Entlastungsgesetz Geburtshilfe

Wie werden die Gelder 2023 und 2024 auf die Berliner Geburtskliniken verteilt und nach welchen Kriterien ( wer hat sie festgelegt ) ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. September 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
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Bettina Murach
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie we…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Bettina Murach
Betreff
Entlastungsgesetz Geburtshilfe [#288800]
Datum
21. September 2023 12:54
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie werden die Gelder 2023 und 2024 auf die Berliner Geburtskliniken verteilt und nach welchen Kriterien ( wer hat sie festgelegt ) ?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bettina Murach Anfragenr: 288800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288800/ Postanschrift Bettina Murach << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bettina Murach
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr geehrte Frau Murach, Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz hat mich erreicht. Die Akt…
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Entlastungsgesetz Geburtshilfe [#288800]
Datum
26. September 2023 13:07
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Murach, Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz hat mich erreicht. Die Akteneinsicht werde ich Ihnen ohne Berechnung eines Aufwands gewähren beziehungsweise werde Ihnen die gewünschten Informationen gerne per Email an die von Ihnen genannte Adresse übermitteln. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr geehrte Frau Murach, Ihre Frage bezieht sich auf die Umsetzung der Förderung der Geburtshilfe an 19 Berliner …
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Entlastungsgesetz Geburtshilfe [#288800]
Datum
19. Oktober 2023 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Murach, Ihre Frage bezieht sich auf die Umsetzung der Förderung der Geburtshilfe an 19 Berliner Krankenhausstandorten entsprechend des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) und der dadurch eingebrachten, ergänzenden Regelungen des § 5 Abs. 2b und Abs. 2c Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), veröffentlicht am 28. Dezember 2022. Für Berlin sind darin jeweils 6.227.940 Euro für die Jahre 2023 und 2024 vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 2b KHEntgG ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 aufgefordert, die Höhe von standortindividuellen Förderbeträgen für diejenigen Krankenhausstandorte zu ermitteln, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und als bedarfsnotwendig bestimmt wurden. In Berlin sind dies alle Plankrankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe. Bei der Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge sind fünf durch das Gesetz vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen (§ 5 Ab. 2b Satz 4). Das Ausmaß der Berücksichtigung dieser Kriterien und die Gewichtung der Kriterien zur Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge werden durch das Gesetz nicht vorgegeben. SenWGP hat bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 den Krankenhausträgern, den Kostenträgern sowie dem Bundesgesundheitsministerium die Höhe der standortindividuellen Förderbeträge, sowie Informationen darüber mitzuteilen, inwieweit die fünf Kriterien bei der Festlegung der standortindividuellen Förderbeträge maßgeblich waren. Um möglichst vielen Stakeholdern gerecht zu werden und unter der Berücksichtigung der Versorgungsperspektive im Allgemeinen, hat SenWGP für das Jahr 2023 jedem der fünf Kriterien 20 Prozent der Gesamtsumme von 6.227.940 Euro beigemessen und bei der Festlegung der krankenhausstandortindividuellen Förderbeträge einen leistungsorientierten Ansatz gewählt. So richtet sich die Verteilung bei den Kriterien eins und zwei (Vorhalten der Fachabteilungen Neonatologie und Pädiatrie) nach den Fall- und Investitionsbewertungsrelationen der Entbindungsfälle des Abrechnungsjahres 2021, bei Kriterium drei gemäß dem Anteil an vaginalen Geburten und bei Kriterium vier nach der Anzahl aller Geburten am jeweiligen Krankenhaus; die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums (Kriterium 5) wurde auf Basis der Stundenzahlen 2022 nach Krankenhausstandort einbezogen (für detailliertere Erläuterungen zur Berechnung siehe Anlage). Nach Festlegung des krankenhausstandortindividuellen Förderbetrags kann dann ein vom Krankenhausträger für das Jahr 2023 berechneter Zuschlag bei den Patientinnen und Patienten gemäß § 5 Abs. 2c KHEntgG abgerechnet werden. Die Fördermittel, die die Geburtskliniken so über die Kostenträger erhalten, sind zweckentsprechend einzusetzen. Näheres zur Abrechnung und zur Nachweisführung der Mittelverwendung ist in einer gemeinsamen Vereinbarung der Vertragsparteien (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutschen Krankenhausgesellschaft) geregelt (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/abrechnung/zu___abschlaege/2023_03_27_Vb_Foerderbetrag_Gebh_Abrechnung_u_Nachweisfuehrung.pdf). Mit freundlichen Grüßen