Sehr << Antragsteller:in >>
wir haben Ihr Akteneinsichtsgesuch zur Übersendung eines "Enteignungsbeschlusses B 31 Friedrichshafen" erhalten und geprüft. Dieses stützen Sie auf Regelungen des LIFG, des UVwG, UIG sowie des VIG.
Unabhängig von der Frage, welche der von Ihnen genannten Vorschriften vorliegend ein Akteneinsichtsgesuch begründen können und ob Ihr Gesuch ausreichend konkret genug ist, da es den erbetenen Enteignungsbeschluss nicht erkennen lässt, können wir Ihrem Akteneinsichtsgesuch leider nicht schon deshalb entsprechen, da die Herausgabe eines Enteignungsbeschlusses einen rechtswidrigen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen würde.
Anders als bei anderen behördlichen Entscheidungen, enthalten die verfahrensbezogenen Ausführungen unmittelbare und mittelbare personenbezogene Daten, deren Herausgabe nach gegenwärtigem Kenntnisstand datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Insbesondere liegt Ihnen keine Einwilligung des von der Enteignung Betroffenen vor. Auch ein Schwärzen kommt vorliegend nicht in Frage, da anschließend kein Inhalt mehr übrig bliebe, der über einen allgemeinen Entwurf eines Enteignungsbeschlusses hinaus ginge.
Sollten Sie einen solchen Entwurf eines Enteignungsbeschlusses wünschen, bitten wir um entsprechende Rückmeldung. Wir werden Ihnen diesen dann gerne an Ihre E-Mailadresse mailen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ablehnungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Sitz in Sigmaringen eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen