Elektronische Patientenakte, SGB 5

Die Einführung der elektronischen Patientenakte, ist in einem Paragraphen geregelt, welcher sich im SGB V befindet.

Dort sind Termine vergeben, zu denen die elektronische Patientenakte verpflichtend von den Ärzten befüllt werden muss.
Dort sind auch Sanktionen geregelt.

Dort ist auch Kassenärztliche Vereinigung genannt, die quasi eine Aufsicht über die Ärzte führt, die die elektronische Patientenakte befüllen können. Die KVN liefert auch die Daten für die Sanktionen.

Inwieweit werden Verstöße gegen dieses geltende Gesetz festgestellt und geahndet?

Ergebnis der Anfrage

Bundesgesundheitsministerium hat die Frage an das Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
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Hans-Jürgen Nissen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Einführung der elektronischen Pat…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Hans-Jürgen Nissen
Betreff
Elektronische Patientenakte, SGB 5 [#273520]
Datum
19. März 2023 19:47
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Einführung der elektronischen Patientenakte, ist in einem Paragraphen geregelt, welcher sich im SGB V befindet. Dort sind Termine vergeben, zu denen die elektronische Patientenakte verpflichtend von den Ärzten befüllt werden muss. Dort sind auch Sanktionen geregelt. Dort ist auch Kassenärztliche Vereinigung genannt, die quasi eine Aufsicht über die Ärzte führt, die die elektronische Patientenakte befüllen können. Die KVN liefert auch die Daten für die Sanktionen. Inwieweit werden Verstöße gegen dieses geltende Gesetz festgestellt und geahndet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen Nissen Anfragenr: 273520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273520/ Postanschrift Hans-Jürgen Nissen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen Nissen
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Elektronische Patientenakte SGB 5 [#273520] Sehr geehrter Herr Nissen, Ihre untenstehende Anfr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Elektronische Patientenakte SGB 5 [#273520]
Datum
20. März 2023 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Nissen, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 19. März 2023 Sehr geehrter Herr Nissen, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. März 2023, in der S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. März 2023
Datum
19. April 2023 09:29
Status
Warte auf Antwort
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2,5 KB


Sehr geehrter Herr Nissen, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. März 2023, in der Sie nachfragen, inwieweit Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung der Vertragsärzte zur Ausstattung mit den erforderlichen Komponenten und Diensten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) geahndet werden. Gemäß § 341 Absatz 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistung pauschal um 1 Prozent zu kürzen. Die Durchführung der Honorarkürzung obliegt der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Der Gesetzgeber hat hier keine weiteren Vorgaben gemacht. Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Nissen
Ihre E-Mail vom 19. März 2023 [#273520] Guten Tag, Bitte informieren Sie mich folgende Informationen: wie viele Är…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Hans-Jürgen Nissen
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. März 2023 [#273520]
Datum
17. Oktober 2023 16:47
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Bitte informieren Sie mich folgende Informationen: wie viele Ärzte sind technisch so ausgestattet, dass sie eine Patientenakte füllen können? Wie viele Ärzte sind noch nicht in der Lage, Patienten Akten füllen zu können? Wie viel Euro sind in der gesamten Zeit gemäß der 1 % Regelung von den Honoraren einbehalten worden? Was passiert mit dem eingehalten Honorar? Vielen Dank für Ihre Mühe Freundliche Grüße Hans-Jürgen Nissen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Eingabe vom 17. Oktober 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr geehrter Herr Nissen, vielen Dank…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Eingabe vom 17. Oktober 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
19. Oktober 2023 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Nissen, vielen Dank für Ihre erneute Eingabe vom 17. Oktober 2023. Seit dem 1. Juli 2021 müssen laut Gesetz alle Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte zu übertragen oder auszulesen. Dies haben sie gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent. Auch die Durchführung der Honorarkürzungen obliegt der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich mit Ihren Fragen an die Kassenärztliche Vereinigung in Ihrem Bundesland oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, Telefax: 030 4005-1590, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, Internet: https://www.kbv.de/, zu wenden. Mit freundlichen Grüßen