Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre u.a. Anfrage vom 17. November 2022, auf die wir Ihnen folgendes ausführen können:
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) vom 11.12.2018 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, ab dem Jahr 2020 die Pflegepersonalkosten aus den DRG-Fallpauschalen auszugliedern und über ein gesondertes Pflegebudget zu vergüten.
In der Gegenäußerung der Bunderegierung auf die Bitte des Bundesrates zur vollständigen Refinanzierung jeder zusätzlichen und jeder aufgestockten Pflegestelle am Bett auch für die Hebammenstellen im Kreißsaal (Bundestags-Drucksache 19/4453
https://dserver.bundestag.de/btd/19/044/1904453.pdf ) hat diese eine Prüfung zugesagt, inwieweit Maßnahmen zur Verbesserung der Hebammenbetreuung bei Geburten im Krankenhaus gefördert werden können (Bundestags-Drucksache 19/4729
https://dserver.bundestag.de/btd/19/047/1904729.pdf ). Der Einbezug der Hebammen in das Pflegebudget wurde durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages abgelehnt (Bundestags-Drucksache 19/5593
https://dserver.bundestag.de/btd/19/055/1905593.pdf ).
Hebammen gehören nach der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) zum Funktionsdienst und nicht zum Pflegedienst. Somit werden diese seit Ausgliederung der Pflegepersonalkosten im Rahmen des aG-DRG-Systems weiterhin über die Fallpauschalen und nicht über das Pflegebudget finanziert. Mit der „Pflege am Bett“ im Sinne des Pflegebudgets sind Hebammen grundsätzlich nicht betraut.
Im Nachgang des PpSG wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) vom 22.12.2020 die Einführung eines Hebammenförderprogramms im KHEntgG für die Jahre 2021-2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Hiermit werden die Personalkosten, die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der Versorgung von Schwangeren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie von Krankenhäusern bis zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten in einem Krankenhaus finanziert (
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s3299.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3299.pdf%27%5D__1669211624294 ).
Es besteht darüber hinaus derzeit die Möglichkeit – sofern Hebammen anteilig auf Wochenbett- und Risikoschwangeren-Stationen tätig werden – diesen Personalaufwand unter der Berufsgruppe „sonstige Berufe“ im Umfang des Referenzjahres 2018 geltend zu machen und im Pflegebudget zu berücksichtigen. In den Jahren 2023 und 2024 ist somit eine Finanzierung über das Pflegebudget wie bereits in den Jahren 2020 bis 2022 unverändert gesichert.
Nachdem Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach sich dafür ausgesprochen hat, dass ab dem Jahr 2025 die Personalkosten der Hebammen aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und vollständig über das Pflegebudget vergütet werden sollen, wurde ein entsprechender Änderungsantrag zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat haben dem im Dezember 2022 zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen