Entscheidung der Streichung von Hebammen aus dem Pflegebudget

alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, weshalb Hebammen im ursprünglichen Entwurf des aktuellen Pflegebudgets nicht enthalten waren.
Besonderes Interesse liegt auf der zugrundeliegenden Bewertung (beispielsweise in Form von Gutachten, Prüfberichten, interner Kommunikation etc.), sowie Identifikation der entsprechenden Stelle innerhalb des BMG, welche diese Entscheidung verantwortete bzw. einsteuerte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen, …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidung der Streichung von Hebammen aus dem Pflegebudget [#263463]
Datum
17. November 2022 13:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, weshalb Hebammen im ursprünglichen Entwurf des aktuellen Pflegebudgets nicht enthalten waren. Besonderes Interesse liegt auf der zugrundeliegenden Bewertung (beispielsweise in Form von Gutachten, Prüfberichten, interner Kommunikation etc.), sowie Identifikation der entsprechenden Stelle innerhalb des BMG, welche diese Entscheidung verantwortete bzw. einsteuerte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263463 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263463/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Entscheidung der Streichung von Hebammen aus dem Pflegebudget [#263463]
Datum
22. November 2022 10:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arb…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Entscheidung der Streichung von Hebammen aus dem Pflegebudget [#263463]
Datum
19. Dezember 2022 14:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Anfrage nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte und muss Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre u.a. Anfrage vom 17. November 2022, auf die wir Ihne…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Entscheidung der Streichung von Hebammen aus dem Pflegebudget [#263463]
Datum
10. Januar 2023 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre u.a. Anfrage vom 17. November 2022, auf die wir Ihnen folgendes ausführen können: Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) vom 11.12.2018 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, ab dem Jahr 2020 die Pflegepersonalkosten aus den DRG-Fallpauschalen auszugliedern und über ein gesondertes Pflegebudget zu vergüten. In der Gegenäußerung der Bunderegierung auf die Bitte des Bundesrates zur vollständigen Refinanzierung jeder zusätzlichen und jeder aufgestockten Pflegestelle am Bett auch für die Hebammenstellen im Kreißsaal (Bundestags-Drucksache 19/4453 https://dserver.bundestag.de/btd/19/044/1904453.pdf ) hat diese eine Prüfung zugesagt, inwieweit Maßnahmen zur Verbesserung der Hebammenbetreuung bei Geburten im Krankenhaus gefördert werden können (Bundestags-Drucksache 19/4729 https://dserver.bundestag.de/btd/19/047/1904729.pdf ). Der Einbezug der Hebammen in das Pflegebudget wurde durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages abgelehnt (Bundestags-Drucksache 19/5593 https://dserver.bundestag.de/btd/19/055/1905593.pdf ). Hebammen gehören nach der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) zum Funktionsdienst und nicht zum Pflegedienst. Somit werden diese seit Ausgliederung der Pflegepersonalkosten im Rahmen des aG-DRG-Systems weiterhin über die Fallpauschalen und nicht über das Pflegebudget finanziert. Mit der „Pflege am Bett“ im Sinne des Pflegebudgets sind Hebammen grundsätzlich nicht betraut. Im Nachgang des PpSG wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) vom 22.12.2020 die Einführung eines Hebammenförderprogramms im KHEntgG für die Jahre 2021-2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Hiermit werden die Personalkosten, die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie von Krankenhäusern bis zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten in einem Krankenhaus finanziert (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s3299.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3299.pdf%27%5D__1669211624294 ). Es besteht darüber hinaus derzeit die Möglichkeit – sofern Hebammen anteilig auf Wochenbett- und Risikoschwangeren-Stationen tätig werden – diesen Personalaufwand unter der Berufsgruppe „sonstige Berufe“ im Umfang des Referenzjahres 2018 geltend zu machen und im Pflegebudget zu berücksichtigen. In den Jahren 2023 und 2024 ist somit eine Finanzierung über das Pflegebudget wie bereits in den Jahren 2020 bis 2022 unverändert gesichert. Nachdem Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach sich dafür ausgesprochen hat, dass ab dem Jahr 2025 die Personalkosten der Hebammen aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und vollständig über das Pflegebudget vergütet werden sollen, wurde ein entsprechender Änderungsantrag zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat haben dem im Dezember 2022 zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen