der ungültigen und gültigen Stimmen sowie der abgegebenen Stimmen für alle angetretenen Parteien nach kreisfreien Städten und Landkreisen (an Stelle von Wahlkreisen bei Bundestagswahlen). Die Dateien können sowohl in Tabellenkalkulationsprogrammen (z.B. Excel) als auch in Datenbanksystemen weiterverarbeitet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen