Entscheidung des VG Düsseldorf, Az. 26 K 4682/13 zur verpflichtenden Herausgabe des Telefonverzeichnisses von Jobcentermitarbeitern

Anfrage an: Jobcenter Duisburg

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 4682/13 zur verpflichtenden Herausgabe des Telefonverzeichnisses von Jobcentermitarbeitern wurde Ihnen bereits zugestellt.

Da das Urteil in keiner Entscheidungsdatenbank zu finden ist, bitte ich um die Übersendung der Entscheidung im Volltext als pdf oder Kopie.

Der Medienberichterstattung war bisher nicht zu entnehmen, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung zugelassen wurden und wenn, ob Sie beabsichtigen Rechtsmittel einzulegen. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung dazu mit.

Ergebnis der Anfrage

Mit dem Erhalt der Urteilsausfertigung gehört die Entscheidung zum Kreis vorgehaltener Dokumente und fällt somit wohl unter das IFG.

Dass die Umsetzung des Urteils in der Alltagswirklichkeit trotzdem verweigert wird, läßt tief ahnen.

Die erneute Anforderung der Telefonlisten unter Anrufung der Datenschutzbeauftragten ist in einer weiteren Anfrage formuliert.
https://fragdenstaat.de/anfrage/telefon…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. August 2014
  • Frist
    9. September 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Entscheidung…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidung des VG Düsseldorf, Az. 26 K 4682/13 zur verpflichtenden Herausgabe des Telefonverzeichnisses von Jobcentermitarbeitern [#6967]
Datum
8. August 2014 14:48
An
Jobcenter Duisburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 4682/13 zur verpflichtenden Herausgabe des Telefonverzeichnisses von Jobcentermitarbeitern wurde Ihnen bereits zugestellt. Da das Urteil in keiner Entscheidungsdatenbank zu finden ist, bitte ich um die Übersendung der Entscheidung im Volltext als pdf oder Kopie. Der Medienberichterstattung war bisher nicht zu entnehmen, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung zugelassen wurden und wenn, ob Sie beabsichtigen Rechtsmittel einzulegen. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung dazu mit.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Duisburg
Ihre email vom 11.08.2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, grundsätzlich ist es Aufgabe und Angelegenheit der…
Von
Jobcenter Duisburg
Betreff
Ihre email vom 11.08.2014
Datum
25. August 2014 10:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, grundsätzlich ist es Aufgabe und Angelegenheit der Gerichte, die Veröffentlichung von Urteilen sicherzustellen soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Dementsprechend wäre der richtige Adressat für Ihre Anfrage hier eigentlich das VG Düsseldorf. Unabhängig davon habe ich Ihnen der Einfachheit halber eine Kopie des Urteils in der Anlage beigefügt. Zur Wahrung des Datenschutzes sind einige Passagen geschwärzt. Hinsichtlich der weitern Vorgehensweise in Bezug auf das Urteil verweise ich auf die diesbezügliche Stellungnahme des jobcenter Duisburg: Es gibt derzeit keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bezug auf eine Verpflichtung der jobcenter zur Herausgabe von umfangreichen Telefonlisten der Mitarbeiterschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Zwar hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jüngst in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 06.08.2014 eine Verpflichtung des jobcenter Duisburg zur Herausgabe einer Telefonliste angenommen. Hierbei hat es sich zur Begründung im Wesentlichen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig gestützt, welches jedoch seinerseits nicht rechtskräftig ist. Diese Rechtsansicht ist jedoch keinesfalls unumstritten. Mit guten und nachvollziehbaren Argumenten vertreten z.B. das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 4 K 13.01194) sowie das Verwaltungsgericht Chemnitz (5K 1237/13) genau entgegengesetzte Positionen. Nach dortiger Ansicht ist nicht nur zweifelhaft, ob Telefonnummernlisten überhaupt amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG darstellen und daher von Anfang an vom Auskunftsanspruch nach dem IFG ausgenommen sind, sondern es ist darüber hinaus auch zu prüfen, ob Telefonlisten im konkreten Einzelfall schützenswerte personenbezogene Daten darstellen, die auch aus diesem Grund einem Zugang nach dem IFG entzogen sind. Bis zu einer abschließenden obergerichtlichen Entscheidung sind demnach beide Ansichten mit guten Argumenten vertretbar. Momentan wertet das jobcenter Duisburg sämtliche Erkenntnisquellen aus und prüft, inwieweit eine Ausschöpfung von Rechtsmitteln zur Sicherstellung des Mitarbeiterschutzes geboten ist und entsprechende Erfolgsaussichten verspricht. Eine abschließende Entscheidung wird rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist erfolgen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bitten wir daher von Anfragen bzgl. der Übersendung von Telefonlisten abzusehen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass das Urteil des VG Düsseldorf keine Allgemein- verbindlichkeit besitzt, sondern lediglich Rechtswirkungen zwischen den betroffenen Parteien entfaltet. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre email vom 11.08.2014 [#6967] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> zunächs…
An Jobcenter Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre email vom 11.08.2014 [#6967]
Datum
29. August 2014 07:28
An
Jobcenter Duisburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> zunächst einmal bedanke ich mich für die Übersendung des Urteils 26 K 4682/13 des Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Anlage der jpg-Datei (ATT583211.jpg) ist leider nicht lesbar und somit bitte ich um die Nachreichung diesman vielleicht besser als pdf-Format. Dass das Jobcenter Duisburg mit seinem Antrag nicht durchdringen wird, steht für mich persönlich außer Frage, weil Erreichbarkeit der Mitarbeiter in öffentlichen Verwaltungen und Behörden zum Mindest-Serviceangebot gehören. Nach Ablauf der Berufungsfrist erbitte ich darum, meinem Antrag vollumfänglich nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>