Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.12.2024, auf die ich Ihnen zuständigkeitshalber gerne wie folgt antworte:
Soweit die von Ihnen begehrten Umweltinformationen hier verfügbar sind, werden diese auf der Homepage der Gemeinde Seevetal unter der Rubrik "Umweltinformationen" (
www.gemeinde-seevetal.de/umweltinformationen<http://www.gemeinde-seevetal.de/umweltinformationen>) veröffentlicht. Unter dem Link
https://www.seevetal.de/portal/seiten/umweltinformationen-910000947-20200.html?rubrik=910000106 erhalten Sie direkten Zugang zu dem Energiebericht des Amtes für Gebäudewirtschaft der Gemeinde Seevetal. Ich bitte Sie, sich dort entsprechend zu informieren.
Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 3 S. 2 NUIG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 UIG liegt eine Ablehnung eines Antrags auch dann vor, wenn der antragstellenden Person der Informationszugang auf andere als die beantragte Weise verschafft wird. Dies ist hier der Fall, da eine Veröffentlichung der Umweltinformationen auf der Homepage für die Gemeinde Seevetal opportun ist, während Sie als antragstellende Person durch diese Art der Informationsübermittlung keinen Nachteil erleiden. Die Gemeinde Seevetal verfolgt insoweit einen transparenten Ansatz und kommt ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Erhebung umweltbezogener Daten stets vollumfänglich nach und veröffentlicht diese, soweit sie vorhanden sind, auf ihrer Homepage. Der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ist damit für Sie persönlich, aber auch für jede interessierte Person mit geringem Aufwand möglich.
Gemäß § 3 S. 2 NUIG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG ist ein Antrag abzulehnen, der sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht, wenn nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, soweit sich Ihr Antrag auf Informationen bezieht, die nicht auf der Homepage der Gemeinde Seevetal veröffentlicht sind. Derartige Informationen liegen hier schlicht nicht vor. Auch steht der Nichtzugänglichmachung nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen entgegen, da vorliegend bereits kein - über Ihr subjektives Interesse hinausgehendes - öffentliches Interesse an der Bekanntgabe erkennbar ist. Darüber hinaus stehen Ihrem subjektiven Interesse begrenzte personelle und zeitliche Kapazitäten auf Seiten der Gemeinde Seevetal gegenüber, die eine weitergehende Bearbeitung Ihres Anliegens unmöglich machen.
Von der Erhebung von Gebühren sehe ich gem. § 6 Abs. 2 NUIG zunächst ab.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einen Antrag auf Überprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens gem. § 4 Abs. 1 u. 4 NUIG i.V.m. § 68 VwGO bei der Gemeinde Seevetal, Rechtsamt, Kirchstraße 11, 21218 Seevetal, stellen. Vor Erhebung einer Klage ist gem. § 4 Abs. 1 NUIG ein Vorverfahren durchzuführen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen.
Mit freundlichen Grüßen