Entbürokratisierung des Verwendungsnachweises

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte gerne eine Stellungnahme, warum in Zeiten von angeblichem Bürokratieabbau bei den Verwendungsnachweisen von Geldern des Bundes so hohe Hürden bzw. unnötige Arbeiten notwendig sind während bei der Beantragung von Geldern z.B. beim Land BW ein einseitiger Antrag ausreichend ist und am Ende einfach nur die Belege eingereicht werden müssen.

Zum Hintergrund: Im Jahr 2023 haben wir einen Schüleraustausch mit unserer Partnerschule in Argentinien organisiert und durchgeführt. Planung und Durchführung stellen auch ohne die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Bundes bei der Gelderbeantragung/Verwendung einen erheblichen Mehraufwand dar.

Damit diese Reisen durchgeführt werden können, wurden von uns als staatliche Schule Gelder beantragt. Über ENSA haben wir Gelder des Bundes beantragt und bewilligt bekommen. Sowohl die Antragstellung als auch der Verwendungsnachweis sind an unzumutbare bürokratischen Vorgaben geknüpft und haben uns das gesamte Projekt in Frage stellen lassen. Ich fordere die Entbürokratisierung der ENSA-Förderung - insbesondere bei der Förderung einer stattlichen Institution wie einer Schule. Am Land BW kann man sich gerne ein Beispiel nehmen.

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  • Datum
    5. Januar 2024
  • Frist
    7. Februar 2024
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Simon Brand
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, Ich h…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Simon Brand
Betreff
Entbürokratisierung des Verwendungsnachweises [#296336]
Datum
5. Januar 2024 12:48
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich hätte gerne eine Stellungnahme, warum in Zeiten von angeblichem Bürokratieabbau bei den Verwendungsnachweisen von Geldern des Bundes so hohe Hürden bzw. unnötige Arbeiten notwendig sind während bei der Beantragung von Geldern z.B. beim Land BW ein einseitiger Antrag ausreichend ist und am Ende einfach nur die Belege eingereicht werden müssen. Zum Hintergrund: Im Jahr 2023 haben wir einen Schüleraustausch mit unserer Partnerschule in Argentinien organisiert und durchgeführt. Planung und Durchführung stellen auch ohne die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Bundes bei der Gelderbeantragung/Verwendung einen erheblichen Mehraufwand dar. Damit diese Reisen durchgeführt werden können, wurden von uns als staatliche Schule Gelder beantragt. Über ENSA haben wir Gelder des Bundes beantragt und bewilligt bekommen. Sowohl die Antragstellung als auch der Verwendungsnachweis sind an unzumutbare bürokratischen Vorgaben geknüpft und haben uns das gesamte Projekt in Frage stellen lassen. Ich fordere die Entbürokratisierung der ENSA-Förderung - insbesondere bei der Förderung einer stattlichen Institution wie einer Schule. Am Land BW kann man sich gerne ein Beispiel nehmen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Brand Anfragenr: 296336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296336/ Postanschrift Simon Brand << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Brand
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag GZ: Z14 O4010-3005/003; hier: Abgabe an Bürgerkommunikation Sehr geehrter Herr Brand, bezugnehmend…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag GZ: Z14 O4010-3005/003; hier: Abgabe an Bürgerkommunikation
Datum
5. Januar 2024 14:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brand, bezugnehmend auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.01.2024 teile ich Ihnen mit, dass die begehrten Antworten nicht auf den Zugang amtlicher Informationen abzielen, sondern auf Wertungen, Einschätzungen und Erläuterungen. Diese sind vom Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht erfasst. Daher wird Ihre Anfrage nicht als IFG-Antrag, sondern als allgemeine Bürgeranfrage gewertet. Ich gebe ihn daher an die Bürgerkommunikation weiter, die Ihnen auf Ihre Mail antworten wird. Freundliche Grüße

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrter Herr Brand, Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem IFG kann nicht entsprochen werden, da dieser keine …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Entbürokratisierung des Verwendungsnachweises
Datum
18. Januar 2024 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brand, Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem IFG kann nicht entsprochen werden, da dieser keine konkreten Angaben zu den von Ihnen erbetenen Informationen enthält. Ihre Anregung zur Vereinfachung der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung bei ENSA habe ich aufgenommen und werde diese an die für die Antragsprüfung zuständige Abteilung bei Engagement Global weiterleiten. Grundsätzlich ist die Einreichung eines Verwendungsnachweises erforderlich, um die zweckgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel prüfen zu können. Die konkrete Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach Art und Umfang der Förderung und nach den Anforderungen des Einzelvorhabens. Die grundlegenden Anforderungen an den Verwendungsnachweis sind in den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes enthalten, welche ich Ihnen hier gerne auszugsweise zitieren möchte: 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. Mit freundlichen Grüßen