Entfernung der Hinterlassenschaften von Obdachlosen am S-Bahnhof Frankfurter-Allee

laut eines Tweets (https://twitter.com/Klagesspiegel/status/1469229526169407489?s=20) fordert das Ordnungsamt Obdachlose an der Brücke Frankfurter Allee auf, ihre Habseligkeiten zu entfernen.

Bitte übersenden Sie mir etwaige Unterlagen, die die Grundlage der Entscheidung über dieses Vorgehen ist.

Sofern diesen Monat bereits eine Sicherstellung erfolgt ist, übersenden Sie mir bitte die jüngste Bescheinigung oder Niederschrift hierüber (§ 39 Abs. 2 ASOG).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entfernung der Hinterlassenschaften von Obdachlosen am S-Bahnhof Frankfurter-Allee [#235015]
Datum
10. Dezember 2021 11:31
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut eines Tweets (https://twitter.com/Klagesspiegel/status/1469229526169407489?s=20) fordert das Ordnungsamt Obdachlose an der Brücke Frankfurter Allee auf, ihre Habseligkeiten zu entfernen. Bitte übersenden Sie mir etwaige Unterlagen, die die Grundlage der Entscheidung über dieses Vorgehen ist. Sofern diesen Monat bereits eine Sicherstellung erfolgt ist, übersenden Sie mir bitte die jüngste Bescheinigung oder Niederschrift hierüber (§ 39 Abs. 2 ASOG).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235015/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Sämtliche relevanten "Unterlagen" bezügli…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Entfernung der Hinterlassenschaften von Obdachlosen am S-Bahnhof Frankfurter-Allee [#235015]
Datum
4. Januar 2022 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image002.png
231,3 KB
image003.png
17,4 KB


Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Sämtliche relevanten "Unterlagen" bezüglich der sich aus dem Obdachlosenlager am S-Bahnhof Frankfurter Allee ergebenden Maßnahmen finden sich in den gesetzlichen Grundlagen sowie den im Beschwerdeportal Ordnungsamt Online dazu existierenden Meldungen. 1. Gemäß § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken nutzt. Unter der S-Bahnbrücke wird u.a. unter Verwendung von Zelten, Matratzen etc. gewohnt. Diese Nutzung ist nicht mit dem Widmungszweck vereinbar, es handelt sich um eine nicht genehmigungsfähige Straßenlandsondernutzung. 2. Das (auch dauerhafte) Sich-Aufhalten einzelner Personen auf öffentlichem Straßenland wird gleichwohl dann geduldet, wenn keine Lagerbildung mit negativen Auswirkungen wie Vermüllung, aggressives Verhalten zum Nachteil von Passant*innen, Lärm bzw. das Ver- bzw. Behindern des Passierens zu Fuß Gehender entsteht. Vorliegend existiert (wiederholt in den letzten Jahren) eine erhebliche Vermüllung sowie eine Ausbreitung des Lagers auf einen erheblichen Teil des Gehwegs, wodurch die Passant*innen teilweise gezwungen sind, in sie selbst gefährdender Art und Weise auf Gehwegränder bzw. Radwege auszuweichen. 3. Gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes können Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Per Ersatzvornahme (gemäß 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) kann die Behörde einen anderen (in diesem Fall die BSR) beauftragen, Handlungen eines Pflichtigen, die dieser nicht erfüllt, vorzunehmen: Gemäß § 8 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes hat die Bevölkerung jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen zu unterlassen. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Über das Obdachlosenlager und seine negativen Auswirkungen existieren in Ordnungsamt Online allein seit August 2021 19 unterschiedliche Anliegen. Die nachstehende Meldung ist jederzeit im Internet einsehbar und beispielhaft für die weiteren dazu existierenden Meldungen bzw. gebildeten Anliegen. Darüber hinaus sind auch bei der Leitung des Ordnungsamtes etliche telefonische Beschwerden zu der Situation eingegangen. Schließlich existiert auch eine Online-Petition an das Abgeordnetenhaus zu dieser Thematik. Das Aussprechen von Platzverweisen und die Entfernung von Hinterlassenschaften geschieht – wie in allen vergleichbaren Fällen – erst im Anschluss an mehrere Aufforderungen zur Beendigung der Nutzung, insbesondere der Vermüllung sowie unter Einbeziehung der Sozialverwaltung des Bezirksamtes, die wiederum Träger aufsuchender Sozialarbeit um Ansprache bzw. Beratung der Betroffenen und insbesondere um Unterbreiten von Angeboten (für Unterkünfte etc.) bittet. Mitte Dezember hat in der Tat unter Einbeziehung und Abstimmung mit der Sozialverwaltung des Bezirks eine Maßnahme mit Entfernung der Vermüllung vor Ort stattgefunden. Grundsätzlich und auch in diesem Fall wird nach den Leitlinien der Sozialverwaltung verfahren. Freundliche Grüße