Entlastung für Haushalte, die mit Öl heizen

in den Medien wurde darüber berichtet, dass Haushalte, die mit Öl heizen, rückwirkend für 2022 unter bestimmten Bedingungen auf Länderebene mit einem Teilbetrag entlastet werden, um die bisherige Lücke im Kreis der Hilfeempfänger zu schließen. Die Anträge sollen mit Beginn des Jahres 2023 möglich sein. Daher bitte ich um Mitteilung, bei welchem Amt in Rheinland-Pfalz der Antrag zu stellen ist. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
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Frank Barzen
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in den Medien wurde darüber berich…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Frank Barzen
Betreff
Entlastung für Haushalte, die mit Öl heizen [#267611]
Datum
12. Januar 2023 14:23
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in den Medien wurde darüber berichtet, dass Haushalte, die mit Öl heizen, rückwirkend für 2022 unter bestimmten Bedingungen auf Länderebene mit einem Teilbetrag entlastet werden, um die bisherige Lücke im Kreis der Hilfeempfänger zu schließen. Die Anträge sollen mit Beginn des Jahres 2023 möglich sein. Daher bitte ich um Mitteilung, bei welchem Amt in Rheinland-Pfalz der Antrag zu stellen ist. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Barzen Anfragenr: 267611 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267611/ Postanschrift Frank Barzen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Barzen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrter Herr Barzen, hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 12. …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag nach dem LTranspG
Datum
16. Januar 2023 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Barzen, hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 12. Januar 2023, mit der Sie einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) stellen. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Zuschuss Heizöl Sehr geehrter Herr Barzen, herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Gerne gebe ich Ihnen die erbete…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Zuschuss Heizöl
Datum
18. Januar 2023 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Barzen, herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Gerne gebe ich Ihnen die erbetenen Informationen. Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat sich bei der Ministerpräsidentenkonferenz dafür stark gemacht, dass es auch Härtefallregelungen für die Menschen gibt, die mit Öl und Pellets oder Flüssiggas heizen. Der Bundestag hat jetzt dafür einen Härtefallfonds beschlossen. Die Preise für diese nicht leitungsgebundenen Brennstoffe waren sehr schwankend: Sie lagen lange unterhalb des Gaswerts und teilweise waren sie sehr hoch. Für diejenigen, die zu sehr hohen Preisen gekauft haben, soll es nun die angekündigte Entlastung geben. Die konkreten Modalitäten für die Antragstellung und Auszahlung in Rheinland-Pfalz werden jetzt vorbereitet. Allerdings müssen zuvor die erforderlichen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern geschlossen werden. Sie können sich jedoch bereits jetzt an den im Bundestag beschlossenen Eckpunkten orientieren und prüfen, ob Sie antragsberechtigt sein könnten. Wenn Sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 Öl, Pellets oder Flüssiggas gekauft haben und dafür mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Vorjahrespreises (das ist der so genannte Jahresreferenzwert) gezahlt haben, können Sie 80 Prozent der Preissteigerung erstattet bekommen. Der Mindestbetrag, der ausgezahlt wird, beträgt 100 Euro. Die Obergrenze für die Entlastung pro Haushalt liegt bei 2.000 Euro. Ich bedauere, dass ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nur diese sehr allgemeinen Informationen geben kann. Sobald die konkreten Antragsmodalitäten geklärt sind, kommen wir wieder auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Antragstellung für nicht leitungsgebundene Brennstoffe Sehr geehrte Damen und Herren, Sie hatten sich an uns gewa…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antragstellung für nicht leitungsgebundene Brennstoffe
Datum
13. April 2023 10:01
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie hatten sich an uns gewandt, mit der Bitte, Ihnen mitzuteilen, wie das Verfahren zur Beantragung der Zuschüsse aus dem Härtefallfonds für nicht leitungsgebundene Brennstoffe läuft. In der Anlage erhalten Sie ein Schreiben der Staatskanzlei, dass über das Verfahren informiert und die Rufnummer der Telefonhotline enthält. Mit freundlichen Grüßen

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