Energieverbrauch im Spitzensport

Im Bereich des Wintersportes sind mir nach einer Reportage des MDR über die Stadt Oberhof, im Bezug zur dort stattfindenden Weltmeisterschaft im Rodeln und Biathlon, einige Fragen nach eigener Recherche aufgekommen.
Das BMI unterstützt den deutschen Spitzensport mit Millionen Beträgen an Steuergeldern. Dazu zählen auch unzählige große Trainings-/ Wettkampfanlagen, darunter alleine „vier“ Bob-/ Rodelbahnen in Deutschland.

1. Wie hoch ist der gesamte Energieverbrauch aller geförderten Sportanlagen in ganz Deutschland?
2. Wie hoch ist der Jahresverbrauch an Energie für die Bahnen: Altenberg, Oberhof, Königssee und Winterberg und für den Skitunnel und das Biathlonstadion in Oberhof?
3. Bitte listen Sie den Jahresverbrauch, einzeln, für die oben genannten Sportanlagen für die Jahre 2021 und 2022 auf.
4. Wie hoch ist der Anteil an öffentlichen Steuergeldern, die alleine für den Energieverbrauch der o.g. Sportstätten ausgegeben werden?
5. Wie hoch waren die Mehrkosten im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr, aufgrund der Energiekrise?
6. Wie und aus welchem Haushalt wurden bzw. werden diese ungeplanten Mehraufwendungen finanziert?
7. Wie hoch ist die Eigenbeteiligung der Verbände an den Energiekosten für die Sportstätten?
8. Welche Maßnahmen wurden und werden getroffen, um den Energieverbrauch dieser Sportanlagen deutlich zu senken?
9. Ist es unabdingbar, derart viele energieintensive Sportanlagen, welche der breiten Masse und dem Breitensport nicht zugänglich sind und unter Berücksichtigung der enormen Preissteigerungen für Energie, im Betrieb zu halten?
8. Wie ist der geplante Wiederaufbau der Bob- und Rodelbahn am Königssee zu rechtfertigen, mit erwartbaren Millionen aus Steuergeldern, welche durch ein Ereignis aufgrund des Klimawandels zum Teil zerstört wurde? Und dies im Kontext von drei weiteren Bahnen in Deutschland???
9. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung und der Verbände veranlasst, um den Energieverbrauch und den daraus resultierende CO2-Abdruckt, aufgrund von Reisetätigkeiten zwischen den Trainings- und Wettkampforten in Europa und der Welt, von Spitzensportlern + Teams zu reduzieren? PKW/Flüge?
10. Wie möchte es denn die Bundesregierung gegenüber dem „normalen“ Bundesbürger rechtfertigen, dass sich das Land einerseits energieverschwendende Sportanlagen leistet und auf der anderen Seite den Bürger dazu auffordert, möglichst sparsam mit der Resource Energie umzugehen und den größtmöglichen persönlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Bereich des Wintersportes sind mir…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energieverbrauch im Spitzensport [#267633]
Datum
12. Januar 2023 21:10
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Bereich des Wintersportes sind mir nach einer Reportage des MDR über die Stadt Oberhof, im Bezug zur dort stattfindenden Weltmeisterschaft im Rodeln und Biathlon, einige Fragen nach eigener Recherche aufgekommen. Das BMI unterstützt den deutschen Spitzensport mit Millionen Beträgen an Steuergeldern. Dazu zählen auch unzählige große Trainings-/ Wettkampfanlagen, darunter alleine „vier“ Bob-/ Rodelbahnen in Deutschland. 1. Wie hoch ist der gesamte Energieverbrauch aller geförderten Sportanlagen in ganz Deutschland? 2. Wie hoch ist der Jahresverbrauch an Energie für die Bahnen: Altenberg, Oberhof, Königssee und Winterberg und für den Skitunnel und das Biathlonstadion in Oberhof? 3. Bitte listen Sie den Jahresverbrauch, einzeln, für die oben genannten Sportanlagen für die Jahre 2021 und 2022 auf. 4. Wie hoch ist der Anteil an öffentlichen Steuergeldern, die alleine für den Energieverbrauch der o.g. Sportstätten ausgegeben werden? 5. Wie hoch waren die Mehrkosten im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr, aufgrund der Energiekrise? 6. Wie und aus welchem Haushalt wurden bzw. werden diese ungeplanten Mehraufwendungen finanziert? 7. Wie hoch ist die Eigenbeteiligung der Verbände an den Energiekosten für die Sportstätten? 8. Welche Maßnahmen wurden und werden getroffen, um den Energieverbrauch dieser Sportanlagen deutlich zu senken? 9. Ist es unabdingbar, derart viele energieintensive Sportanlagen, welche der breiten Masse und dem Breitensport nicht zugänglich sind und unter Berücksichtigung der enormen Preissteigerungen für Energie, im Betrieb zu halten? 8. Wie ist der geplante Wiederaufbau der Bob- und Rodelbahn am Königssee zu rechtfertigen, mit erwartbaren Millionen aus Steuergeldern, welche durch ein Ereignis aufgrund des Klimawandels zum Teil zerstört wurde? Und dies im Kontext von drei weiteren Bahnen in Deutschland??? 9. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung und der Verbände veranlasst, um den Energieverbrauch und den daraus resultierende CO2-Abdruckt, aufgrund von Reisetätigkeiten zwischen den Trainings- und Wettkampforten in Europa und der Welt, von Spitzensportlern + Teams zu reduzieren? PKW/Flüge? 10. Wie möchte es denn die Bundesregierung gegenüber dem „normalen“ Bundesbürger rechtfertigen, dass sich das Land einerseits energieverschwendende Sportanlagen leistet und auf der anderen Seite den Bürger dazu auffordert, möglichst sparsam mit der Resource Energie umzugehen und den größtmöglichen persönlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267633/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#187 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen geste…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187)
Datum
13. Januar 2023 12:05
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

ZII4.13002/28#187 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weitergeleitet. Sie ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang und ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückantwort. Die Beantwortung meiner Anfrage verknüpfen Sie zw…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
15. Januar 2023 18:37
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückantwort. Die Beantwortung meiner Anfrage verknüpfen Sie zwingend mit zwei Bedingungen. Grundsätzlich habe ich das Recht, die beantragten Informationen in der von mir gewünschten Form zu erhalten (§1, Abs. 2 IFG). Sollten die Daten meiner Anfrage in elektronischer Form vorliegen bitte ich Sie darum, mir diese auch auf elektronischem Wege zu übermitteln, siehe Punkt. 2. Weiterhin führe ich wie folgt aus: 1. Postanschrift Ich weise Sie darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf bzw. bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. 2. Persönliche E-Mail Adresse Sie verlangen eine private E-Mail-Adresse von mir, was aus meiner Sicht im Bezug auf meine IFG-Anfrage an eine Behörde rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang läuft aktuell ein Gerichtsverfahren zwischen ihrem Ministerium und dem Bundesdatenschutzbeauftragtem, um diese Frage rechtskräftig zu klären. Bis über diesen Sachverhalt endgültig entschieden ist bitte ich Sie, mir die entsprechenden Informationen über die nachfolgende persönliche E-Mail Adresse zukommen zu lassen. <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267633/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#187 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, mit E-Mail vom 13. Januar 2023 habe ich Sie gebeten, mir fü…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
16. Januar 2023 08:03
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

ZII4.13002/28#187 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, mit E-Mail vom 13. Januar 2023 habe ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird (z. B. mit der Kennung @echtemail.de). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen, sollten Sie mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte/r Frau/Herr Wallner, vielen Dank für Ihre wiederholte Antwort auf meine Anfrage. Leider haben Sie au…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
28. Januar 2023 18:35
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Wallner, vielen Dank für Ihre wiederholte Antwort auf meine Anfrage. Leider haben Sie auf meine 2. Rückfragen in meiner Mail vom 15.01.23, was Postanschrift und persönliche E-Mail Adresse, nicht geantwortet. Eine erneute inhaltliche Wiederholung Ihrer ersten Nachricht ist unnötig und beantwortet dennoch nicht meine Fragen! Obwohl sich Ihr Ministerium für das Informationsfreiheitsgesetz verantwortlich zeichnet blockiert das BMI gleichzeitig die Informationsfreiheit, indem es standardisiert eine Post-Adresse abfragt. Und dies zum derzeitigen Zeitpunkt rechtswidrig, wie vom OVG NRW geurteilt. Die Erhebung der Postanschrift sei „im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich“. Das Urteil dürfte Ihnen ja bekannt sein. Daher wiederhole ich meine vorherige Frage zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in meiner Anfrage vom 15.01.23. und bitte gleichzeitig um die Definition einer "Persönlichen“ E-Mail-Adresse". Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267633/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#187 Sehr << Antragsteller:in >> die Angabe Ihrer Postanschrift ist aus rechtlichen Grü…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
6. Februar 2023 08:26
