Elterngeld Höhe - letzte Anpassung Maximalsatz

Ich habe gehört das der maximale Elterngeldsatz von 1800€ ( Begrenzung sind glaube 65% des durchschnittlichen Nettolohns des letzten Jahres) seit vielen Jahren nicht erhöht wurde.

1. Wieso ist dieser auf nur 1.800 begrenzt?

2. Wann erfolgten hier die letzten Anpassungen des Maximalsatzes bzw. wo kann man die Anpassungen der letzten Jahre nachzuvollziehen.

3. Ist eine Erhöhung in den nächsten Jahren geplant um auch vor allem mehr Vätern die Möglichkeit zu geben Elternzeit zu nehmen. Selbst habe ich nur 2 Monate genommen. Da für mich der Maximal-Satz nicht Mal 50% meines Nettolohns entspricht.
Ich denke viele Väter haben hier immernoch eine Hürde um wirklich selbst Elternzeit zu nehmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe gehört d…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elterngeld Höhe - letzte Anpassung Maximalsatz [#262372]
Datum
2. November 2022 17:59
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe gehört das der maximale Elterngeldsatz von 1800€ ( Begrenzung sind glaube 65% des durchschnittlichen Nettolohns des letzten Jahres) seit vielen Jahren nicht erhöht wurde. 1. Wieso ist dieser auf nur 1.800 begrenzt? 2. Wann erfolgten hier die letzten Anpassungen des Maximalsatzes bzw. wo kann man die Anpassungen der letzten Jahre nachzuvollziehen. 3. Ist eine Erhöhung in den nächsten Jahren geplant um auch vor allem mehr Vätern die Möglichkeit zu geben Elternzeit zu nehmen. Selbst habe ich nur 2 Monate genommen. Da für mich der Maximal-Satz nicht Mal 50% meines Nettolohns entspricht. Ich denke viele Väter haben hier immernoch eine Hürde um wirklich selbst Elternzeit zu nehmen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262372/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Mail vom 02. November 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Inf…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Elterngeld Höhe - letzte Anpassung Maximalsatz [#262372]
Datum
17. November 2022 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Mail vom 02. November 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur nachfolgenden Anfrage. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar. Es handelt sich vielmehr um eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des BMFSFJ. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung des Fachreferates können wir Ihre Anfrage wie nachfolgend beantworten. 1. Wieso ist dieser auf nur 1.800 begrenzt? Das Elterngeld ist eine Leistung der öffentlichen Fürsorge. Leistungen der öffentlichen Fürsorge sollen den existenziellen Bedarf von Menschen, die sich in einer besonders schwierigen Lebenssituationen befinden, finanziell absichern. Für die Berechnung des Elterngeldes orientiert sich der Gesetzgeber an einem Netto-Einkommen von höchstens 2.770 Euro, aus dem sich der Elterngeld-Höchstbetrag von 1.800 Euro ergibt. Einen existenziellen Bedarf sah der Gesetzgeber für darüberhinausgehende Einkommen nicht. Insofern sah der Gesetzgeber bislang nicht die Notwendigkeit einer laufenden Anpassung des Höchstsatzes vor. Dies gilt auch für den Mindestsatz. 2. Wann erfolgten hier die letzten Anpassungen des Maximalsatzes bzw. wo kann man die Anpassungen der letzten Jahre nachzuvollziehen. Seit der Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 sind Mindest- und Höchstbetrag nicht angehoben worden. Gleichwohl ist der Auszahlungsbetrag beim Elterngeld für viele Eltern über die Jahre gestiegen, da das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen in der Regel zu 65 Prozent ersetzt und sich die Löhne und Gehälter, die der Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegen, erhöht haben. Eltern mit kleinem Einkommen werden im Elterngeld besonders berücksichtigt. Diese Eltern erhalten bereits bis zu 100 Prozent ihres Netto-Einkommens vor der Geburt. 3. Ist eine Erhöhung in den nächsten Jahren geplant um auch vor allem mehr Vätern die Möglichkeit zu geben Elternzeit zu nehmen. Selbst habe ich nur 2 Monate genommen. Da für mich der Maximal-Satz nicht Mal 50% meines Nettolohns entspricht. Ich denke viele Väter haben hier immer noch eine Hürde um wirklich selbst Elternzeit zu nehmen. Durch den neuen Koalitionsvertrag sollen Familien noch besser unterstützt werden, wenn sie Zeit für Erziehung und Pflege brauchen und dabei Erwerbs- und Sorgearbeit partnerschaftlich aufteilen wollen. Der Koalitionsvertrag sieht daher einige wichtige Punkte zur Reform des Elterngelds vor. Hierzu gehört auch die Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag. Die Umsetzung wird derzeit im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beraten. Mit freundlichen Grüßen