EMA: Covid-19-Impfung würden „nur Geimpfte schützen“

Anfrage an: Robert Koch-Institut

laut Emer Cooke war der EMA von Anfang an bekannt,das die Covid-19-Impfung „nur Geimpfte schützen“ würden (https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/corona-impfungen-ema-enthuellt-schockierende-fakten-war-die-impfkampagne-berechtigt-li.2162526).
Seit wann war dies auch dem RKI bekannt? Bitte senden sie mir alle Unterlagen zu, die sich mit dem Thema: Covid-19-Impfung und dem Mangel an Daten zur Ansteckungsgefahr oder dem mangelhaftem/fehlendem Ansteckungsschutz befassen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut Emer Cooke war der EMA von Anfan…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EMA: Covid-19-Impfung würden „nur Geimpfte schützen“ [#293519]
Datum
27. November 2023 21:24
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Emer Cooke war der EMA von Anfang an bekannt,das die Covid-19-Impfung „nur Geimpfte schützen“ würden (https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/corona-impfungen-ema-enthuellt-schockierende-fakten-war-die-impfkampagne-berechtigt-li.2162526). Seit wann war dies auch dem RKI bekannt? Bitte senden sie mir alle Unterlagen zu, die sich mit dem Thema: Covid-19-Impfung und dem Mangel an Daten zur Ansteckungsgefahr oder dem mangelhaftem/fehlendem Ansteckungsschutz befassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293519/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519] Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Ei…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519]
Datum
29. November 2023 19:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 27.11.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0101 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „EMA: Covid-19-Impfung wü…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519]
Datum
13. Januar 2024 20:53
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „EMA: Covid-19-Impfung würden „nur Geimpfte schützen““ vom 27.11.2023 (#293519) Aktenzeichen 2.13.04/0005#0101 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519] Sehr << Antragsteller:in >> gerne kommen wir auf Ihre Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519]
Datum
15. Februar 2024 18:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> gerne kommen wir auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.11.2023 zurück. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass weltweiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass COVID-19 durch SARS-CoV-2 verursacht wird und im Rahmen anerkannter wissenschaftlicher Diagnostik nachweisbar ist. Unabhängig davon, welches Fazit die Europäische Arzneimittelagentur in dem von Ihnen zitierten Artikel zieht, weisen wir Sie darauf hin, dass der von Ihnen angegebene Artikel sich nur öffnen lässt, wenn man über ein Abonnement verfügt, was auf das Robert Koch-Institut nicht zutrifft. Ohne den Artikel über die „Berechtigung der Impfkampagne“ gelesen zu haben oder dessen Inhalt zu kennen, teilen wir Ihnen gerne Folgendes mit: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist hier nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Antwort zu einer konkreten Fragestellung richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage ist nach unserem Verständnis dahingehend auszulegen, dass Sie Informationen darüber begehren, ob und wann dem Robert Koch -Institut bekannt war, dass eine Impfung gegen COVID 19 die Übertragung nicht verhindert. Die Wirksamkeit der COVID-19-Impfungen ist gut, aber beträgt nicht 100% Das bedeutet: Die Impfstoffe sind sehr wirksam gegen schwere COVID-19-Erkrankungen, doch sie können nicht alle Infektionen bei Geimpften verhindern. Sie sorgen aber dafür, dass Infektionen weniger häufig vorkommen und dass schwere COVID-19-Krankheitsverläufe bei Geimpften sehr selten werden. Die von Ihnen angeforderte Information, sowie allumfängliche und ständig aktualisierte Informationen rund um die Wirksamkeit der Impfung gegen COVID 19 sind bereits öffentlich zugänglich. Sie können diese in zumutbarer Weise über folgende Seite abrufen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html Vielen Dank und herzliche Grüße,

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519] Sehr << Antragsteller:in >> gerne kommen wir auf Ihre Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.11.2023 [#293519]
Datum
19. Februar 2024 15:46
Status
Sehr << Antragsteller:in >> gerne kommen wir auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.11.2023 zurück. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass weltweiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass COVID-19 durch SARS-CoV-2 verursacht wird und im Rahmen anerkannter wissenschaftlicher Diagnostik nachweisbar ist. Unabhängig davon, welches Fazit die Europäische Arzneimittelagentur in dem von Ihnen zitierten Artikel zieht, weisen wir Sie darauf hin, dass der von Ihnen angegebene Artikel sich nur öffnen lässt, wenn man über ein Abonnement verfügt, was auf das Robert Koch-Institut nicht zutrifft. Ohne den Artikel über die „Berechtigung der Impfkampagne“ gelesen zu haben oder dessen Inhalt zu kennen, teilen wir Ihnen gerne Folgendes mit: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist hier nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Antwort zu einer konkreten Fragestellung richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage ist nach unserem Verständnis dahingehend auszulegen, dass Sie Informationen darüber begehren, ob und wann dem Robert Koch -Institut bekannt war, dass eine Impfung gegen COVID 19 die Übertragung nicht verhindert. Die Wirksamkeit der COVID-19-Impfungen ist gut, aber beträgt nicht 100% Das bedeutet: Die Impfstoffe sind sehr wirksam gegen schwere COVID-19-Erkrankungen, doch sie können nicht alle Infektionen bei Geimpften verhindern. Sie sorgen aber dafür, dass Infektionen weniger häufig vorkommen und dass schwere COVID-19-Krankheitsverläufe bei Geimpften sehr selten werden. Die von Ihnen angeforderte Information, sowie allumfängliche und ständig aktualisierte Informationen rund um die Wirksamkeit der Impfung gegen COVID 19 sind bereits öffentlich zugänglich. Sie können diese in zumutbarer Weise über folgende Seite abrufen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html Vielen Dank und herzliche Grüße,