Energiebezug der Gemeinde Seevetal

Anfrage an: Gemeinde Seevetal

- Die aktuell für den Strombezug der Gemeinde Seevetal gültige Stromkennzeichnung, die das Energieversorgungsunternehmen gemäß §42 EnWG bereitstellen muss
- Die Verbrauchsmengen für elektrische Energie an den Abnahmestellen der Gemeinde Seevetal für die letzten fünf Jahre, soweit diese vorliegen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die aktuell für den Strombezug der Ge…
An Gemeinde Seevetal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebezug der Gemeinde Seevetal [#291729]
Datum
6. November 2023 09:46
An
Gemeinde Seevetal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die aktuell für den Strombezug der Gemeinde Seevetal gültige Stromkennzeichnung, die das Energieversorgungsunternehmen gemäß §42 EnWG bereitstellen muss - Die Verbrauchsmengen für elektrische Energie an den Abnahmestellen der Gemeinde Seevetal für die letzten fünf Jahre, soweit diese vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291729 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291729/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebezug der Gemeinde Seevetal“ vom 06.11.2023 (#291729) wurde…
An Gemeinde Seevetal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebezug der Gemeinde Seevetal [#291729]
Datum
31. Dezember 2023 08:53
An
Gemeinde Seevetal
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebezug der Gemeinde Seevetal“ vom 06.11.2023 (#291729) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebezug der Gemeinde Seevetal“ vom 06.11.2023 (#291729) wurde…
An Gemeinde Seevetal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energiebezug der Gemeinde Seevetal [#291729]
Datum
2. März 2024 08:02
An
Gemeinde Seevetal
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energiebezug der Gemeinde Seevetal“ vom 06.11.2023 (#291729) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 86 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Gemeinde Seevetal
Ihre Anfrage Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.12.2024, auf die ich I…
Von
Gemeinde Seevetal
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
27. März 2024 10:24
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.12.2024, auf die ich Ihnen zuständigkeitshalber gerne wie folgt antworte: Soweit die von Ihnen begehrten Umweltinformationen hier verfügbar sind, werden diese auf der Homepage der Gemeinde Seevetal unter der Rubrik "Umweltinformationen" (www.gemeinde-seevetal.de/umweltinformationen<http://www.gemeinde-seevetal.de/umweltinformationen>) veröffentlicht. Unter dem Link https://www.seevetal.de/portal/seiten/umweltinformationen-910000947-20200.html?rubrik=910000106 erhalten Sie direkten Zugang zu dem Energiebericht des Amtes für Gebäudewirtschaft der Gemeinde Seevetal. Ich bitte Sie, sich dort entsprechend zu informieren. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag mit folgender Begründung ab: Gemäß § 3 S. 2 NUIG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 UIG liegt eine Ablehnung eines Antrags auch dann vor, wenn der antragstellenden Person der Informationszugang auf andere als die beantragte Weise verschafft wird. Dies ist hier der Fall, da eine Veröffentlichung der Umweltinformationen auf der Homepage für die Gemeinde Seevetal opportun ist, während Sie als antragstellende Person durch diese Art der Informationsübermittlung keinen Nachteil erleiden. Die Gemeinde Seevetal verfolgt insoweit einen transparenten Ansatz und kommt ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Erhebung umweltbezogener Daten stets vollumfänglich nach und veröffentlicht diese, soweit sie vorhanden sind, auf ihrer Homepage. Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ist damit für Sie persönlich, aber auch für jede interessierte Person mit geringem Aufwand möglich. Gemäß § 3 S. 2 NUIG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG ist ein Antrag abzulehnen, der sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, wenn nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, soweit sich Ihr Antrag auf Informationen bezieht, die nicht auf der Homepage der Gemeinde Seevetal veröffentlicht sind. Derartige Informationen liegen hier schlicht nicht vor. Auch steht der Nichtzugänglichmachung nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen entgegen, da vorliegend bereits kein - über Ihr subjektives Interesse hinausgehendes - öffentliches Interesse an der Bekanntgabe erkennbar ist. Darüber hinaus stehen Ihrem subjektiven Interesse begrenzte personelle und zeitliche Kapazitäten auf Seiten der Gemeinde Seevetal gegenüber, die eine weitergehende Bearbeitung Ihres Anliegens unmöglich machen. Von der Erhebung von Gebühren sehe ich gem. § 6 Abs. 2 NUIG zunächst ab. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einen Antrag auf Überprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens gem. § 4 Abs. 1 u. 4 NUIG i.V.m. § 68 VwGO bei der Gemeinde Seevetal, Rechtsamt, Kirchstraße 11, 21218 Seevetal, stellen. Vor Erhebung einer Klage ist gem. § 4 Abs. 1 NUIG ein Vorverfahren durchzuführen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen. Mit freundlichen Grüßen