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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Frage an:
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Michaelkirchstraße 17/18

10179 Berlin-Mitte

Betrifft:
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014

Unter Kapite III / Absatz 3.1 wird "Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt in der Liste der Erkrankungen aufgeführt, die "die diätetisch einer „Vollkost“ bedürfen".
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten:

1.) Gilt diese Empfehlung ausnahmslos für alle Diabetiker?
2.) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Zusatz "konventionell oder intensiv
konventionell" in der Erläuterung zum Aufzählungspunkt "Diabetes"?
3.) Gilt diese Empfehlung insbesondere auch für Diabetiker, deren Diabetes ausschließlich durch
eine Ernährung nach einem, mit dem Diabetologen entwickelten, Diätplan eingestellt wird, auch
wenn die Zusammensetzung der einzelnen Nahrungskomponenten der Diät von derjenigen der
sogenannten "Vollkost" abweicht?
4.) Wie wurde die Empfehlung medizinisch begründet bzw. in welcher Quelle kann diese
Begründung nachgelesen werden?

Vielen Dank für ihre Mühe im voraus!

Behörde benötigt

  • Datum
    5. Oktober 2017
  • Frist
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage an: Deutsc…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014 [#24853]
Datum
5. Oktober 2017 10:50
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage an: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Michaelkirchstraße 17/18 10179 Berlin-Mitte Betrifft: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014 Unter Kapite III / Absatz 3.1 wird "Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt in der Liste der Erkrankungen aufgeführt, die "die diätetisch einer „Vollkost“ bedürfen". In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten: 1.) Gilt diese Empfehlung ausnahmslos für alle Diabetiker? 2.) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Zusatz "konventionell oder intensiv konventionell" in der Erläuterung zum Aufzählungspunkt "Diabetes"? 3.) Gilt diese Empfehlung insbesondere auch für Diabetiker, deren Diabetes ausschließlich durch eine Ernährung nach einem, mit dem Diabetologen entwickelten, Diätplan eingestellt wird, auch wenn die Zusammensetzung der einzelnen Nahrungskomponenten der Diät von derjenigen der sogenannten "Vollkost" abweicht? 4.) Wie wurde die Empfehlung medizinisch begründet bzw. in welcher Quelle kann diese Begründung nachgelesen werden? Vielen Dank für ihre Mühe im voraus!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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