Empfehlung der WHO vom 20.01.2021

Dokumentation, aus der sich ergibt, wie sie bei der Ermittlung der Inzidenzwerte von Neuinfektionen, auf die Sie Grundrechtsbeschränkungen stützen, sicherstellen, dass die Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 („Most PCR assays are indicated as an aid for diagnosis, therefore, health care providers must consider any result in combination with timing of sampling, specimen type, assay specifics, clinical observations, patient history, confirmed status of any contacts, and epidemiological information.“ WHO. Abgerufen am 20.03.2021 unter: https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 ) ausreichend berücksichtigt wird, um falsch positive und / oder falsch negative Testergebnisse bei der Ermittlung von Fallzahlen zu korrigieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
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Dr. Christian Szidzek
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumentation, a…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Dr. Christian Szidzek
Betreff
Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 [#216103]
Datum
20. März 2021 15:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumentation, aus der sich ergibt, wie sie bei der Ermittlung der Inzidenzwerte von Neuinfektionen, auf die Sie Grundrechtsbeschränkungen stützen, sicherstellen, dass die Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 („Most PCR assays are indicated as an aid for diagnosis, therefore, health care providers must consider any result in combination with timing of sampling, specimen type, assay specifics, clinical observations, patient history, confirmed status of any contacts, and epidemiological information.“ WHO. Abgerufen am 20.03.2021 unter: https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 ) ausreichend berücksichtigt wird, um falsch positive und / oder falsch negative Testergebnisse bei der Ermittlung von Fallzahlen zu korrigieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Christian Szidzek Anfragenr: 216103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216103/ Postanschrift Dr. Christian Szidzek << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Christian Szidzek
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Szidek , wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ih…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 [#216103]
Datum
25. März 2021 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Szidek , wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Szidek, auf Ihre u.a. Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Die Vorgaben der WHO (https:/…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 [#216103]
Datum
31. März 2021 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Szidek, auf Ihre u.a. Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Die Vorgaben der WHO (https://www.who.int/news/item/20-01-202… ) sind Standard in den Laboren, die in Deutschland PCR-Tests auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV2 vornehmen (s. auch Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… ). Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass sich die SARS-CoV-2 Infektion mit einem breiten Spektrum von Symptomen präsentiert und auch asymptomatische Fälle übertragungsrelevant sind. Die Website verweist lediglich auf einen Korrekturbedarf am Dokument „Diagnostic testing for SARS-CoV-2 / Interim guidance), der lautet: „Virus neutralization assays are considered to be the gold standard test for detecting the presence of functional antibodies. These tests require highly skilled staff and BSL-3 culture facilities and, therefore, are unsuitable for use in routine diagnostic testing.“ Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Vorgehensweise der vorgenannten Labore. Bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde bei einer PCR-Testung aus, daher besteht kein Anlass die Kriterien für die Fallzählung anzupassen. Siehe auch: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… (Welche Rolle spielen falsch-positive Testergebnisse?) Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Szidek, ich nehme Bezug zu Ihrem u.a. IFG Antrag und teile folgendes mit: Die Vorgaben…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Empfehlung der WHO vom 20.01.2021 [#216103]
Datum
6. April 2021 13:02
Status
image002.jpg
1,6 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Szidek, ich nehme Bezug zu Ihrem u.a. IFG Antrag und teile folgendes mit: Die Vorgaben der WHO (https://www.who.int/news/item/20-01-202… ) sind Standard in den Laboren, die in Deutschland PCR-Tests auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV2 vornehmen (s. auch Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…). Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass sich die SARS-CoV-2 Infektion mit einem breiten Spektrum von Symptomen präsentiert und auch asymptomatische Fälle übertragungsrelevant sind. Die Website verweist lediglich auf einen Korrekturbedarf am Dokument „Diagnostic testing for SARS-CoV-2 / Interim guidance), der lautet: „Virus neutralization assays are considered to be the gold standard test for detecting the presence of functional antibodies. These tests require highly skilled staff and BSL-3 culture facilities and, therefore, are unsuitable for use in routine diagnostic testing.“ Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Vorgehensweise der vorgenannten Labore. Bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde bei einer PCR-Testung aus, daher besteht kein Anlass die Kriterien für die Fallzählung anzupassen. Siehe auch: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… (Welche Rolle spielen falsch-positive Testergebnisse?) Mit freundlichen Grüßen