Entpflichtung nach § 24 VwGO

laut des richterlichen Geschäftsverteilungsplan ( https://www.ovg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/rechtssachen/gvp_2022.pdf ) dort Seite 24 steht das nun der 16. Senat für die Entpflichtung nach § 24 VwGO zuständig ist . Dieses war in den Vergangen Jahren offensichtlich genau so , da eine Suche in der NRWE ( https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php#solrNrwe ) Datenbank dieses ergab . Daher nun meine Frage ich dürfte bitten mit die Beschlussdaten der Jahre 2018 bis 2022 zu nennen und deren Aktenzeichen - dieses in Vorbereitung der Beschlussveröffentlichung in die NRWE Datenbank .

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Dezember 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Entpflichtung nach § 24 VwGO [#264492]
Datum
1. Dezember 2022 10:57
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut des richterlichen Geschäftsverteilungsplan ( https://www.ovg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/rechtssachen/gvp_2022.pdf ) dort Seite 24 steht das nun der 16. Senat für die Entpflichtung nach § 24 VwGO zuständig ist . Dieses war in den Vergangen Jahren offensichtlich genau so , da eine Suche in der NRWE ( https://www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php#solrNrwe ) Datenbank dieses ergab . Daher nun meine Frage ich dürfte bitten mit die Beschlussdaten der Jahre 2018 bis 2022 zu nennen und deren Aktenzeichen - dieses in Vorbereitung der Beschlussveröffentlichung in die NRWE Datenbank .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 264492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264492/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Stefan Erdtel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entpflichtung nach § 24 VwGO“ vom 01.12.2022 (#264492) wurde von I…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Entpflichtung nach § 24 VwGO [#264492]
Datum
3. Januar 2023 06:55
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entpflichtung nach § 24 VwGO“ vom 01.12.2022 (#264492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel

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Stefan Erdtel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entpflichtung nach § 24 VwGO“ vom 01.12.2022 (#264492) wurde von I…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Entpflichtung nach § 24 VwGO [#264492]
Datum
3. Juli 2023 08:36
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Entpflichtung nach § 24 VwGO“ vom 01.12.2022 (#264492) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 182 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel