Entscheidung Az: 256 Ds 22/18, 253 Js 877/18

Die Entscheidung(en) mit dem Az: 256 Ds 22/18, 253 Js 877/18.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
David Werdermann
David Werdermann (Gesellschaft für Freiheitsrechte)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Amtsgericht Tiergarten Details
Von
David Werdermann (Gesellschaft für Freiheitsrechte)
Betreff
Entscheidung Az: 256 Ds 22/18, 253 Js 877/18 [#252136]
Datum
25. Juni 2022 23:45
An
Amtsgericht Tiergarten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Entscheidung(en) mit dem Az: 256 Ds 22/18, 253 Js 877/18.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252136/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Werdermann (Gesellschaft für Freiheitsrechte)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Amtsgericht Tiergarten
Entscheidung Az.: 256 Ds 22118,253 Js 877118 lhre E-Mail vom 25. Juni2022wurde der hiesigen verwaltungsabteilung2l…
Von
Amtsgericht Tiergarten
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung Az.: 256 Ds 22118,253 Js 877118
Datum
22. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
830,9 KB
lhre E-Mail vom 25. Juni2022wurde der hiesigen verwaltungsabteilung2l2 zuständ¡gkeitshalber zugeleitet und unter dem obigen Geschäftszeichen registriert' Ein Anspruch auf Erteilung der erbetenen Aktenauskunft bzw. Gewährung von Akteneinsicht bezüglich des Verfahrens 253 Js 877118 nach dem Gesetz zur Förderung der lnformationsfreiheit im Land Berlin (Berliner lnformationsfreiheitsgesetZ' IFG) besteht nicht' Dieses Gesetz gilt für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Venrvaltungsaufgaben erledigen ($ 2 Abs. 1 Satz 2IFG Berlin). Die erbetenen Auskünfte zielen auf die Gewinnung von lnformationen, die die Kenntnis des lnhalts der Akten eines Strafverfahrensverfahrens voraussetzen. lnsoweit betreffen die von lhnen erbetenen lnformationen keine öffentliche Venrualtungsaufgaben, sondern Vorgånge im Rahmen der Strafverfolgung. Auch das Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VlG) begründet keinen entsprechenden Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin als Strafverfolgungsbehörde ($ 2 Abs. 3 VIG).