Empfehlung zur Kontaktvermeidung durch Home office

Warum wurde dies Empfehlung in Berlin nicht bis zum 30.04.2021 verlängert, sondern endete am 15.03.2021?
Die Folgen sind wieder volle Nahverkehrsmittel, volle Büros in denen nicht immer der Abstand und die Maskenpflicht gewahrt werden können. Erläutern Sie mir den Sachverhalt angesichts fehlender Impfungen, mangelnder Testkapazitäten, steigende Infektionszahlen unter Schuldzuweisung an unsere Kinder und Jugendlichen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
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Sabine Jandke-Schulz
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Sabine Jandke-Schulz
Betreff
Empfehlung zur Kontaktvermeidung durch Home office [#215822]
Datum
17. März 2021 17:39
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wurde dies Empfehlung in Berlin nicht bis zum 30.04.2021 verlängert, sondern endete am 15.03.2021? Die Folgen sind wieder volle Nahverkehrsmittel, volle Büros in denen nicht immer der Abstand und die Maskenpflicht gewahrt werden können. Erläutern Sie mir den Sachverhalt angesichts fehlender Impfungen, mangelnder Testkapazitäten, steigende Infektionszahlen unter Schuldzuweisung an unsere Kinder und Jugendlichen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sabine Jandke-Schulz Anfragenr: 215822 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215822/ Postanschrift Sabine Jandke-Schulz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sabine Jandke-Schulz

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Empfehlung zur Kontaktvermeidung durch Home-Office Per E-Mail Frau Sabine Jandke-Schulz <<E-Mail-Adresse>…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Empfehlung zur Kontaktvermeidung durch Home-Office
Datum
23. März 2021 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Per E-Mail Frau Sabine Jandke-Schulz <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Empfehlung zur Kontaktvermeidung durch Home-Office Sehr geehrte Frau Jandke-Schulz, Ihre an den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Herr Michael Müller, gerichtete E-Mail vom 17. März 2021 ist seiner Bürgerberatung zugeleitet und mir zur Beantwortung übergeben worden Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat von seinem sich aus § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz ergebenden Recht Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf. Mit der ab dem 27. Januar 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde u.a. erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes statuiert, wenn auch nur für einen befristeten Zeitraum. Mit Rücksicht auf die immer noch bestehende Pandemielage haben Bundesregierung und Länder am 3. März vereinbart, die ursprünglich am 15. März 2021 endende Verordnung bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Da es sich hierbei um eine Bundesverordnung handelt, gilt diese natürlich auch in Berlin. Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie unter: Homeoffice überall da, wo es möglich ist (bundesregierung.de)<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/verordnung-zu-homeoffice-1841120> Mit freundlichen Grüßen