Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte beantworten Sie folgende Fragen:

Im Fall BG Rossbächle in Freiburg Munzingen wurde ein unerschlossener Acker (kein Bauland bzw. Bauerwartungsland) für das über 40-fache des von der Stadt Freiburg ausgewiesenen Bodenrichtwertes gekauft. Ein Rücktrittsrecht, für den Fall dass dieser Acker nicht bebaut werden kann, wurde nicht vereinbart.

Wer bzw. welche Behörde (Behörden) hat über diese Vorgehensweisen entschieden bzw. wer oder welche Behörde (Behörden) waren im Falle des BG Rossbächle für diese Entscheidung/Vorgehensweise verantwortlich? Wann ist der Kaufvertrag unterschrieben worden und wer war zu diesem Zeitpunkt Leiter der verantwortlichen Behörde (Behörden)?

Wurde diese Entscheidung (extreme Kosten für einen Acker und fehlendes Rücktrittsrecht) vor dem Kauf öffentlich bekannt gegeben und/oder durch den Gemeinderat bewilligt?
Wusste der Ortschaftrat Munzingen von dieser Vertragsgestaltung?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2023
  • Frist
    22. November 2023
  • 0 Follower:innen
Till Mansfeld
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte beantworten Sie folgende Fragen: Im Fall BG Rossbächle in Freib…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle [#290632]
Datum
20. Oktober 2023 12:00
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte beantworten Sie folgende Fragen: Im Fall BG Rossbächle in Freiburg Munzingen wurde ein unerschlossener Acker (kein Bauland bzw. Bauerwartungsland) für das über 40-fache des von der Stadt Freiburg ausgewiesenen Bodenrichtwertes gekauft. Ein Rücktrittsrecht, für den Fall dass dieser Acker nicht bebaut werden kann, wurde nicht vereinbart. Wer bzw. welche Behörde (Behörden) hat über diese Vorgehensweisen entschieden bzw. wer oder welche Behörde (Behörden) waren im Falle des BG Rossbächle für diese Entscheidung/Vorgehensweise verantwortlich? Wann ist der Kaufvertrag unterschrieben worden und wer war zu diesem Zeitpunkt Leiter der verantwortlichen Behörde (Behörden)? Wurde diese Entscheidung (extreme Kosten für einen Acker und fehlendes Rücktrittsrecht) vor dem Kauf öffentlich bekannt gegeben und/oder durch den Gemeinderat bewilligt? Wusste der Ortschaftrat Munzingen von dieser Vertragsgestaltung? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Till Mansfeld Anfragenr: 290632 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290632/ Postanschrift Till Mansfeld << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, ihre Anfrage, Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle wurde an das zustän…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
Re: [T#59315361] Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle [#290632]
Datum
20. Oktober 2023 12:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Mansfeld, ihre Anfrage, Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet.   Mit freundlichen Grüßen
Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 16.10.2023 und beantwor…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
AW: [T#59315361] Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle [#290632]
Datum
15. November 2023 17:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 16.10.2023 und beantworten Ihre Fragen in blau, direkt unter der gestellten Frage. Im Fall BG Rossbächle in Freiburg Munzingen wurde ein unerschlossener Acker (kein Bauland bzw. Bauerwartungsland) für das über 40-fache des von der Stadt Freiburg ausgewiesenen Bodenrichtwertes gekauft. Ein Rücktrittsrecht, für den Fall dass dieser Acker nicht bebaut werden kann, wurde nicht vereinbart. Die Stadt Freiburg und die Freiburger Stadtbau GmbH haben für das Baugebiet Rossbächle in Munzingen Bauerwartungsland erworben. Verweis auf öffentliche Drucksache G-19/183. Keine Rücktrittsklausel in den Vertrag aufzunehmen war das Ergebnis der Verhandlungen. Ob eine Rücktrittsklausel vereinbart wird, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Wer bzw. welche Behörde (Behörden) hat über diese Vorgehensweisen entschieden bzw. wer oder welche Behörde (Behörden) waren im Falle des BG Rossbächle für diese Entscheidung/Vorgehensweise verantwortlich? Der Gemeinderat der Stadt Freiburg hat dem Vorgehen der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung zugestimmt. Wann ist der Kaufvertrag unterschrieben worden? Am 11.12.2019. Wer war zu diesem Zeitpunkt Leiter der verantwortlichen Behörde (Behörden)? Amtsleiter des ALW: Herr Gramich. Wurde diese Entscheidung (extreme Kosten für einen Acker und fehlendes Rücktrittsrecht) vor dem Kauf öffentlich bekannt gegeben und/oder durch den Gemeinderat bewilligt? Der Gemeinderat hat in nichtöffentlicher Sitzung die Zustimmung zum Kauf des Grundstücks gegeben. Wusste der Ortschaftrat Munzingen von dieser Vertragsgestaltung? Ja, durch nichtöffentliche Sitzung. Grundsätzlich können für solche Anfragen Gebühren erhoben werden. Wir haben momentan hierauf verzichtet, behalten uns aber für weitere Anfragen vor, den uns entstehenden Aufwand durch eine Gebührenerhebung geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen
Till Mansfeld
Guten Tag, einige Fragen wurden nicht beantwortet. Wir bitte daher erneut um die fristgerechte Bantwortung: Beis…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Till Mansfeld
Betreff
AW: [T#59315361] Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle [#290632]
Datum
19. November 2023 18:17