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#187 Sehr << Antragsteller:in >> die Angabe Ihrer Postanschrift ist aus rechtlichen Gründen erforderlich (vgl. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das Urteil des OVG NRW ist nicht rechtskräftig. Dagegen hat das BMI Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das BMI hält bis zu einer Entscheidung durch das Gericht an der von ihm vertretenen Rechtsauffassung fest. Eine persönliche E-Mail-Adresse bezeichnet im Lokalteil typischerweise den Benutzernamen des Benutzers des E-Mail-Kontos. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde v…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
15. März 2023 20:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 06.02.2023 weise ich Sie erneut darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung an eine individuelle E-Mailadresse (<<E-Mail-Adresse>>) möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#187 Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht vom 15. März 2023. Wie ich I…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
16. März 2023 07:47
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#187 Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht vom 15. März 2023. Wie ich Ihnen bereits mit E-Mail vom 16. Januar 2023 mitgeteilt habe, handelt es sich bei dem IFG-Verfahren um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Weiterhin verweigern Sie mir die Beantwortung meiner …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Energieverbrauch im Spitzensport [#267633](28#187) [#267633]
Datum
16. März 2023 20:38
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Weiterhin verweigern Sie mir die Beantwortung meiner Anfrage nach dem IFG. 1. Bitte begründen Sie mir, warum mir der Verwaltungsakt nicht nach § 41 Abs. 2a Satz 1 VwVfG auf elektronische Art bekanntgegeben wird. Meine Einwilligung hierzu geben ich Ihnen auf diesem Wege. 2. Begründen Sie mir zudem, warum Sie unwahre Aussagen in Ihren Schreiben tätigen. Am 13.01.2023, ich zitiere: „Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen“. Diese habe ich Ihnen mit Schreiben vom 15.03.23 mitgeteilt. Am 06.02.2023 schreiben Sie: „die Angabe Ihrer Postanschrift ist aus rechtlichen Gründen erforderlich (vgl. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz)“. Nach vorgenannten Paragrafen besteht aber die Möglichkeit des schriftlichen, wie elektronischen Zustandekommens des Verwaltungsaktes und auch der von Ihnen bemängelte Zeitpunkt der Bekanntgabe der Behörde ist dort eindeutig geregelt (vgl, § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 3 VwVfG). Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (2a) 1Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. 2Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267633/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633]
Datum
26. März 2023 17:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/267633/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das BMI die Beantwortung meine IFG-Anfrage zwingend an die Herausgabe meiner Postadresse knüpft. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 267633.pdf Anfragenr: 267633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267633/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-753-6 II#0002 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633] # IFG-753-6 II#0002
Datum
27. März 2023 14:36
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-753-6 II#0002 Sehr << Antragsteller:in >> angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. März 2023 10:56
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde v…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633] # IFG-753-6 II#0002 [#267633]
Datum
2. Mai 2023 22:47
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 78 Tage überschritten. Ich weise nochmals darauf hin, dass es sich bei den von mir begehrten Informationen weitestgehend um Umweltinformationen im Sinne von §2 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 lit. a) Umweltinformationsgesetz (UIG) handeln dürfte. Die spezielleren Vorschriften des UIG genießen insofern Vorrang gegenüber den Regelungen des IFG. Das UIG gewährt, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite etwaiger Ausschlusstatbestände, einen weitreicherenden Anspruch auf Informationszugang. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde v…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633] # IFG-753-6 II#0002 [#267633]
Datum
10. Mai 2023 17:45
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 86 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633] # IFG-753-6 II#0002 [#267633]
Datum
23. Mai 2023 11:38
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 99 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ [#267633] # IFG-753-6 II#0002 [#267633]
Datum
2. Juni 2023 11:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Energieverbrauch im Spitzensport“ vom 12.01.2023 (#267633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 109 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>