Sehr geehrte Frau Murach,
Ihre Frage bezieht sich auf die Umsetzung der Förderung der Geburtshilfe an 19 Berliner Krankenhausstandorten entsprechend des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) und der dadurch eingebrachten, ergänzenden Regelungen des § 5 Abs. 2b und Abs. 2c Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), veröffentlicht am 28. Dezember 2022.
Für Berlin sind darin jeweils 6.227.940 Euro für die Jahre 2023 und 2024 vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 2b KHEntgG ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 aufgefordert, die Höhe von standortindividuellen Förderbeträgen für diejenigen Krankenhausstandorte zu ermitteln, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und als bedarfsnotwendig bestimmt wurden. In Berlin sind dies alle Plankrankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Bei der Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge sind fünf durch das Gesetz vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen (§ 5 Ab. 2b Satz 4). Das Ausmaß der Berücksichtigung dieser Kriterien und die Gewichtung der Kriterien zur Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge werden durch das Gesetz nicht vorgegeben. SenWGP hat bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 den Krankenhausträgern, den Kostenträgern sowie dem Bundesgesundheitsministerium die Höhe der standortindividuellen Förderbeträge, sowie Informationen darüber mitzuteilen, inwieweit die fünf Kriterien bei der Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge maßgeblich waren.
Um möglichst vielen Stakeholdern gerecht zu werden und unter der Berücksichtigung der Versorgungsperspektive im Allgemeinen, hat SenWGP für das Jahr 2023 jedem der fünf Kriterien 20 Prozent der Gesamtsumme von 6.227.940 Euro beigemessen und bei der Festlegung der krankenhausstandortindividuellen Förderbeträge einen leistungsorientierten Ansatz gewählt. So richtet sich die Verteilung bei den Kriterien eins und zwei (Vorhalten der Fachabteilungen Neonatologie und Pädiatrie) nach den Fall- und Investitionsbewertungsrelationen der Entbindungsfälle des Abrechnungsjahres 2021, bei Kriterium drei gemäß dem Anteil an vaginalen Geburten und bei Kriterium vier nach der Anzahl aller Geburten am jeweiligen Krankenhaus; die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums (Kriterium 5) wurde auf Basis der Stundenzahlen 2022 nach Krankenhausstandort einbezogen (für detailliertere Erläuterungen zur Berechnung siehe Anlage).
Nach Festlegung des krankenhausstandortindividuellen Förderbetrags kann dann ein vom Krankenhausträger für das Jahr 2023 berechneter Zuschlag bei den Patientinnen und Patienten gemäß § 5 Abs. 2c KHEntgG abgerechnet werden. Die Fördermittel, die die Geburtskliniken so über die Kostenträger erhalten, sind zweckentsprechend einzusetzen. Näheres zur Abrechnung und zur Nachweisführung der Mittelverwendung ist in einer gemeinsamen Vereinbarung der Vertragsparteien (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutschen Krankenhausgesellschaft) geregelt (
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/abrechnung/zu___abschlaege/2023_03_27_Vb_Foerderbetrag_Gebh_Abrechnung_u_Nachweisfuehrung.pdf).
Mit freundlichen Grüßen