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, einige Fragen wurden nicht beantwortet. Wir bitte daher erneut um die fristgerechte Bantwortung: Beispiel: Wir fragten: Wer bzw. welche Behörde (Behörden) hat über diese Vorgehensweisen entschieden bzw. wer oder welche Behörde (Behörden) waren im Falle des BG Rossbächle für diese Entscheidung/Vorgehensweise verantwortlich? Antwort der Stadt: Der Gemeinderat der Stadt Freiburg hat dem Vorgehen der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung zugestimmt. Wir haben nicht gefragt, ob der Gemeinderat dem Vorgehen der Verwaltung zugestimmt hat. Wir haben gefragt, welche Behörde für dieses Vorgehen (vor der Abstimmung) verantwortlich war. Also nochmal konkreter: war das Rechtsamt sowie der Baubürgermeister in dieser Entscheidung (hohe Kosten und fehlendes Rücktrittsrecht) mit eingebunden? Wir fragten: Wurde diese Entscheidung (extreme Kosten für einen Acker und fehlendes Rücktrittsrecht) vor dem Kauf öffentlich bekannt gegeben und/oder durch den Gemeinderat bewilligt? Antwort der Stadt: Der Gemeinderat hat in nichtöffentlicher Sitzung die Zustimmung zum Kauf des Grundstücks gegeben. Auch hier wurde nicht beantwortet was wir gefragt haben. Wir wollten nicht wissen ob es eine Zustimmung des GRs zum eigentlichen Kauf gab, sondern ob die extrem hohen Kosten, oder das Fehlen des Rücktrittsrechtes vom Gemeinderat bewilligt wurden. Also nochmal konkreter: war der GR vor der Zustimmung zum Kauf darüber Informiert worden, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und wie hoch die Kosten (€/m²) letztendlich sein werden? mfg T.Mansfeld Anfragenr: 290632 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290632/ Postanschrift Till Mansfeld << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihre gestellte Nachfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.11.2023 …
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
AW: [T#59315361] Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle [#290632]
Datum
18. Dezember 2023 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Mansfeld, wir nehmen Bezug auf Ihre gestellte Nachfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.11.2023 mit dem Betreff „Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle“ und beantworten Ihre Fragen in blau, direkt unter der gestellten Frage. Wie bereits in der Beantwortung Ihrer letzten Anfrage mit dem Betreff: „Entscheidung über Kauf von Ackerland BG Rossbächle“ erläutert: Die Stadt Freiburg und die Freiburger Stadtbau GmbH haben für das Baugebiet Rossbächle in Munzingen Bauerwartungsland erworben, kein Ackerland. Keine Rücktrittsklausel in den Vertrag aufzunehmen war das Ergebnis der Verhandlungen. Ob eine Rücktrittsklausel vereinbart wird, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Guten Tag, einige Fragen wurden nicht beantwortet. Wir bitte daher erneut um die fristgerechte Bantwortung: Zunächst möchten wir klarstellen, dass wir die Fragen so beantwortet haben, wie sie gestellt worden sind. Wenn Sie fragen, wer eine bestimmte Entscheidung getroffen hat, ist das Gremium zu benennen, bei dem die Entscheidung liegt. Dies war vorliegend der Gemeinderat. Nachdem Sie aber klargestellt haben, dass die Fragen anders gemeint waren, als Sie von Ihnen zunächst gestellt und von uns beantwortet worden sind, nehmen wir auch zu den ergänzenden Fragen Stellung. Beispiel: Wir fragten: Wer bzw. welche Behörde (Behörden) hat über diese Vorgehensweisen entschieden bzw. wer oder welche Behörde (Behörden) waren im Falle des BG Rossbächle für diese Entscheidung/Vorgehensweise verantwortlich? Antwort der Stadt: Der Gemeinderat der Stadt Freiburg hat dem Vorgehen der Verwaltung in nichtöffentlicher Sitzung zugestimmt. Wir haben nicht gefragt, ob der Gemeinderat dem Vorgehen der Verwaltung zugestimmt hat. Wir haben gefragt, welche Behörde für dieses Vorgehen (vor der Abstimmung) verantwortlich war. Also nochmal konkreter: war das Rechtsamt sowie der Baubürgermeister in dieser Entscheidung (hohe Kosten und fehlendes Rücktrittsrecht) mit eingebunden? Die Gemeinderatsdrucksache wurde vom zuständigen Fachamt, dem Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen, in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt und vom Bürgermeisteramt in die Gremien zur politischen Entscheidung eingebracht. Wir fragten: Wurde diese Entscheidung (extreme Kosten für einen Acker und fehlendes Rücktrittsrecht) vor dem Kauf öffentlich bekannt gegeben und/oder durch den Gemeinderat bewilligt? Antwort der Stadt: Der Gemeinderat hat in nichtöffentlicher Sitzung die Zustimmung zum Kauf des Grundstücks gegeben. Auch hier wurde nicht beantwortet was wir gefragt haben. Wir wollten nicht wissen ob es eine Zustimmung des GRs zum eigentlichen Kauf gab, sondern ob die extrem hohen Kosten, oder das Fehlen des Rücktrittsrechtes vom Gemeinderat bewilligt wurden. Also nochmal konkreter: war der GR vor der Zustimmung zum Kauf darüber Informiert worden, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und wie hoch die Kosten (€/m²) letztendlich sein werden? Dem Gemeinderat waren die Kosten und die Tatsache, dass kein Rücktrittsrecht vorgesehen war, bekannt. Wir kündigen zugleich an, dass dies die letzte Antwort im Zusammenhang mit dem Rossbächle sein wird, für die wir entgegenkommender Weise keine Gebühr nach § 10 LIFG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung erheben. Für jede weitere Antwort werden wir Ihnen entsprechend unseres Aufwands Gebühren in Rechnung stellen. Soweit diese Gebühr für einzelne Fragen 200 Euro übersteigen, werden wir Ihnen dies vor Beantwortung ankündigen. Gebühren bis 200 Euro werden wir Ihnen entsprechend des LIFG ohne vorherige Ankündigung in Rechnung stellen. Mit freundlichen Grüßen