Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach

Anfrage an: Gemeinde Weissach

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe der

Aktuell gültigen Energieausweise für folgende Gebäude
1. Heckengäusporthalle; Hölderlinstraße 1
2. Rathaus Weissach; Rathauspl. 1
3. Altes Rathaus Weissach; Hauptstraße 11
4. Ferdinand-Porsche-Schule; Nußdorfer Str. 34
5. Strudelbachhalle; Flachter Str. 60
6. Backhaus Weissach; Raiffeisenstraße
7. Grundschule Flacht; Friolzheimer Str. 37
8. Heimatmuseum Flacht; Leonberger Str. 2
9. Backhaus Flacht; Am Heimatmuseum
10. Kindergarten Brunnenstraße; Brunnenstraße 10
11. VIlla Kunterbunt; Friolzheimerstraße 37/1
12. Sporthalle Flacht; Tiefenbronner Weg 3
13. Kindergarten Wehkirchbereich; Kirchpl. 1
14. Kindergarten Lindenweg; Lindenweg 5
15. Ferry-Porsche Kita; Boschstraße 13,
16. Kinderhaus Regenbogen; Bismarckstraße 66

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. August 2023
  • Frist
    30. April 2024
  • Kosten dieser Information:
    140,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht zur …
An Gemeinde Weissach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach [#286568]
Datum
21. August 2023 17:12
An
Gemeinde Weissach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe der Aktuell gültigen Energieausweise für folgende Gebäude 1. Heckengäusporthalle; Hölderlinstraße 1 2. Rathaus Weissach; Rathauspl. 1 3. Altes Rathaus Weissach; Hauptstraße 11 4. Ferdinand-Porsche-Schule; Nußdorfer Str. 34 5. Strudelbachhalle; Flachter Str. 60 6. Backhaus Weissach; Raiffeisenstraße 7. Grundschule Flacht; Friolzheimer Str. 37 8. Heimatmuseum Flacht; Leonberger Str. 2 9. Backhaus Flacht; Am Heimatmuseum 10. Kindergarten Brunnenstraße; Brunnenstraße 10 11. VIlla Kunterbunt; Friolzheimerstraße 37/1 12. Sporthalle Flacht; Tiefenbronner Weg 3 13. Kindergarten Wehkirchbereich; Kirchpl. 1 14. Kindergarten Lindenweg; Lindenweg 5 15. Ferry-Porsche Kita; Boschstraße 13, 16. Kinderhaus Regenbogen; Bismarckstraße 66 Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286568 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286568/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ vom…
An Gemeinde Weissach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach [#286568]
Datum
26. Februar 2024 14:35
An
Gemeinde Weissach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ vom 21.08.2023 (#286568) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 157 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ [#286568]
Datum
26. Februar 2024 15:14
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/286568/ Die gesetzliche Frist wurde mittlerweile um 157 Tage überschritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 286568.pdf Anfragenr: 286568 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286568/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ [#286568]
Datum
26. Februar 2024 15:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit i…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ [#286568] LfDIAbt6-0221.4-39/45
Datum
19. März 2024 10:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für den Bereich Informationsfreiheit nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) beratend und vermittelnd tätig. Während das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) den Zugang zu allgemeinen amtlichen Informationen regelt, bietet das UVwG einen spezielleren Zugang zu Umweltinformationen. Das UVwG regelt den Zugang zu Umweltinformationen abschließend; nur in Einzelfällen ist das LIFG parallel anwendbar. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist umfassender und die Schutzgründe weniger als im LIFG. Energieausweise sind aus unserer Sicht als Umweltinformationen einzustufen. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei Umweltinformationen bei den unteren Verwaltungsbehörden selbst sowie den vier Regierungspräsidien (Abteilung Umwelt) und dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Referat 16). Daher können wir in diesem Fall kein Vermittlungsverfahren beginnen. Allerdings hatte sich die Gemeinde nach Ihrer Anfrage bereits direkt an uns gewandt. Weitere Informationen zu Umweltinformationen finden Sie unter: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/umweltrecht/teilhabe-am-umweltschutz/umweltinformationen-beantragen/). Mit freundlichen Grüßen
Gemeinde Weissach
Ihre Anfrage von der Plattform Frag den Staat #286568 Sehr << Antragsteller:in >> am 21.08.2023 stell…
Von
Gemeinde Weissach
Betreff
Ihre Anfrage von der Plattform Frag den Staat #286568
Datum
8. April 2024 08:39
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> am 21.08.2023 stellten Sie einen an die Gemeinde Weissach gerichteten Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Gemäß Anlage Nr. 3.1, und 10.1.3 der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Weissach vom 23.11.2015 i.V.m. § 10 Abs 1 LIFG vom 17.12.2015 wird für das o.g. Auskunftsersuchen eine Gebühr von voraussichtlich i.H.v. 140,00 € anfallen. Begründung: Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahren, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf. Der Informationszugangsanspruch muss sich nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 LIFG auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen. Der Anspruch auf Informationszugang ist nach Maßgabe von § 10 LIFG nicht kostenfrei. Für folgende Bearbeitungsschritte sind Gebühren entstanden: Pos. Grundlage der Verwal-tungsgebührensatzung Art der Tätigkeit Kosten 1 Nr. 3.1 § Zusammenstellung der beantragten Dokumente § Prüfung der Dokumente nach Auskunftsversagungsgründe gemäß LIFG 50,00 € 2 Nr. 10.1.3 § 90 Fotokopien (mehrfarbig) zu je 1,00 € 90,00 € Summe: 140,00 € Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung, ob die Dokumente für Sie zusammengestellt werden sollen und Sie mit den voraussichtlich anfallenden Gebühren einverstanden sind. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage von der Plattform Frag den Staat #286568 [#286568]
Guten Tag << Antragsteller:in >>
An Gemeinde Weissach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage von der Plattform Frag den Staat #286568 [#286568]
Datum
9. April 2024 12:50
An
Gemeinde Weissach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> nach der Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 19.03.24 sind Energieausweise als Umweltinformationen einzustufen und fallen daher unter das UVwG. Hier ein Auszug aus der Mail des Landesbeauftragten für Datenschutz: "Während das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) den Zugang zu allgemeinen amtlichen Informationen regelt, bietet das UVwG einen spezielleren Zugang zu Umweltinformationen. Das UVwG regelt den Zugang zu Umweltinformationen abschließend; nur in Einzelfällen ist das LIFG parallel anwendbar. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist umfassender und die Schutzgründe weniger als im LIFG. Energieausweise sind aus unserer Sicht als Umweltinformationen einzustufen." Laut dem Landesbeauftragten für Datenschutz hatte Ihre Behörde bereits Kontakt wegen dieser Anfrage, den vollen Wortlaut der oben zitierten Mail hänge ich an diese Mail an. Meine Anfrage bezieht sich deshalb auf §24 Abs. 1 wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Frist zu der Anfrage nach UVwG §24 Abs. 3 beträgt 1 Monat bzw. 2 Monate bei umfangreichen und komplexen Anfragen. Diese Frist ist bereits am 21.09.23 bzw. evtl. am 21.10.23 abgelaufen!!! Nach §33 Abs. 2 Satz. 2 ist eine Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort gebühren- und auslagenfrei. Ich bitte Sie deshalb mir schnellstmöglich spätenstens jedoch bis zum 09.05.24 einen Termin täglich jeweils nach 16 Uhr zu Einsichtnahme der angeforderten Dokumente vorzuschlagen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mail des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 19.03.24: Von: << Antragsteller:in >> Betreff: AW: Vermittlung bei Anfrage „Energieausweise für öffentliche Gebäude der Gemeinde Weissach“ [#286568] LfDIAbt6-0221.4-39/45 Datum: 19. März 2024 10:34 Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für den Bereich Informationsfreiheit nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) beratend und vermittelnd tätig. Während das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) den Zugang zu allgemeinen amtlichen Informationen regelt, bietet das UVwG einen spezielleren Zugang zu Umweltinformationen. Das UVwG regelt den Zugang zu Umweltinformationen abschließend; nur in Einzelfällen ist das LIFG parallel anwendbar. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist umfassender und die Schutzgründe weniger als im LIFG. Energieausweise sind aus unserer Sicht als Umweltinformationen einzustufen. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei Umweltinformationen bei den unteren Verwaltungsbehörden selbst sowie den vier Regierungspräsidien (Abteilung Umwelt) und dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Referat 16). Daher können wir in diesem Fall kein Vermittlungsverfahren beginnen. Allerdings hatte sich die Gemeinde nach Ihrer Anfrage bereits direkt an uns gewandt. Weitere Informationen zu Umweltinformationen finden Sie unter: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/umweltrecht/teilhabe-am-umweltschutz/umweltinformationen-beantragen/). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Christiane Denne ________________________________________________________________________ Referentin Abteilung 6 - Informationsfreiheit Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Hausanschrift: Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart Postanschrift: Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Telefon: 0711/615541-18 Telefax: 0711/615541-15