Energiepauschale

Aus welchem Grund erhalten Rentner keine Energiepauschale?
Die kommende Rentenerhöhung hierfür anzurechnen ist nicht in Ordnung, schließlich errechnet sich diese aus der Lohnentwicklung des Vorjahres. Dazu haben auch Erwerbstätige Lohnerhöhungen erhalten, bzw. erhalten diese in diesem Jahr noch.
Während Erwerbstätige tagsüber ihre Heizungen runterdrehen können, weil sie im beheizten Büro ihrer Arbeitgeber sitzen, sind Rentner Zuhause und müssen heizen... oder frieren. Genau genommen ist dadurch der Energiebedarf der Rentner höher, als die der Erwerbstätigen.

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  • Datum
    2. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus welchem Grund…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiepauschale [#245321]
Datum
2. April 2022 12:10
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus welchem Grund erhalten Rentner keine Energiepauschale? Die kommende Rentenerhöhung hierfür anzurechnen ist nicht in Ordnung, schließlich errechnet sich diese aus der Lohnentwicklung des Vorjahres. Dazu haben auch Erwerbstätige Lohnerhöhungen erhalten, bzw. erhalten diese in diesem Jahr noch. Während Erwerbstätige tagsüber ihre Heizungen runterdrehen können, weil sie im beheizten Büro ihrer Arbeitgeber sitzen, sind Rentner Zuhause und müssen heizen... oder frieren. Genau genommen ist dadurch der Energiebedarf der Rentner höher, als die der Erwerbstätigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245321/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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