Nicht-öffentliche Anhänge:
Sehr Antragsteller/in
auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Sämtliche relevanten "Unterlagen" bezüglich der sich aus dem Obdachlosenlager am S-Bahnhof Frankfurter Allee ergebenden Maßnahmen finden sich in den gesetzlichen Grundlagen sowie den im Beschwerdeportal Ordnungsamt Online dazu existierenden Meldungen.
1. Gemäß § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken nutzt. Unter der S-Bahnbrücke wird u.a. unter Verwendung von Zelten, Matratzen etc. gewohnt. Diese Nutzung ist nicht mit dem Widmungszweck vereinbar, es handelt sich um eine nicht genehmigungsfähige Straßenlandsondernutzung.
2. Das (auch dauerhafte) Sich-Aufhalten einzelner Personen auf öffentlichem Straßenland wird gleichwohl dann geduldet, wenn keine Lagerbildung mit negativen Auswirkungen wie Vermüllung, aggressives Verhalten zum Nachteil von Passant*innen, Lärm bzw. das Ver- bzw. Behindern des Passierens zu Fuß Gehender entsteht. Vorliegend existiert (wiederholt in den letzten Jahren) eine erhebliche Vermüllung sowie eine Ausbreitung des Lagers auf einen erheblichen Teil des Gehwegs, wodurch die Passant*innen teilweise gezwungen sind, in sie selbst gefährdender Art und Weise auf Gehwegränder bzw. Radwege auszuweichen.
3. Gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes können Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Per Ersatzvornahme (gemäß 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) kann die Behörde einen anderen (in diesem Fall die BSR) beauftragen, Handlungen eines Pflichtigen, die dieser nicht erfüllt, vorzunehmen: Gemäß § 8 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hat die Bevölkerung jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen zu unterlassen. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen.
Über das Obdachlosenlager und seine negativen Auswirkungen existieren in Ordnungsamt Online allein seit August 2021 19 unterschiedliche Anliegen. Die nachstehende Meldung ist jederzeit im Internet einsehbar und beispielhaft für die weiteren dazu existierenden Meldungen bzw. gebildeten Anliegen. Darüber hinaus sind auch bei der Leitung des Ordnungsamtes etliche telefonische Beschwerden zu der Situation eingegangen. Schließlich existiert auch eine Online-Petition an das Abgeordnetenhaus zu dieser Thematik.
Das Aussprechen von Platzverweisen und die Entfernung von Hinterlassenschaften geschieht – wie in allen vergleichbaren Fällen – erst im Anschluss an mehrere Aufforderungen zur Beendigung der Nutzung, insbesondere der Vermüllung sowie unter Einbeziehung der Sozialverwaltung des Bezirksamtes, die wiederum Träger aufsuchender Sozialarbeit um Ansprache bzw. Beratung der Betroffenen und insbesondere um Unterbreiten von Angeboten (für Unterkünfte etc.) bittet. Mitte Dezember hat in der Tat unter Einbeziehung und Abstimmung mit der Sozialverwaltung des Bezirks eine Maßnahme mit Entfernung der Vermüllung vor Ort stattgefunden. Grundsätzlich und auch in diesem Fall wird nach den Leitlinien der Sozialverwaltung verfahren.
Freundliche Grüße