Elternstartzeit

hiermit erkundige ich mich nach dem aktuellen Stand der geplanten Elternstartzeit. Diese sollte zum 01.01.2024 eingeführt werden, mein letzter Stand ist, dass der Gesetzesentwurf noch nicht weiter im Bundestag diskutiert/beschlossen worden ist.
Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Stand, an welchen Punkten das geplante Vorhaben zurzeit scheitert und wie realistisch eine Einführung zum Jahr 2024 ist.
Auch teilen Sie mir mit, inwieweit eine weitere Verzögerung dem EU-Recht entspricht und inwiefern Familien bei weiteren Verzögerungen für das Jahr 2024 zusätzlich entlastet werden. Auch das Zusenden des aktuellen Gesetzesentwurfes wäre, falls möglich, nett.
Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
  • 21 Follower:innen
Tobias van Heek
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit erkundige ich mich nach dem a…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Tobias van Heek
Betreff
Elternstartzeit [#290375]
Datum
17. Oktober 2023 13:55
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit erkundige ich mich nach dem aktuellen Stand der geplanten Elternstartzeit. Diese sollte zum 01.01.2024 eingeführt werden, mein letzter Stand ist, dass der Gesetzesentwurf noch nicht weiter im Bundestag diskutiert/beschlossen worden ist. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Stand, an welchen Punkten das geplante Vorhaben zurzeit scheitert und wie realistisch eine Einführung zum Jahr 2024 ist. Auch teilen Sie mir mit, inwieweit eine weitere Verzögerung dem EU-Recht entspricht und inwiefern Familien bei weiteren Verzögerungen für das Jahr 2024 zusätzlich entlastet werden. Auch das Zusenden des aktuellen Gesetzesentwurfes wäre, falls möglich, nett. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias van Heek Anfragenr: 290375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290375/ Postanschrift Tobias van Heek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias van Heek

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr van Heek, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2023 beim Bundesministerium für Famili…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
WG: Elternstartzeit [#290375]
Datum
26. Oktober 2023 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr van Heek, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2023 beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), mit der Sie Folgendes wissen möchten: "hiermit erkundige ich mich nach dem aktuellen Stand der geplanten Elternstartzeit. Diese sollte zum 01.01.2024 eingeführt werden, mein letzter Stand ist, dass der Gesetzesentwurf noch nicht weiter im Bundestag diskutiert/beschlossen worden ist. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Stand, an welchen Punkten das geplante Vorhaben zurzeit scheitert und wie realistisch eine Einführung zum Jahr 2024 ist. Auch teilen Sie mir mit, inwieweit eine weitere Verzögerung dem EU-Recht entspricht und inwiefern Familien bei weiteren Verzögerungen für das Jahr 2024 zusätzlich entlastet werden. Auch das Zusenden des aktuellen Gesetzesentwurfes wäre, falls möglich, nett." Nach den gesetzlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) handelt es sich nicht um eine IFG-Anfrage. Deshalb erhalten Sie keinen Bescheid. Dennoch möchten wir Ihre Anfrage gerne beantworten: Am 12. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ("Vereinbarkeits-Richtlinie") im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Ziel der Richtlinie ist es, in der gesamten EU die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Konkret soll die Richtlinie für eine gerechtere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern sorgen und die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen fördern. Kernpunkte sind ein zehntägiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes und 2 reservierte Monate bezahlte Elternzeit pro Elternteil. Aufgrund des in Deutschland bestehenden umfassenden Systems an Vereinbarkeits-Maßnahmen erfüllt Deutschland bereits die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards und ist deshalb von der Umsetzungsverpflichtung befreit. Der Richtlinien-Text enthält eine Ausnahmeklausel, die es Mitgliedsstaaten erlaubt, von der separaten Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs abzusehen. Dafür müssen Mitgliedsstaaten Elternurlaub für mindestens sechs Monate pro Elternteil auf einem Vergütungsniveau von 65% des Nettoeinkommens zur Verfügung stellen. Dies ist nach deutschem Recht der Fall. In Deutschland können Eltern gemeinsam bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten, also deutlich mehr als die von der Richtlinie vorgesehenen zwei Monate plus zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Unabhängig von den Vorgaben der Vereinbarkeits-Richtlinie ist es dem BMFSFJ ein wichtiges Anliegen, Familien noch besser zu unterstützen. So setzt sich das BMFSFJ weiterhin für die Einführung der Familienstartzeit ein, mit der sich Väter oder Partnerinnen und Partner künftig für die ersten zehn Arbeitstage nach der Geburt ihres Kindes bei voller Lohnfortzahlung freistellen lassen können. So haben Paare mehr Zeit, gemeinsam gut in diese neue Lebensphase zu starten. Die Regelungen gelten auch für Alleinerziehende. Durch die Einführung einer Familienstartzeit soll die Regeneration der Mütter durch die Fürsorge des Partners oder der Partnerin unterstützt werden. Beide Eltern haben so von Anfang an Zeit, früh eine enge Bindung zum Kind aufzubauen und sich partnerschaftlich den neuen Aufgaben zu widmen. Der Gesetzesentwurf wird aktuell zwischen den Ressorts beraten. Dies betrifft auch ein mögliches Inkrafttreten der Regelungen. Sobald der Gesetzesentwurf öffentlich zugänglich ist, wird dieser auf der Internetseite bmfsfj.de veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen